Revision: Aufhebung der Einziehung eines Lastkraftwagens wegen unzureichender Aufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 792/51
- Datum
- 27.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines zur Begehung einer Straftat gebrauchten Gegenstandes nach § 40 StGB ist nur zulässig, wenn der Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört; das Eigentum ist in der Hauptverhandlung festzustellen.
Lehnt der Tatrichter die Angaben der Betroffenen zu Eigentumsverhältnissen ab, hat er die Beweisaufnahme gemäß § 244 Abs. 2 StPO auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.
Die zeugenschaftliche Vernehmung des Verkäufers ist ein naheliegendes und zu erwägendes Beweismittel zur Klärung eines behaupteten Eigentumsvorbehalts; ihre Unterlassung kann einen beheblichen Verfahrensmangel darstellen.
Die Tatsache, dass ein Zeuge dem Angeklagten nahesteht (z. B. Schwiegervater), rechtfertigt vor seiner Vernehmung nicht das generelle Zurückweisen seiner Aussage; die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kann erst nach Anhörung erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Heinz N. █████, geb. am █████ 1927 in L. (Pommern), wohnhaft in ████ (C.-straße C), 2. St., in Strafhaft im Gefängnis ████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Februar 1951, soweit auf Einziehung des Lastkraftwagens Ford BB, amtliches Kennzeichen BR 5 CQ-70, erkannt ist, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist zusammen mit zwei weiteren Mitangeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden. Dabei wurde auch die Einziehung mehrerer zur Begehung des Diebstahls benutzten Werkzeuge ausgesprochen, darunter eines Lastkraftwagens Ford BB, amtliches Kennzeichen BR 5Q-70, nebst der in dem Wagen eingebauten Ladebatterie.
Gegen die Einziehung des Lastkraftwagens wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr einen Verfahrensverstoß. Dem so zulässigerweise beschränkten Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Wie das Landgericht feststellt, hatten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte █████████ den Lastkraftwagen von ihrem Schwiegervater ███ gemeinschaftlich schriftlich gekauft. Nach einem von ihnen in der Hauptverhandlung vorgelegten schriftlichen Kaufvertrag vom 16. März 1950 hatte der Verkäufer sich das Eigentum an dem Wagen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten.
Der Einlassung der Angeklagten, es seien erst 300 DM auf den Kaufpreis von 1.000 DM entrichtet worden und das Eigentum an dem Lastkraftwagen sei somit beim Verkäufer geblieben, ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat vielmehr die beiden Angeklagten als Miteigentümer des Kraftwagens angesehen, weil sie bei einer richterlichen Vernehmung im Vorverfahren sich selbst als Miteigentümer des Wagens bezeichnet und weil sie in dem Zeitraum von Ende Mai bis Ende August 1950 so hohe Einnahmen gehabt hätten, dass sie ihre Schuld an ihren in bedrängten Verhältnissen lebenden Schwiegervater unschwer hätten abtragen können.
Daraus hat das Landgericht den Schluss gezogen, dass spätestens mit Ablauf des Monats August 1950 der Kaufpreis als vollständig getilgt und die beiden Angeklagten seitdem als Eigentümer des Lastkraftwagens zu betrachten seien.
Mit dem Vorbringen, das Landgericht hätte den Sachverhalt weiter erforschen und den Verkäufer ███ darüber hören müssen, ob der Kaufpreis gezahlt und damit der Wagen in das Eigentum der Angeklagten übergegangen sei, macht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO geltend. Der Vorwurf ist begründet.
Die Einziehung eines zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebrauchten Gegenstandes gemäß § 40 StGB ist nur zulässig, wenn dieser dem Täter oder Teilnehmer gehört. Das Eigentum muss daher auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt werden, wobei für die Beweiserhebung die allgemeinen Regeln des Strafverfahrens anzuwenden sind.
Als der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ██████ bestritten, Eigentümer des Lastkraftwagens zu sein, und sich auf die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts beriefen, wie er in dem von ihnen überreichten schriftlichen Kaufvertrag niedergelegt ist, war, sofern das Landgericht ihren Angaben nicht folgen wollte, eine weitere Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an dem Lastkraftwagen geboten.
Denn der Tatrichter ist gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten, die Beweisaufnahme auf alle diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Für die Klärung des Eigentums an dem Lastkraftwagen kam aber die zeugenschaftliche Vernehmung des Verkäufers bevorzugt in Betracht. Gerade sie konnte geeignet sein, dem Landgericht die notwendige Grundlage für die Entscheidung darüber zu geben, ob dem Angeklagten das Eigentum an dem Lastkraftwagen zusteht.
Dabei ist es insoweit ohne Bedeutung, dass es sich bei dem Verkäufer um den Schwiegervater des Angeklagten handelt. Die Frage, ob seiner Aussage Glauben zu schenken sei, wenn er als Zeuge gehört wird, kann erst nach seiner Vernehmung beantwortet werden. Jedenfalls war die Anhörung des Verkäufers des Wagens ein Beweismittel, dessen Gebrauch nahe lag und sich dem Landgericht geradezu aufdrängen musste. In der Unterlassung der Vernehmung des Verkäufers des Wagens als Zeugen liegt daher ein Mangel, auf dem auch das Urteil beruhen kann. Denn es lässt sich so nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem Lastkraftwagen gekommen wäre, wenn es zuvor den Schwiegervater des Angeklagten über das Zustandekommen des Kaufvertrages, über die darin vereinbarten Bedingungen und über die Bezahlung des Kaufpreises als Zeugen gehört hätte.
Aus diesem Grunde musste das Urteil, soweit darin auf die Einziehung des Lastkraftwagens erkannt ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Krauss | Koeniger | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |