Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte Tat beim sexuellen Missbrauch: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 7/90
Datum
13.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen unzureichender Feststellungen zur Annahme einer fortgesetzten Tat beim sexuellen Missbrauch eines Kindes auf. Zentrale Frage ist, ob ein Gesamtvorsatz vorliegt, der mehrere Teilakte verbindet. Das Landgericht hat die Fortsetzungstat nicht überzeugend begründet; unklare Zeitangaben lassen Verjährungsfragen offen. Deshalb erfolgt Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der in seinen wesentlichen Grundzügen sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe sowie das zu verletzende Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung umfasst.

2

Bei der Prüfung des Gesamtvorsatzes sind die tatsächlich festgestellten Umstände, insbesondere zeitliche Abstände und Intensitätsunterschiede der Teilakte, maßgeblich; eine zugunsten der Anklage unterstellte dichtere Reihenfolge ist unzulässig.

3

Fehlt es an überzeugenden Feststellungen für eine Fortsetzungstat, sind die einzelnen Taten als rechtlich selbständige Vergehen zu behandeln; für solche kann Verjährung eintreten.

4

Kann das Revisionsgericht wegen unklarer Feststellungen nicht sicher bestimmen, welche Taten als fortgesetzt oder selbständig anzusehen sind bzw. welche der Verjährung unterliegen, hat es das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 17. April 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Verwaltungsamtsrat Peter Werner Ha███ aus KC, geboren am ██ 1942 in █████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Krauth, Dr. Zschockelt, Kutzer, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben mit der Sachrüge Erfolg.

Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision darauf hin, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme einer fortgesetzten Tat tragen. Das Landgericht ist zwar der Auffassung, der Angeklagte habe, spätestens nachdem er seine Tochter Susanne in der Zeit zwischen April 1977 und dem 13. August 1978 zum ersten Mal missbraucht gehabt habe, sich dazu entschlossen, die sexuellen Kontakte mit ihr regelmäßig und auf Dauer fortzuführen (UA S. 10; siehe auch S. 137/138). Die dafür gegebene Begründung reicht aber nicht aus. Die im Einzelnen festgestellten Tatsachen lassen die Annahme einer Fortsetzungstat als fernliegend erscheinen. Der danach erforderliche Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluss oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGH bei Holtz MDR 1979, 636, je mit weiteren Nachweisen). Schon der Umstand, dass die einzelnen – sich in ihrer Intensität steigernden – Tatausführungen zum Nachteil eines anfangs 6-jährigen Kindes nach ihrer vom Landgericht angenommenen Mindestzahl zeitlich unbestimmt weit auseinanderliegen (20 Einzelfälle in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren), spricht gegen einen sie verbindenden Gesamtvorsatz (vgl. auch BGHSt 36, 105, 110). Es ist zwar nicht ausgeschlossen,

daß der Angeklagte sich weitaus häufiger an seiner Tochter vergangen hat; nach deren Bekundung soll dies zwischen Sommer 1978 und Sommer 1982 mindestens zweimal im Monat geschehen sein (UA S. 64). Davon konnte sich die Kammer aber nicht überzeugen. Geht sie, wenn auch „aus Gründen äußerster Vorsicht“ (UA S. 65) von einer (Mindest-)Zahl von 20 strafbaren Vorfällen aus, dann ist es nicht zulässig, bei der Prüfung eines diese Tatbegehungen umfassenden Gesamtvorsatzes – in der Absicht, den Angeklagten in einer zweifelsfrage nicht zu benachteiligen – eine dichtere zeitliche Reihenfolge, die eher für eine Fortsetzungstat sprechen könnte, zugrunde zu legen. Denn bei der Prüfung, ob der für eine solche Tat erforderliche Gesamtvorsatz gegeben war, gilt der Satz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht. Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt die Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus (vgl. BGHSt 35, 318, 323/324; 23, 33, 35).

Daß die Strafkammer die Annahme einer Fortsetzungstat nicht rechtsfehlerfrei begründet hat, ist nicht allein – auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklagerin – zu Lasten des Angeklagten zu beachten, sondern zugleich zu seinen Gunsten. Lagen nämlich statt einer fortgesetzten Tat mehrere rechtlich selbständige Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor, dann wäre die Verfolgung der vor dem 9. Februar 1978 begangenen Taten verjährt. Das Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung wurde erstmals am 9. Februar 1988 durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten als Beschuldigten zu vernehmen, unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). Nach dem

angefochtenen Urteil ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne der vom Landgericht festgestellten strafbaren Handlungen des Angeklagten in die Zeit vor dem 9. Februar 1978 fallen, womit, ihre rechtliche Selbständigkeit unterstellt, die Strafverfolgung insoweit verjährt wäre. Die ersten Handlungen des Angeklagten, auf die sich seine Verurteilung bezieht, hat dieser nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen im Anschluss („in der Folgezeit“ – UA S. 10) an den ersten Missbrauchsakt begangen, der Gegenstand der vorlaufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (UA S. 8 bis 10, 139) war. Im Zweifel ist für den Angeklagten davon auszugehen, dass er diese nicht weiterverfolgte Tat „frühestens im April 1977“ (UA S. 8) begangen hat. Danach können einige der sich zeitlich anschließenden Handlungen, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, in der Zeit vor dem 9. Februar 1978 begangen worden sein und damit der Verfolgungsverjährung unterfallen.

Wieviele und welche der sexuellen Missbrauchshandlungen danach im Falle ihrer rechtlichen Selbständigkeit von der Strafverfolgungsverjährung erfasst werden, kann der Senat anhand des insoweit unklaren Urteils nicht feststellen. Er kann darüber hinaus selbst nicht gänzlich ausschließen, dass die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer Feststellungen trifft, aus denen sich rechtlich einwandfrei ergibt, der Angeklagte habe alle oder doch einen Teil der Handlungen, auf die sich die bisherige Verurteilung bezieht, als fortgesetzte Straftat begangen. Unter den angeführten Umständen, die weder eine Feststellung von Zahl und Art der in die Zeit nach dem 9. Februar 1978 fallenden Handlungsakte durch den Senat zulassen, noch eine Entscheidung,

dass es sich dabei insgesamt oder teilweise um rechtlich selbständige Straftaten handele, kommt auch eine vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Tathergang nicht in Betracht.

Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin insgesamt aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf.

Die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge bemängelt, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen tatmehrheitlich begangener sexueller Nötigung verurteilt hat, zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Urteils auf. Ohne einen solchen Fehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein vorsätzlich gewaltsames Handeln des Angeklagten gegen den Willen seiner Tochter bei dem letzten der abgeurteilten Vorfälle nicht feststellbar ist (UA S. 18/19, 138/139). Entgegen der Auffassung der Revision sind die Erwägungen der Strafkammer durchaus nachvollziehbar.

Soweit die Revision der Nebenklägerin eine Wertung des Vergehens des Angeklagten als besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erstrebt, ist sie gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zulässig.

RußZschockeltMiebach
KrauthKutzer
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