Revision: Unterlassene Belehrung über §64 StGB führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 78/88
- Datum
- 30.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung der Revision nach §349 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und kann zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen.
Hat das Gericht in der Hauptverhandlung gemäß §265 Abs. 2 StPO zu belehren, dass die Anordnung einer Maßregel (hier: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB) in Betracht kommt, ist ein förmlicher Hinweis erforderlich, wenn die Anklage hierauf nicht hinweist.
Das Hauptverhandlungsprotokoll hat negative Beweiskraft für das Vorliegen eines förmlichen Hinweises; fehlt ein entsprechender Vermerk, ist von unterbliebener Belehrung auszugehen.
Die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft ersetzen nicht die prozessordnungsmäßige Belehrung des Angeklagten über die Möglichkeit einer Maßregel; unterlassene Belehrung kann dann zur Rückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte anders verteidigt hätte oder die Strafzumessung beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 13. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 78/88 in der Strafsache gegen den Bäcker Jürgen ███ aus KC, geboren am ██ 1954 in ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Oktober 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision dringt jedoch hinsichtlich des Strafund Maßregelausspruchs mit der auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge durch. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss einen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt (vgl. BGHSt 18, 288, 289; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 265 Rdn. 8). Aufgrund der negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass das Gericht einen entsprechenden förmlichen Hinweis nicht erteilt hat (vgl. BGHSt 19, 141; KK-Hürxthal 2. Aufl. § 265 StPO Rdn. 16). Er wurde nicht durch den Schlussantrag des Staatsanwalts, die Maßregel anzuordnen, entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 358; KK-Hürxthal aaO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte. Auch die Höhe der verhängten Strafe kann hier von der Anordnung der Maßregel beeinflusst sein, zumal diese nach einer Teilverbüßung der Strafe vollzogen werden sollte.
| Krauth | Kutzer | ||
| Zschockelt | Detter |