Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 787/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der BGH bestätigt Teile der Verurteilungen (Betrug, Unterschlagung), rügt aber Feststellungsmängel zu Tateinheit/zeitlicher Abfolge und zum Fortsetzungszusammenhang. Außerdem billigt der Senat die Nichtvereidigung eines als Verletzten angesehenen Zeugen. Die Sache ist zur Klärung der offenen Fragen neu zu verhandeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen nach § 59 StPO ist nicht erforderlich, wenn der Tatrichter ihn nach Maßgabe des § 61 Ziff. 2 StPO als Verletzten einordnet und der Beschluss den Anforderungen des § 34 StPO genügt.

2

Eine Revision ist nicht zur Wiederholung von Tatsachenbehauptungen berechtigt, die in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils stehen.

3

Zur Annahme einer Unterschlagung neben einem Betrug müssen die Feststellungen die zeitliche Abfolge und das Hinzutreten einer eigenständigen Vermögensverfügungsbereitschaft erkennen lassen; sonst sind die tatsächlichen Verhältnisse für die rechtliche Beurteilung näher aufzuklären.

4

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der auf einen von vornherein angestrebten Gesamterfolg gerichtet ist; bloße Wiederholung gleichartiger Tathandlungen genügt hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19. Juni 1952

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██, ged. ██, die Ehefrau Anna Luise aus ███, dort geboren am █████████, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetruges, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision erhebt Verfahrensrügen und greift die sachlich-rechtliche Würdigung des Urteils an; die Sachbeschwerde hat Erfolg.

Einen Verfahrensverstoß sieht die Beschwerdeführerin darin, dass der Zeuge █████ entgegen der Vorschrift des § 59 StPO unbeeidigt blieb. Das geschah jedoch mit Recht, da nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift das Landgericht beschlossen hatte, diesen Zeugen als „Hauptgeschädigten“, d. h. also als Verletzten im Sinne des § 61 Ziff. 2 StPO nicht zu vereidigen. Der Inhalt des Beschlusses genügt der Vorschrift des § 34 StPO (BGHSt 1, 175). Eine weitere Begründung ist nicht notwendig, zumal weder die Angeklagte – ihr Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift dieser Entscheidung zugestimmt hatten. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist unbeachtlich (§ 274 StPO). Die Revision irrt sich, wenn sie annimmt, diese Entscheidung des Landgerichts verletze die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beruhe – insoweit auf einem Ermessensfehler, als das Landgericht gerade dieser Aussage einen besonderen Wert beigelegt habe und ihr in entscheidenden Punkten gefolgt sei. Wie die Vorschriften der §§ 59 ff. StPO ergeben, ist keineswegs die Vereidigung überall da geboten, wo der Tatrichter die Zeugenaussage für wahr hält und ihr besondere Bedeutung beimisst; es ist umgekehrt häufig die gesetzliche Pflicht zur Vereidigung in solchen Fällen zu erfüllen, in denen der Tatrichter den Zeugenaussagen keinen Glauben schenken kann (vgl. BGHSt 1, 95).

II. 1.) Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt zunächst, dass das Landgericht die Angeklagte in einer Reihe von Fällen mit Recht des Betruges (§§ 263, 264 StGB) für schuldig befunden hat.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte die u. a. zweimal wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte im Herbst 1951 einige Monate mit dem Ingenieur Josef █████ zusammen. Im Oktober suchte █████ ein Krankenhaus auf; die Angeklagte blieb mehrere Wochen allein in seiner Wohnung. In dieser Zeit erschwindelte sie sich zum Schaden der Hausbewohner ███████ und ██████████ von diesen kleinere Darlehen, indem sie den Geldgebern wahrheitswidrig auseinandersetzte, ihr Vater erhalte als Bergmann aus dem Verkauf seiner Deputatkohlen das nötige Geld, das er ihr zur Zurückzahlung dieser Darlehen überlassen werde. Die Angeklagte wusste, dass das nicht stimmte und dass sie die Beträge nicht zurückzahlen konnte.

In diesem Sachverhalt hat das Landgericht die Merkmale des Betruges gefunden (§§ 263, 264 StGB). Die Revision wendet sich gegen diese rechtliche Würdigung; sie bringt indessen nur Tatsachen vor, aus denen sich ergeben soll, dass sich die Angeklagte auf die Zurückzahlung der Darlehen durch ████ verlassen und deshalb keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt habe. Mit diesen in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils stehenden Tatsachenbehauptungen kann die Beschwerdeführerin in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

b) Das Landgericht hat ferner angenommen, dass die Angeklagte zum Nachteil des ██████ einen Betrug begangen hat. Auch das ist nicht zu beanstanden. ██████ zahlte einen Geldbetrag, den er ████ schuldete, an die Angeklagte, weil sie vorgab, im Auftrag des Gläubigers ████ zu kommen. ██████ lief Gefahr, noch einmal in Anspruch genommen zu werden. Außerdem erschwindelte sie ein Darlehen von ihm.

2.) Die Urteilsfeststellungen ergeben ferner, dass die Angeklagte eine Reihe von Unterschlagungen begangen hat (§ 246 StGB).

So verbrauchte sie einen Geldbetrag, der ███ gehörte a) und ihr für die Bezahlung der Miete ausgehändigt worden war. Hierin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler eine Unterschlagung erblickt.

b) Ebenso tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspuch aus § 246 StGB in den Fällen, in denen die Angeklagte dem Zeugen ███ gehörende Kleidungsstücke verpfändete. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Ihre Behauptung, die Angeklagte habe in diesen Fällen die Zustimmung des ████ zur Verpfändung seiner Kleidungsstücke annehmen können, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich. Ebenso ergibt sich aus diesen, entgegen der Ansicht der Revision, dass sie bei der Verpfindung der fremden Kleidungsstücke keine Aussicht hatte, sie jederzeit wieder einlösen zu können. Wie das Urteil hervorhebt, verbrauchte die Angeklagte alle ihr zufallenden Geldbeträge, um sich ohne Gedanken an die nächste Zukunft ein schönes Leben zu verschaffen.

Dagegen ergeben sich sachlich-rechtliche Bedenken gegen 3.) die Verurteilung der Angeklagten

a) wegen einer Unterschlagung im Zusammenhang mit ihrem Darlehensbetrug zum Nachteil des █████ (§§ 263, 246, 74 StGB). Nach den Feststellungen des Landgerichts täuschte die Angeklagte dem █████ vor, ihr Vater habe ihr eine größere Menge Kohlen überlassen, es fehle ihr aber an Geld, um die Fracht für die Beförderung der Kohlen nach Düsseldorf zu zahlen. Sie versprach █████, ihm Kohlen zu liefern, wenn er ihr 20 DM für die Frachtzahlung leihe. Diesem Wunsch kam █████ nach. Zur Sicherung für seine entsprechende Forderung auf Rückzahlung verpfändete ihm die Angeklagte einen Herrenanzug, der █████ gehörte. In diesem Sachverhalt erblickt das Landgericht die Merkmale des Betruges sowie einer Unterschlagung. Gegen die Annahme des Betruges bestehen keine Bedenken. Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der Unterschlagung lassen jedoch nicht erkennen, wie sich diese Handlung in den dargestellten Geschehensablauf einfügte. Es liegt nahe, anzunehmen, dass der Entschluss zur Darlehensgewährung auch auf den vorherigen Angebot der Verpfändung beruhte. In diesem Angebot ist in der Regel die Äußerung des Willens enthalten, die fremde Sache ohne Rücksicht auf das Eigentum des Berechtigten als eigene zu behandeln. Hierdurch erweckte sie dann zugleich den Eindruck, dass sie Eigentümerin der als Pfand angebotenen Gegenstände sei und dass der Pfandnehmer ein mit keinem Makel behaftetes Pfandrecht (vgl. BGHSt 1, 95) an den Kleidungsstücken erwerben würde. Diese Aussicht zusammen mit der Darstellung der Angeklagten über die Kohlenlieferungen bewog dann möglicherweise den █████, das Geld zu leihen. Eine derartige Verbindung der Unterschlagung mit dem Betrug bedeutet, dass beide im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) zueinanderstehen. Denkbar wäre freilich auch, dass der Betrug mit der Übergabe des Geldes an die Angeklagte abgeschlossen war, als diese mit ihrem Angebot hervortrat. In einem solchen Fall ist die Annahme zweier selbständiger Handlungen gerechtfertigt. Die Angeklagte hätte dann einmal einen Betrug begangen, außerdem aber auch eine Unterschlagung. Über diese zeitliche Folge enthält das Urteil keine Feststellungen. Daher lässt sich nicht nachprüfen, ob die rechtliche Würdigung des Tatrichters zutrifft.

b) Den gleichen Mangel weist das Urteil im Falle des Betruges zum Nachteil ███████ auf. Hier ging es der Angeklagten darum, sich ein neues Kleid zu verschaffen. Nach den Urteilsfeststellungen redete die Angeklagte der Zeugin █████████ wahrheitswidrig ein, sie brauche das gewünschte Kleid für ihre bevorstehende Eheschließung mit ██████, der die Rechnung begleichen werde. Daraufhin überließ ihr die Zeugin █████████ das Kleid ohne Anzahlung. Obwohl sie sich das Eigentum daran vorbehalten hatte, veräußerte es die Angeklagte alsbald weiter. In diesem Zusammenhang verpfindete die Angeklagte der Zeugin ████████ ohne Wissen und Billigung des █████ einen diesem gehörenden Wintermantel. Das Landgericht hat die Angeklagte des Betruges sowie zweier Unterschlagungen (§§ 263, 246, 74 StGB) für schuldig befunden. Wie im Falle █████ fehlen jedoch Feststellungen darüber, ob sie die Verpfändung des Wintermantels schon im Zusammenhang mit den unrichtigen Angaben über die bevorstehende Heirat anbot und ob diese doppelte Täuschung erst die Hingabe des Kleides bewirkte. Verliefen die Geschehnisse so, dann hatte sich die Angeklagte einer Unterschlagung durch den Verkauf des Kleides – sowie daneben eines Betruges, begangen in Tateinheit mit Unterschlagung, schuldig gemacht.

In einem weiteren Fall erhielt die Angeklagte, weil c) sie als Bevollmächtigte des ████ auftrat, ein Darlehen der Firma ███████. Sie quittierte den Empfang des Geldes mit dem Namen ████. Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt einen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung erblickt. Ob diese rechtliche Würdigung richtig ist, lässt sich noch nicht nachprüfen, da das Landgericht es unterlassen hat, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob der Darlehensgeber den Vollzug der Quittung vor der Aushändigung des Darlehens erforderte. Nur bei einem solchen Geschehensablauf ist die Annahme der Tateinheit richtig. War die Angeklagte aber schon im Besitz des Geldes, als sie mit dem Namen ████ quittierte, so käme die Annahme zweier selbständiger Handlungen in Betracht.

III. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Betrugsfällen einerseits und allen Unterschlagungsfällen andererseits angenommen hat, zwingen die erörterten Mängel zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die Frage des Fortsetzungszusammenhangs erneut zu prüfen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu deuten darauf hin, dass es den Begriff des Gesamtvorsatzes verkannt hat. Ein Entschluss, unter Ausnutzung der gegebenen Möglichkeiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt nicht. Das Wesen des Gesamtvorsatzes besteht vielmehr darin, dass er von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet ist, der durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzeltaten verwirklicht wird (RGSt 75, 207; BGHSt 2, 163/167).

Käme das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass in den Fällen █████ und ███████ das Verhalten der Angeklagten Betrug und Unterschlagung in Tateinheit darstellt, und nähme es wiederum Fortsetzungszusammenhang an, so entfiele die Verurteilung wegen zweier selbständiger Handlungen. Die Angeklagte müsste dann wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung bestraft werden.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

BR Dr. Koeniger Busch Krauss im Urlaub ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.

Scharpenseel
Maass
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