Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 784/52
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme von Mittäterschaft ist festzustellen, dass der Beteiligte seinen Tatbeitrag mit dem Willen geleistet hat, für den Gesamterfolg einzustehen; eine rein formelhafte Aussage, die Tat sei 'als eigene' gewollt, genügt nicht.
Bei der Tatwürdigung können aus auffälligem Verhalten und zeitlicher/örtlicher Nähe nach Lebenserfahrung Rückschlüsse auf Tatentschluss und Teilnahme gezogen werden.
Das Gericht muss nicht über Einzelheiten wie die genaue Entfernung zwischen Tatort und Versteck der Beute befinden, wenn die Niederlegung in den unmittelbar angrenzenden Keller die Beendigung des Gewahrsams und die Begründung eigenen Sachherrschafts darstellt.
Ein Hinweis nach § 265 StPO auf andere mögliche Straftatbestände ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte auf Grund des im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tatvorwurfs verurteilt wird.
Die Verwertung von Erklärungen des Beschuldigten vor Polizei ist nur dann zu beanstanden, wenn sich aus der Sitzungsniederschrift oder den Feststellungen ergibt, dass unzulässig verfahren wurde; das Tatgericht darf seine Feststellungen auch aus anderen, zulässigen Ermittlungsakten gewinnen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kesselschmied Miodrag ████ ██ aus Kosovo, hier, geboren am ███ ███ ███ in ██ wegen gemeinsamen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Willms als ███████████ ████████
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter C.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juni 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er beteiligte sich an einem solchen Diebstahl (§ 243 Nr. 2 StGB) des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ████, indem er vor dem Kellerraum des Hauses Wache stand, in den der Tatgenosse die in der Nachbarschaft erbeuteten Textilwaren herüberbrachte und ablegte.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Er rügt Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1.) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte hätte nach der Vorschrift des § 265 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls oder wegen Beihilfe zu einem solchen Versuch in Betracht komme.
Nach dem Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit dem schon verurteilten Angeklagten KC einen Diebstahl nach § 243 Nr. 2 StGB ausgeführt zu haben. Da der Beschwerdeführer auf Grund dieser, im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Strafgesetze verurteilt worden ist, war ein Hinweis auf andere Vorschriften nicht angebracht.
2.) Ebenso ist die Rüge verfehlt, die Vorschrift des § 254 StPO sei dadurch verletzt, dass Erklärungen des Angeklagten vor der Polizei zur Feststellung seiner Einlassung verwertet worden seien. Die Sitzungsniederschrift ergibt nicht, dass in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise verfahren worden wäre (§ 273, 274 StPO).
Es ist daher davon auszugehen, dass das Gericht auf andere Weise, z. B. durch Vorhalt bei der Vernehmung des Angeklagten, zu seinen Feststellungen gelangte. Das ist nicht zu beanstanden.
3.) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht missachtet, weil es über die Entfernung zwischen dem Hause, in dem KC die Textilwaren wegnahm, und dem Grundstück, in dem die Beute geborgen wurde, nichts festgestellt habe. Hierzu war das Gericht nicht verpflichtet. Im Gegensatz zu der Auffassung des Beschwerdeführers war nämlich der Diebstahl selbst dann tatsächlich beendet, wenn die Beute in den Keller eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks abgelegt wurde. In den großstädtischen Verhältnissen, die der Tatrichter zu würdigen hatte, war nach der Niederlegung des Diebesguts im Keller eines Nachbargrundstücks die eigene Sachherrschaft der Täter so begründet, dass Einwirkungen des früheren Gewahrsamsinhabers ausgeschlossen waren. Damit erübrigten sich Feststellungen über die Entfernung zwischen den Grundstücken.
II.
Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, weil dem Urteil sachlich-rechtliche Fehler anhaften.
1.) Unbegründet ist freilich die Rüge, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, anzunehmen, dass der mittellose Angeklagte keinen Grund gehabt habe, mit dem ebenfalls unbemittelten KC um 2 Uhr nachts in der Innenstadt Frankfurts herumzulaufen, wenn beide nicht eine Straftat vorgehabt hätten. Auf einem solchen Erfahrungssatz beruht jedenfalls die Schuldfeststellung nicht.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in erster Linie auf das Verhalten gegründet, das er zeigte, als ihn ein Angestellter der Wach- und Schließgesellschaft nach dem Grunde seines Aufenthalts vor dem Keller fragte, in dem kurze Zeit danach schon das Diebesgut gefunden wurde. Eine solche Würdigung war zulässig.
2.) Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht aus, um die Anwendung des § 47 StGB zu tragen. Hierzu hat der Tatrichter bisher nur dargelegt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Tatgenossen den Diebstahl plante und vor dem Keller Wache stand, in dem die Beute abgelegt wurde. Diese Feststellungen genügen noch nicht, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der Angeklagte seinen Tatbeitrag mit dem Willen leistete, für den Gesamterfolg einzustehen. Für die Entscheidung der Frage nach der Willensrichtung des Täters kommt es hier in erster Linie darauf an, welches Interesse ihn mit dem Erfolg der Tat verband, da andere Gesichtspunkte nach den ganzen Umständen kaum in Betracht zu ziehen sind. Es wäre deshalb notwendig gewesen, dass das Landgericht diesen Punkt erörtert hätte.
Die formelhafte Wendung, der Angeklagte Vlajic habe die Handlung des Angeklagten Kacirek „als eigene“ gewollt, genügte nicht.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, die Anwendung des § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 10. August 1953 (BGBl. I S. 753) zu prüfen.
| Baldus | Rotberg | Maass | |||
| Koeniger | Willms |