Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen im Verkehrsunfall – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 781/52
- Datum
- 15.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht bereits dadurch, dass sie ein Sachverständigengutachten verwertet, wenn das Gutachten relevante Einflussfaktoren (z. B. Aceton/Diabetes) berücksichtigt und der Angeklagte keinen formellen Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO auf Einholung eines weiteren Gutachtens gestellt hat.
Führen die Urteilsgründe zu widersprüchlichen oder unauflösbaren Feststellungen über entscheidungserhebliche Umstände, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Nachweis einer hohen Blutalkoholkonzentration begründet eine gewichtige Vermutung für Fahruntüchtigkeit und schuldhaftes Verhalten; diese Vermutung kann jedoch durch erhebliche Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen erschüttert werden.
Zur Bejahung der Kausalität genügt, dass die Fahrweise des Angeklagten als mindestens mitursächlich für den Unfall festgestellt wird; mögliche Mängel oder unzureichende Betriebssicherheit des Gegners entbinden den Verursacher nicht, wenn ohne sein Verhalten kein Unfall eingetreten wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 15. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinrich ████ aus K[REDACTED], geboren am ███ in R[REDACTED], wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 15. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte wollte am Abend des 7. November 1951 mit seinem Personenkraftwagen von Düsseldorf nach Krefeld fahren; er stand unter Alkoholeinfluss. Nachdem er vor der Uerdinger Rheinbrücke mehrere Kraftfahrzeuge überholt hatte und sich nach dem Überqueren der Rheinbrücke in einer langgezogenen Rechtskurve befand, kam ihm ein Lastzug mit zwei Anhängern entgegen. Beide Fahrzeuge begegneten sich „ausgangs“ der Kurve. In diesem Augenblick geriet der Angeklagte auf die linke Straßenseite und streifte infolgedessen mit seinem Wagen den hinteren Teil des ersten Anhängers des Lastzugs. Als dessen Fahrer sofort scharf bremste, scherte der erste Anhänger aus und kippte quer zur Fahrbahn um. Die Fahrer eines Personenkraftwagens und eines Lastzugs, die der Angeklagte kurz zuvor überholt hatte, sahen die Straßensperre nicht und fuhren auf den umgekippten Anhänger auf. Der Fahrer des Personenkraftwagens wurde schwer verletzt.
1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht bei Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten. Die allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrungen über die Wirkungen des Blutalkoholgehalts hätten wegen der Zuckerkrankheit des Angeklagten und des Fehlens einer Niere der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Die Strafkammer habe sich deshalb nicht allein auf das Gutachten des sachverständigen Chemikers verlassen können, sondern sei verpflichtet gewesen, einen Facharzt als weiteren Gutachter zuzuziehen.
Die Rüge ist unbegründet. Ein Antrag auf Vernehmung eines Facharztes ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Das Urteil führt aus, der Sachverständige habe, auf die Zeit des Unfalls berechnet, einen Blutalkoholgehalt von 2,02 ‰ festgestellt. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass der Sachverständige in der Blutprobe Azeton vorgefunden habe, das auf die Zuckerkrankheit des Angeklagten zurückzuführen sei. Der Einfluss dieser Erkrankung auf Blutalkoholbestimmung und Fahrtüchtigkeit ist also in der Hauptverhandlung mit Hilfe des Sachverständigen erörtert und nicht etwa übersehen worden. Es ist auch allgemein bekannt, dass Zuckererkrankungen bei der Blutalkoholbestimmung berücksichtigt werden müssen. Die Strafkammer hatte keinen Anlass zu der Annahme, der sachverständige Chemiker verfüge nicht über die notwendigen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in dieser Frage. Sie brauchte diese Sachkunde um so weniger zu bezweifeln, als der Angeklagte keinen Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO mit dem Hinweis gestellt hat, ein Facharzt verfüge über Forschungsmittel, die denen des vernommenen Sachverständigen in dieser Frage überlegen seien. Jedenfalls hat die Strafkammer unter diesen Umständen ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, zumal für die Beweiswürdigung auch noch die Bekundungen mehrerer Zeugen zur Verfügung standen, auf die der Angeklagte den Eindruck eines Betrunkenen machte, weil er lallte und nicht sicher auf den Füßen stand.
Die Revision will zwar auch gegen die Würdigung dieser Zeugenaussagen Einwendungen erheben; diese Angriffe bewegen sich aber auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Da im Übrigen das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muss, hat der Angeklagte Gelegenheit, die Frage des Einflusses seiner Erkrankung auf Blutalkoholbestimmung und Fahrtüchtigkeit erneut nachprüfen zu lassen.
2.) Die sachlichrechtlichen Bedenken gegen das Urteil ergeben sich aus Widersprüchen in den tatsächlichen Feststellungen, die aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht gelöst werden können. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten begründet zwar eine gewichtige Vermutung für seine Schuld an dem Unfall; gleichwohl müssen Zweifel entstehen, wenn die tatsächlichen Feststellungen ungenau oder widersprüchlich sind.
a) Die Strafkammer hat mehrere Umstände des Unfallverlaufs und die Fahrweise des Angeklagten unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem Ergebnis gewürdigt, dass der Angeklagte bis zuletzt mit einer Geschwindigkeit von annähernd 80 km/h gefahren sei. Andererseits ist festgestellt, dass sein Wagen 6 m hinter dem zweiten Anhänger des angefahrenen Lastzugs zum Stehen kam. Nimmt man die Länge dieses zweiten Anhängers ebenfalls mit 6 m an und den Abstand der Anstoßstelle am ersten Anhänger bis zur Vorderwand des zweiten Anhängers mit 3 m, so betrug beim Stillstand der Fahrzeuge der Abstand der Anstoßstelle bis zum Wagen des Angeklagten 15 m. Da der Lastzug seinerseits nach dem Anstoß noch eine kleine Strecke weitergefahren ist, so ergibt sich, dass der Angeklagte nach dem Zusammenstoß noch höchstens 12 m weitergefahren ist. Der reine Bremsweg beträgt aber bei einer Geschwindigkeit von annähernd 80 km/h und einer durchschnittlichen Verzögerung von 4 m/sec² über 50 m. Dieser Unterschied ist so erheblich, dass zum mindesten Zweifel darüber aufkommen müssen, ob der Angeklagte bis zuletzt Geschwindigkeit von annähernd 80 km/h beibehalten haben kann, obwohl er durch das Streifen des Lastzugs nicht ins Schleudern geriet, sondern seinen Wagen schon nach 12 m zum Stehen bringen konnte. Die Frage, ob das Streifen des Lastzugs eine so wesentliche zusätzliche Verzögerung herbeiführen kann, ohne dass das Fahrzeug trotz der einseitigen Bremswirkung ins Schleudern gerät, wird allerdings nur mit Hilfe eines erfahrenen Sachverständigen zu klären sein. Der aufgezeigte Zweifel kann aber nicht bestehen bleiben. Denn obwohl die Geschwindigkeit des Angeklagten nicht widerspruchsfrei festgestellt ist, hat ihm die Strafkammer im Zusammenhang mit einer möglichen Blendwirkung gerade zum Vorwurf gemacht, dass er seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herabgesetzt habe. Dieser Vorwurf wird zwar nur in einer Hilfserwägung erhoben. Denn die Strafkammer hat eine Blendung des Angeklagten verneint. Aber auch diese Feststellung ist nicht widerspruchsfrei getroffen.
b) Das Urteil billigt nämlich dem verletzten Zeugen H██ zu, dass er durch den infolge der Straßensteigung schräg nach oben fallenden Lichtkegel des angefahrenen Lastzugs geblendet worden sei. Andererseits wird die Behauptung des Angeklagten, er sei durch den Lastzug geblendet worden, als leere Ausrede bezeichnet. Dabei stützt sich die Strafkammer auf die Bekundung des Lastzugführers, er sei mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren, und auf die allgemeine Erfahrung, dass der Kraftfahrzeugführer bei einer Blendung eher zu weit nach rechts als nach links abkommt.
Hierin läge nur dann kein Widerspruch, wenn die Straßenlage für den Zeugen █████████ bei der Annäherung an den Lastzug ganz anders gewesen wäre als für den Angeklagten. Hierüber aber gibt das Urteil keinen Aufschluss, so dass der Widerspruch nicht zweifelsfrei geklärt werden kann. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass infolge der Straßensteigung der Lichtkegel des Lastzugs auch schon bei der Annäherung des Angeklagten nach oben gerichtet war und die Sicht des Angeklagten trotz Abblendung der Scheinwerfer behindert hat. Jedenfalls kann die Schuldfrage insoweit ohne Aufklärung weiterer Einzelheiten nicht einwandfrei beurteilt werden. Vor allem ist eine genauere Feststellung der Örtlichkeit erforderlich. Dabei wird auch der Verlauf der Rechtskurve und der gegenseitige Stand der Fahrzeuge während der Annäherung von Bedeutung sein. Möglicherweise ist der Angeklagte während der Annäherung zunächst nicht geblendet worden, weil die Lichter des Lastzugs infolge der Rechtskurve nicht auf seinen Wagen gerichtet waren, der Lichtstrahl vielmehr links an ihm vorbeiführte und trotz Straßensteigung keine wesentliche Blendwirkung ausüben konnte. Dann fragt sich aber, ob der Angeklagte durch die Blendung überrascht worden ist oder ob er die Gefahr einer Blendung nicht bei der Annäherung rechtzeitig voraussehen konnte und musste, zumal jeder Kraftfahrer weiß, dass diese Gefahr bei auf steigender Straße entgegenkommenden Fahrzeugen besonders groß ist. Daraus hätte sich dann seine Pflicht ergeben, seine Geschwindigkeit schon früher wesentlich herabzusetzen, um gefahrlos an dem Lastzug vorbeizukommen.
Die aufgezeigten Widersprüche und Zweifel nötigen zur Aufhebung des Urteils.
3.) Die weiteren Einwendungen der Revision sind dagegen unbegründet. Sie wenden sich zum Teil auch gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher in diesem Rechtszuge unbeachtlich.
a) Die Behauptung, der Angeklagte könne nicht bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h im Zick-Zack-Kurs gefahren sein, weil er dann mit Notwendigkeit ins Schleudern geraten oder aus der Bahn getragen worden wäre, trifft nicht zu. Die Revision will hiermit geltend machen, dass die Strafkammer Erfahrungssätze der physikalischen Wissenschaft nicht beachtet habe, und versteht unter Zick-Zack-Kurs offenbar eine Fahrweise, bei der der Halbmesser des gefahrenen Bogens ein gewisses Maß nicht überschreitet. Ist jedoch dieser Halbmesser genügend groß, dann kann auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h im „Zick-Zack“ gefahren werden, ohne dass der Wagen schleudert oder aus der Bahn getragen wird. Nichts anderes hat die Strafkammer offensichtlich gemeint. Ihre Feststellung bedeutet also nur, dass der Angeklagte auf der Bahn hin- und hergefahren ist und keine gerade Linie eingehalten hat. Von einer Nichtbeachtung physikalischer Erfahrungssätze kann keine Rede sein.
b) Schließlich vermisst die Revision ausreichende Feststellungen zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs. Die Strafkammer habe nicht beachtet, dass der Anhänger wahrscheinlich nicht durch den verhältnismäßig leichten Anstoß, sondern infolge unzureichender Betriebssicherheit ausgeschert und umgestürzt sei. Auch plötzliches Bremsen habe bei einer Geschwindigkeit von nur 25 km/h normalerweise nicht zu einem solchen Unfall führen können. Die Revision übersieht jedoch, dass es auf diese Frage nicht ankommen kann. Die Strafkammer hat in einer Hilfserwägung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fahrweise des Angeklagten für den Unfall mindestens mitursächlich war. Selbst wenn der Lastzug Mängel aufwies und die Bremsen nicht vorschriftsmäßig wirkten, so wäre es doch ohne die Fahrweise des Angeklagten nicht zu einer Auslösung dieser Mangel gekommen. Das genügt zur Bejahung der Ursächlichkeit.
| Scharpenseel | Koeniger | Baldus | |||
| Rotberg | Maaß |