Aufhebung von Verurteilungen wegen Steuerhehlerei wegen unklarer Vortat und Gewerbsmäßigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 780/51
- Datum
- 12.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabenhehlerei nach § 403 RAbgO setzt eine tatsächlich beendete Vortat voraus; ist die Vortat noch nicht beendet, liegt keine Hehlerei, sondern eine Beteiligung an der noch andauernden Haupttat vor.
Eine Zollhinterziehung ist erst dann beendet, wenn die Ware im Inland an ihrem endgültigen Bestimmungsort zur Ruhe gekommen und nach der Vorstellung des Schmugglers vor behördlichem Zugriff in Sicherheit gebracht ist.
Gewerbsmäßiges Handeln erfordert die Absicht, die Tat zu wiederholen und sich dadurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen; bloße Gewinnsucht genügt hierfür nicht.
Gewinnsucht ist ein persönliches Wesensmerkmal des Täters und unterscheidet sich vom Zweckmerkmal der Gewerbsmäßigkeit; Gewinnsucht ist für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit weder erforderlich noch ausreichend.
Revisionsrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn nicht die beanstandeten Verfahrensvorschriften und die Tatsachen, in denen die Verletzung bestehen soll, konkret benannt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 7. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die ███████ ██ aus ████ (Co), geboren am ███ in ███ (LeC),
2.) die ████████ ██ geboren am ██ in █
wegen Steuerhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 7. Juni 1951, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte L.C. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 1700 DM und die Angeklagte K.N. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 1800 DM verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind nicht vorschriftsmäßig begründet und daher unzulässig. Es fehlt an der Angabe sowohl der nach Meinung der Beschwerdeführer verletzten Verfahrensvorschriften als auch an den Tatsachen, in denen die angeblichen Verstöße enthalten sein sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dagegen hat die Sachrüge bei beiden Angeklagten Erfolg.
Zwar sind die Revisionsangriffe insoweit unbeachtlich, als sie sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts richten. Dieses hat nicht übersehen, dass verfolgte Schmuggler sich ihrer Waren zu entledigen pflegen. Es hat jedoch die Einlassung der Angeklagten, dass Schmuggler die bei ihnen gefundenen Waren ohne ihr Wissen am Fundort abgelegt hätten, für widerlegt erachtet. Die Urteilsausführungen erwecken auch entgegen der Meinung der Revision nicht den Verdacht, dass das Landgericht Zweifel an der Schuld der Angeklagten gehabt hätte.
Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass das Landgericht über die Vortaten keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Das Urteil sagt an mehreren Stellen, dass hinsichtlich der bei den Angeklagten gefundenen Waren der Zoll hinterzogen worden war. Das genügt. Die Zollhehlerei setzt eine rechtswidrige Vortat voraus, durch die eine Verkürzung von Zolleinnahmen bewirkt worden ist (§§ 396, 403 RAbgO). Weder braucht der Täter der Vortat noch braucht festgestellt zu sein, ob er schuldhaft gehandelt hat. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, als Vortat könne nur Bannbruch (§ 401a RAbgO) in Betracht kommen. Das Landgericht hat als Vortat ausdrücklich Zollhinterziehung festgestellt.
Die Annahme der Zollhehlerei begegnet aber aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken. Die Abgabenhehlerei nach § 403 RAbgO setzt eine nicht nur rechtlich vollendete, sondern auch tatsächlich beendete Vortat voraus (Hartung, § 403 RAbgO Anm. B I 2 b und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Ist die Vortat noch nicht beendet, so begeht derjenige, der das Schmuggelgut an sich bringt, nicht Hehlerei im Sinne des § 403 RAbgO, sondern er beteiligt sich an der noch nicht beendeten Haupttat als Mittäter oder, je nach den Umständen, als Gehilfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHSt 3, 40, 44), ist die Zollhinterziehung nicht schon dann beendet, wenn die Ware die Zollgrenze vorschriftswidrig überschritten hat. Sie ist erst beendet, wenn die Ware im Inland zur Ruhe gekommen ist, d.h. wenn sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangt und dort nach der Vorstellung des Schmugglers vor behördlichem Zugriff in Sicherheit gebracht ist.
Ob das Landgericht dies beachtet hat, kann den Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig entnommen werden.
In dem Fall, an dem beide Angeklagte beteiligt gewesen sind, steht bisher nur fest, dass sie im Hühnerstall der Angeklagten L.C. einen Sack mit Schmuggelgut, das sie an sich gebracht hatten, gemeinschaftlich geöffnet und den Inhalt in eine Waschwanne entleert haben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht aus diesen Tatsachen den Schluss gezogen hat, dass das Schmuggelgut bereits seinen Bestimmungsort erreicht hatte und zur Ruhe gekommen war. Es bleibt die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten nur die Weiterbeförderung des Gutes an seinen endgültigen Bestimmungsort übernommen haben.
In dem anderen Falle sind im Garten der Angeklagten █████████████ unverzollte Tabakwaren unter Gebüsch versteckt und mit Reisig zugedeckt gefunden worden. Hieraus ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, ob das Landgericht das Schmuggelgut als bereits zur Ruhe gekommen angesehen hat. Die Umstände, wie sie im Urteil wiedergegeben sind, lassen offen, ob es sich nicht um ein grenznahes Schmuggellager gehandelt hat, in dem die Waren nur vorübergehend bleiben sollten (vgl. RGSt 55, 226). Auch hier hätte es näherer Feststellungen bedurft, die das Landgericht in der neuen Verhandlung nachholen muss.
Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Zwar kann entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nichts dagegen eingewendet werden, dass das Landgericht bei der Angeklagten L.C. schon aus der einmaligen Tat im Hinblick auf die Menge der Waren die Absicht der Angeklagten, sie zu wiederholen, gefolgert hat. Diese Erwägung liegt auf dem der Revision entzogenen Gebiet der tatsächlichen Feststellungen. Fehlerhaft ist es aber, wenn das Landgericht die Annahme einer gewerbsmäßigen Tat auf die Feststellung stützt, die Tat der Angeklagten offenbare ein „auf erneute Begehung gerichtetes, gewinnsüchtiges Treiben“.
Dass die Angeklagten aus Gewinnsucht gehandelt haben, ist zur Annahme von gewerbsmäßigem Handeln weder erforderlich, noch reicht es dazu aus. Gewinnsucht ist ein ungewöhnlich übersteigerter, anstößiger Erwerbssinn (BGHSt 1, 389). Das Merkmal der Gewinnsucht bezieht sich also auf eine Wesenseigenschaft des Täters und seinen Beweggrund. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit dagegen kennzeichnet den Zweck der Tat und die Absicht, die der Täter mit ihr verfolgt. Gewerbsmäßig ist eine Tat dann begangen, wenn der Täter dabei die Absicht hat, sie zu wiederholen und sich dadurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 385 und die daselbst angeführten Nachweise). Ob dies hier der Fall war, lassen die Urteilsfeststellungen nicht erkennen.
Aus diesen Gründen muss das Urteil, soweit es die Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Busch Scharpenseel Baldus Maaß
Bundesrichter Krauss ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.