Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründung; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 77/98
- Datum
- 18.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist zu gewähren, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung gehindert war.
Dass eine auftretende Rechtsanwältin mangels Bestellung als Pflichtverteidigerin keine wirksame Untervollmacht erteilen kann, begründet nicht ohne Weiteres ein dem Angeklagten zurechenbares Verschulden.
Eine gewährte Wiedereinsetzung macht eine zwischenzeitliche Verwerfungsentscheidung der Vorinstanz gegenstandslos.
Ergibt die Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 29. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 77/98 vom 18. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1998 einstimmig
Tenor
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 1997 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Dass Rechtsanwältin N. nicht
Gründe
dafür, sie als Pflichtverteidigerin bekannt war, keine wirksame Untervollmacht erteilen könne (st. Rspr., vgl. zuletzt NStZ 1996, 21; 1995, 356, 357), kann dem Angeklagten nicht angelastet werden.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Januar 1998, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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