Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Betäubungsmittelhandel und Mitführen einer Schusswaffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 77/97
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Duisburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Mitführens einer Schusswaffe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Der Senat ändert die rechtliche Bewertung der Schusswaffe zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG und stellt fest, dass § 265 StPO der Änderung nicht entgegensteht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine rechtliche Neubewertung der Tat kann vorgenommen werden, wenn die gewählte andere Vorschrift denselben Strafrahmen vorsieht; § 265 StPO steht einer solchen Änderung der rechtlichen Bewertung nicht entgegen.

3

Wird ein Rechtsmittel verworfen, kann das Rechtsmittelgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

4

Die Zurechnung einer konkreten strafbaren Handlung zu einer bestimmten Vorschrift des WaffG ist vom Revisionsgericht zu überprüfen und gegebenenfalls auf eine andere, strafrahmengleiche Vorschrift zu ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 77/97 vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus Euskirchen, geboren am [REDACTED::<2>] Demirkapı 42 I (Jugoslawien) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung des Angeklagten bezüglich der dem Mitangeklagten [REDACTED::<3>] verkauften Schusswaffe beruht nicht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG, sondern auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, der den gleichen Strafrahmen vorsieht. § 265 StPO steht der Änderung der rechtlichen Bewertung nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerWinkler
BlauthBoetticher
Revision verworfen: Betäubungsmittelhandel und Mitführen einer Schusswaffe — Themis