Revision teilweise erfolgreich: Einziehung von 850 DM aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 77/89
- Datum
- 21.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 StGB setzt voraus, dass es sich um Tatmittel oder durch die Tat hervorgebrachte Gegenstände im Sinne der Vorschrift handelt; bloße Erlöse aus Straftaten fallen nicht darunter.
Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB kommt für Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften nicht in Betracht.
Für die Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten kommt statt der Einziehung nach § 74 StGB lediglich eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB in Betracht.
Der Revisionssenat kann eine Verfallsanordnung nicht von sich aus anordnen, wenn die Vorinstanz keine Feststellungen zur Höhe des Gewinns getroffen hat.
Der Senat kann im Revisionsverfahren nicht statt der Vorinstanz über die Nebenstrafe (z.B. Geldstrafe nach § 41 StGB) entscheiden, wenn insoweit keine tatrichterlichen Feststellungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 31. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 77/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Metallprüfer Julian ██ aus ███, geboren am █████ in ███ ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der beim Angeklagten sichergestellte Geldbetrag von 850,- DM eingezogen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel sowie den bei ihm sichergestellten Geldbetrag von 850,- DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung der Betäubungsmittel richtet.
Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die ohne nähere Begründung auf § 74 StGB gestützte Einziehungsanordnung hinsichtlich der 850,- DM hat allerdings keinen Bestand.
Die Voraussetzungen des § 74 StGB zur Einziehung von Geld liegen nicht vor. Es handelt sich weder um ein Tatmittel noch um einen durch die Tat hervorgebrachten Gegenstand i.S. dieser Vorschrift, sondern nach den bisherigen Feststellungen allenfalls um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften (vgl. BGHR StGB § 74 I Tatmittel 2). Da eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB nicht möglich ist (vgl. BGHSt 33, 233), können solche Erlöse insgesamt nach geltender Gesetzeslage nicht eingezogen werden. In Betracht kommt lediglich die Abschöpfung des Gewinns aus den Betäubungsmittelgeschäften durch eine Verfallsanordnung gemäß § 73 StGB. Da das Landgericht keine näheren Feststellungen zur Höhe des Gewinns in den abgeurteilten Fällen getroffen hat, kann der Senat einen Verfall nicht von sich aus anordnen (vgl. BGHR StGB § 73 Vermögensvorteil 1). Der Senat kann auch nicht darüber befinden, ob gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe ggf. eine Geldstrafe zu verhängen ist.
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