Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Geständnisverwertung und Vereidigung bei Mord und schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 777/51
Datum
22.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes und rügt unter anderem ein durch Übermüdung erzwungenes Geständnis sowie die wiederholte Vernehmung eines Zeugen ohne Vereidigung. Der BGH verneint eine Verletzung des §136a StPO, weil keine absichtliche Herbeiführung von Erschöpfung festgestellt wurde. Die unterbliebene Vereidigung des Zeugen stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, ist aber unerheblich für das Urteil. Die tatrichterliche Beweiswürdigung wird bestätigt; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§136a StPO verbietet die Fortsetzung einer Vernehmung, die darauf abzielt, durch Herbeiführung von Übermüdung oder Erschöpfung die freie Willensbildung des Beschuldigten zu beeinträchtigen; eine längere oder ermüdende Vernehmung ist nicht schon deshalb unzulässig.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Feststellung zur Glaubhaftigkeit und zum Zustand des Beschuldigten bei der Vernehmung gebunden, sofern diese Feststellungen hinreichend bestimmt sind.

3

Die Vereidigung von Zeugen nach §59 StPO ist grundsätzlich zwingend; das Unterlassen der Versicherung nach §67 StPO begründet jedoch nur dann Aufhebungsgründe, wenn das Urteil auf dem unvereidigten Zeugnis beruht.

4

Ein Rechtsfehler ist nur dann gehaltgebend für die Aufhebung eines Urteils, wenn er den Bestand der Entscheidung beeinflusst haben kann (harmloser Rechtsfehler-Ausnahme).

5

Für den Tatbestand des Raubes genügt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Gewalt gegen eine Person; die spätere Vernichtung oder Weggabe der weggenommenen Sache berührt nicht die Vollendung der Wegnahme.

Vorinstanzen

Schwurgericht Krefeld, 14. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gartenmeister Alfred G. ████ aus K., ██████████ C.), geboren am █████████ 1906 in ███, ███████ 2.2%. in der Strafanstalt K.), wegen Mordes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 14. März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrverlust verurteilt worden.

Seine auf Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nicht zum Erfolg.

Der Angriff, die Tatsachenfeststellung sei auf ein

a) 1. durch Ausnutzung der Übermüdung des Angeklagten ungültigerweise erzieltes Geständnis aufgebaut, wäre geeignet, das Rechtsmittel zu rechtfertigen, wenn die vernehmenden Polizeibeamten dem § 136a StPO zuwidergehandelt hätten.

Die Revision macht hierzu geltend, der Angeklagte sei einem Dauerverhör von acht Stunden seitens zweier sich ablösender Polizeibeamten unterworfen worden, nachdem er bereits 3 1/2 Stunden auf den Beginn seiner Vernehmung im Polizeigebäude habe warten müssen. Durch diese Vernehmungstaktik der ausgeruhten Vortragspersonen sei die Willensfreiheit des Angeklagten in gesetzwidriger Weise beeinträchtigt worden.

Die Untersuchung dieses Einwands ergibt, dass er unbegründet ist.

§ 136a StPO verbietet nicht eine im Ergebnis ermüdende Vernehmung. Unter Umständen kann der Umfang einer Sache ein länger dauerndes Verhör erfordern. In dessen Verlauf wird sich eine Ermüdung des Beschuldigten nicht immer vermeiden lassen. Untersagt ist nur die Fortsetzung der Vernehmung bis zur Herbeiführung eines Zustandes des Beschuldigten, in dem seine freie Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt wird. Es soll also die absichtliche Herbeiführung der Übermüdung oder gar Erschöpfung und deren Missbrauch zwecks Gewinnung einer Aussage oder eines bestimmten Inhalts der Aussage verhindert werden. Ein derartiges Vorgehen der Polizisten kommt hier nach den Feststellungen des Urstrichters jedoch nicht in Betracht.

Das Urteil hebt hervor, der Angeklagte sei trotz der durch die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung mit Zeugen verursachten Wartezeit und der längeren Vernehmung bis zu deren Ende körperlich und geistig frisch und ganz bei der Sache gewesen. Er habe die ihm gestellten Fragen klar und geschickt beantwortet und in fließender Darstellung eine eingehende Schilderung der Tat gegeben. Sein Geständnis beruhe entgegen seiner Verteidigung nicht auf einer durch Ermüdung hervorgerufenen Beeinträchtigung seiner freien Willensentschließung.

An diese Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Infolgedessen kann die mit gegenständlichen Behauptungen gerechtfertigte Rüge nicht durchdringen.

b) Die Revision beanstandet weiter, der Kriminalpolizeiwachtmeister ██████████ sei während der Hauptverhandlung zweimal vernommen worden. Bei der wiederholten Vernehmung sei er nicht mehr vereidigt worden, habe auch die Angaben nicht unter Berufung auf seinen vorher geleisteten Eid abgegeben.

Nach der Sitzungsniederschrift ist der Zeuge nochmals gehört worden, ohne dass er die Richtigkeit seiner weiteren Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert hat. Das Anhören ist zum Zwecke der Beweiserhebung erfolgt, wie aus dem Eingang des Protokollvermerks, das Gericht sei noch einmal in die Beweisaufnahme eingetreten, zu ersehen ist. Da § 59 StPO die Vereidigung zwingend vorschreibt, sofern keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen, ist § 67 StPO durch Nichtanordnung der dort vorgesehenen Versicherung an sich verletzt worden.

Dieser Mangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, weil es nicht darauf beruht. Wie sich aus den Gründen ergibt, ist das Zeugnis des ███████████ verwertet worden für die Beurteilung der Frage, ob die getötete █████████ nicht mehr Bargeld bei sich gehabt habe, als den vom Angeklagten genannten Betrag von 36 Pfennigen. Da sie verneint worden ist, kam es auf den Inhalt der Bekundungen des Zeugen ███████████ nicht an. Der Rechtsfehler gefährdet daher nicht den Bestand des Urteils.

Die allgemein erhobene Sachrüge erfordert die Nachprüfung des gesamten Urteils.

Das Schwurgericht ist auf Grund einer rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe die ██ vorsätzlich aus Habgier und heimtückisch getötet. Die Erörterung des äußeren und inneren Tatbestandes des § 211 StGB lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Angeklagte habe sich schon einige Zeit vor der Tat mit dem Gedanken beschäftigt, sich das Geld der ██ ███ zu verschaffen. Er sei sich darüber klar geworden, dass er das ohne Gefahr der sofortigen Entdeckung nur durch deren Beseitigung erreichen könne. Er habe sich deshalb in der Absicht, sein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens, durchzusetzen, zur Tötung entschlossen. Ein so maßloses Trachten nach fremdem Gut sei als Habgier anzusehen.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist damit ausreichend dargetan.

Zur heimtückischen Tatausführung ist festgestellt, der Angeklagte habe mit der █████████ unter Ausnutzung ihres Vertrauens zu ihm vereinbart, sich mit ihr in einem abgelegenen, einsamen Gartenhaus zu treffen, wo er sie dann mit einem mitgebrachten Hammer erschlagen hat. Er habe die ahnungslose alte Frau mit Vorbedacht in einen für sein Vorhaben außergewöhnlich geeigneten Hinterhalt gelockt, unter dem arglistigen Vorwand, sie könne das Gartenhaus kaufen. Dort habe er mit dem bis dahin verborgen gehaltenen Hammer das wehrlose Opfer in einer Lage getötet, in der nicht einmal dessen etwaige Hilferufe gehört worden wären.

Die Beurteilung dieser Art der Tatverübung als Heimtücke ist zu billigen. Der äußere Tathergang beweist ein auf Täuschung berechnetes Verhalten des Angeklagten, wodurch jede Verteidigungsmöglichkeit der Getöteten vereitelt wurde. Der Angeklagte war sich auch aller die Heimtücke begründenden Einzelumstände bewusst.

Ausdrücklich wendet sich die Revision gegen die Annahme eines vollendeten schweren Raubes. Auch damit kann sie sich nicht durchsetzen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Absicht der rechtswidrigen Zueignung habe hinsichtlich des Sparkassenbuchs nicht vorgelegen, weil er es nicht habe verwerten können, steht im Widerspruch zur Feststellung, der Angeklagte habe sich die Geldbörse und das Sparkassenbuch im Augenblick der Wegnahme zueignen wollen. Sie ist deshalb als Angriff auf die Beweiswürdigung unbeachtlich.

Außer der Zueignungsabsicht verlangt der hier in Betracht kommende Tatbestand des Raubes nur die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person. Diese Merkmale sind im angefochtenen Urteil zwar knapp, aber mit genügender Deutlichkeit dargelegt. Mit der Wegnahme der dort genannten Gegenstände war das Verbrechen des Raubes vollendet.

Die Aneignungshandlung selbst, die hier im Wegwerfen oder in der Vernichtung der Sachen bestand, gehört nicht mehr zur Tat. Die Bemerkung in den Gründen, der Angeklagte habe mit der Aneignung der Geldbörse den Tatbestand des § 251 StGB erfüllt, ist demnach unzutreffend. Es handelt sich jedoch hierbei um eine im Ergebnis unschädliche Ungenauigkeit, weil der Erstrichter im Übrigen richtig von der Wegnahme als der Tatbestandshandlung ausgegangen ist.

Auch sonst enthält die Anwendung des sachlichen Rechts auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt keinen Rechtsfehler.

Die Revision musste daher verworfen werden.

KoenigerNeumannBaldus
ScharpenseelSarstedt
Revision verworfen: Geständnisverwertung und Vereidigung bei Mord und schwerem Raub — Themis