BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts, Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 776/53
- Datum
- 11.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind Tatbeteiligte zur Tatzeit als ‚Heranwachsende‘ i.S.d. Jugendgerichtsgesetzes einzustufen, können die Vorschriften des Jugendstrafrechts (insbesondere §§105,106 JGG) auch auf vor Inkrafttreten begangene Taten Anwendung finden und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Treffen Änderungen des sachlichen Strafrechts das Strafmaß, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Festsetzung des Strafmaßes an die Vorinstanz zurückverweisen.
Eine Gesetzesänderung, die das sachliche Strafrecht betrifft, ist im Sinne der Zweckrichtung des §357 StPO einer ‚Gesetzesverletzung‘ gleichzustellen, sodass die Aufhebung des Urteils auf Mitangeklagte erstreckt werden kann, auch wenn deren Revision unzulässig verworfen oder nicht eingelegt ist.
Ein als Schusswaffe nicht mehr verwendbarer Trommelrevolver kann dann als Waffe i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1 StGB und als gefährliches Werkzeug i.S.v. §223a StGB gewertet werden, wenn er nach seiner Eignung und konkreten Verwendung als Schlagwerkzeug zum Niederschlagen geeignet war.
Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden; die Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und auf die Anwendung von wegen der Tat maßgeblichen neuen Rechtsvorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht in ███████████, 12. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter ██████████ ██ █ ███ █████ ██ ███████████████████, geboren am █, 2. den █████████████ ████ ██ aus █████, geboren am █████ ██, in █████████████ ██ █████████,
wegen schweren Raubes u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in ███████████ vom 12. Juni 1953 bezüglich beider Angeklagter im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten vO ████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil sind die beiden Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Nach gemeinschaftlichem Plan beider Angeklagter überfiel MC am 11. Februar 1953 in Düsseldorf einen Möbelhändler, um ihm Geld wegzunehmen. Er schlug den Händler nieder und benutzte dabei auch einen als Schusswaffe nicht mehr verwendbaren Trommelrevolver. Auf die Hilferufe des Händlers kamen Nachbarn herbei, so dass ███████ ohne Beute fliehen musste. VO ██████ stand während der Tat auf der Straße Wache und hat auch sonst an der Tat mitgewirkt. Beide Angeklagten waren zur Tatzeit 18 bzw. 19 Jahre alt.
Die Revision des Angeklagten ██████ ist als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten vO ████ rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da dafür keine Tatsachen vorgetragen sind (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die von der Revision sonst vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Doch muss das Urteil aus anderen Gründen im Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Bewertung der Tat als versuchter schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und als gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB enthält keine Rechtsfehler. Der Trommelrevolver war als Schusswaffe nicht mehr verwendbar. Doch stellt die Strafkammer fest, dass er als Schlagwerkzeug geeignet war und als solches nach dem gemeinsamen Plan zum Niederschlagen des Händlers auch benutzt worden ist. Der Trommelrevolver ist deshalb fehlerfrei als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB gewertet worden (BGHSt 3, 229/233).
Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind einwandfrei festgestellt.
Die Verurteilung des Angeklagten vO ██████ als Mittäter unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Vortrag der Revision geht insoweit von einem Sachverhalt aus, wie ihn die Strafkammer nicht festgestellt hat. Für das Revisionsgericht sind nur die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters maßgebend. Die Strafkammer hat trotz der gegenteiligen Darstellung des Angeklagten ██ ████ folgendes als erwiesen angenommen: Dieser Angeklagte habe genau gewusst, dass der Händler notfalls mit dem Trommelrevolver niedergeschlagen und verletzt werden sollte; er habe diesen Erfolg gebilligt, indem er trotz Kenntnis der so geplanten Tatausführung die verabredete Unterstützung leistete. Diese Feststellung widerspricht in keiner Weise der Lebenserfahrung. Der Angeklagte vO ████ hat die Tat in erheblicher Weise gefördert, indem er die Anregung zum Überfall gerade auf dieses Geschäft gab, die Einzelheiten der Tatausführung mit Mengelkoch besprach, ihm die örtlichen Verhältnisse schilderte, ihm den Trommelrevolver gab, ihm einen Mantel zur Tarnung überließ und während der Tatausführung Wache stand. Die Strafkammer hat daraus und aus der verabredeten Teilung der Beute den Schluss gezogen, dass die Tat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken von beiden Angeklagten ausgeführt worden ist; wobei jedem eine bestimmte Mitwirkung nach Art einer Arbeitsteilung gemäß seinen Fähigkeiten zugewiesen war. Die Strafkammer hat weiter gefolgert, dass dabei der Angeklagte von Dahlen Tätervorsatz hatte und die Tat so als eigene wollte, wie sie nachher auch ausgeführt worden ist. Diese Würdigung lässt keine Verkennung des Begriffes der Mittäterschaft nach § 47 StGB erkennen.
Die Strafzumessung enthält an sich ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die von Mengelkoch verwirklichten erschwerenden Tatumstände mussten dem Angeklagten ████ ██ als Mittäter zugerechnet werden, durften also auch strafschärfend bei ihm verwertet werden. Seine Jugend, seine Straflosigkeit und seine spätere Bestürzung sind vom Landgericht ausdrücklich erwogen. Es unterlag allein dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, ob er trotzdem mildernde Umstände billigen wollte. Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens liegen nicht vor.
Das Urteil muss aber im Strafausspruch aufgehoben werden, weil der Angeklagte zur Zeit der Tat erst 18 Jahre alt und damit ein „Heranwachsender“ im Sinne des Jugendstrafrechts war (§ 1 Abs. 2 JGG n. F.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Jugendstrafrecht auf ihn anzuwenden ist (§ 105 JGG) oder eine Strafmilderung vorgenommen wird (§ 106 JGG). Diese Vorschriften sind auch bei Verfehlungen anwendbar, die vor Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes (1. Oktober 1953) begangen worden sind (§ 116 JGG). Das kann auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (§§ 354a StPO, 2 StGB). Das alles betrifft aber nur das Strafmaß (BGH NJW 1954, 323), so dass das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben ist.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten MC zu erstrecken, da auch dieser noch „Heranwachsender“ war. Die das sachliche Strafrecht betreffende Gesetzesänderung (§ 354a StPO) muss im Sinne des § 357 StPO einer „Gesetzesverletzung“ gleichstehen. Bei Einfügung des § 354a StPO ist der Wortlaut des § 357 StPO nicht mitgeändert worden; der Grundgedanke dieser Vorschrift erfordert die Ausdehnung auch auf den Fall einer Gesetzesänderung. Der Angeklagte ████████ hatte zwar Revision eingelegt, doch ist seine Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen worden. Ein solcher Angeklagter muss hinsichtlich der Erstreckung der Aufhebung wie ein Angeklagter behandelt werden, der überhaupt keine Revision eingelegt hat, weil § 357 StPO die sachlichrechtliche Gleichbehandlung der an derselben Tat beteiligten Angeklagten trotz Rechtskraft im Interesse der Gerechtigkeit ermöglichen will und dazu auch die Aufhebung eines rechtskräftig gewordenen Urteils vorsieht. Dann muss es gleichgültig sein, aus welchen Gründen das Urteil rechtskräftig geworden ist (RGSt 40, 219; BGH Urt. v. 8. Januar 1954 – 5 StR 415/53).
Die Sache ist wegen des in Frage stehenden Strafmaßes an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Bundesrichter Dr. Koeniger Scharpenseel
Rotberg ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Maaß | |
| Dr. Arndt |