Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen besonders schweren Raubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 776/51
Datum
29.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren Raubes mit langjähriger Zuchthausstrafe verurteilt; sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Revision ein. Die Staatsanwaltschaft rügte Tötungsvorsatz (Mord), der Angeklagte beanstandete Widersprüche zur Raubvorsatzfeststellung. Der BGH verwirft beide Revisionen und hält die Würdigung des Schwurgerichts zur Vorsatzfrage und zu beweiswürdigen Umständen für denkgesetzlich möglich und nicht revisionsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht überprüft die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nur eingeschränkt; ist die Würdigung denkgesetzlich möglich und nicht willkürlich, bleibt sie für die Revision verbindlich.

2

Tötungsvorsatz (auch dolus eventualis) kann nicht allein aus der heftigen Art der Gewalteinwirkung gefolgert werden, wenn das Tatgericht‑aus den Umständen‑das Fehlen des Vorsatzes für möglich hält.

3

Frühere Geständnisse, die lediglich die Möglichkeit des tödlichen Erfolgs einräumen, begründen keinen zwingenden Nachweis des Tötungsvorsatzes.

4

Sachverständigengutachten können bei der Erklärung von Tatverläufen (z.B. Taterschreck) die Annahme begründen, dass weitere Gewalthandlungen ohne bewussten Tötungsvorsatz erfolgten; solche tatsächlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich geschützt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 28. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Günter Fred M ██ aus B[REDACTED], geboren █████████ 1928 in B[REDACTED], wegen besonders schweren Raubes hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Juni 1951 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen besonders schweren Raubes (Verbrechen nach den §§ 249, 250, 251 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind jedoch nicht begründet.

1.) Zur Revision der Staatsanwaltschaft: Die Revision ist der Auffassung, dass die Feststellung des Schwurgerichts zwangsläufig zur Verurteilung wegen Mordes hätte führen müssen. Eine „bewusste Fahrlässigkeit" habe nicht vorliegen können. Denn so wie der Angeklagte den ersten tödlichen Schlag geführt habe – die Axt mit beiden Händen und hoch erhobenen Armen schwingend –, habe er niemals darauf vertrauen können, dass dieser Schlag nicht den Tod der Jutta █████ zur Folge haben würde. Insbesondere ergebe sich der Tötungsvorsatz notwendig daraus, dass der Angeklagte, falls Jutta ████ am Leben geblieben wäre, mit einer Anzeige habe rechnen müssen.

Die Revision scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Unverkennbar führt die Beweiswürdigung des Schwurgerichts bei Erörterung der Nichterweislichkeit des Tötungsvorsatzes zu Ergebnissen, die eine besondere Wahrscheinlichkeit nicht für sich in Anspruch nehmen können. Die Schlussfolgerungen des Schwurgerichts sind indessen denkgesetzlich möglich. Eine weitere Nachprüfung ist dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt.

Die Frage des inneren Tatbestandes ist eingehend erörtert. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte im Augenblick der Tat möglicherweise insofern mit einer gewissen Überstürzung gehandelt habe, als er sich durch eine plötzliche Regung der Jutta █████ in seinen Vorhaben, diese nur zu bedrohen oder gegebenenfalls zu verletzen, überrascht sah. Hieraus könne sich das außerordentlich heftige Zuschlagen erklären.

In diesen Ausführungen kommt die Überzeugung des Schwurgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte, dem der Tatrichter glaubte, einen schon vorher gefassten Tötungsvorsatz aus anderen Gründen nicht nachweisen zu können, sich im Augenblick der Tat der tödlichen Wucht des Schlages überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass jedenfalls ein Nachweis in dieser Richtung nicht geführt werden könne. Der Schluss auf den Tötungsvorsatz aus der Furcht vor einer Anzeige ist nach Ansicht des Schwurgerichts deshalb nicht zwingend, weil der Angeklagte möglicherweise mit einem schnellen Untertauchen in der Fremdenlegion gerechnet habe. Das Schwurgericht würdigt in diesem Zusammenhang auch eingehend die früheren Geständnisse des Angeklagten, aus denen sich ergebe, dass er den tödlichen Erfolg des Schlages allenfalls für möglich gehalten, aber darauf vertraut habe, er werde nicht eintreten.

Schließlich hat das Schwurgericht auch geprüft, ob die weiteren Schläge und Gewalthandlungen des Angeklagten mit Tötungsvorsatz erfolgt sind. Auch hier ist das angefochtene Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher Vorsatz nicht nachweisbar sei. Unter Verwertung eines Sachverständigengutachtens werden die weiteren Schläge und Misshandlungen aus einem gewissen Tatentsetzen heraus erklärt; der Angeklagte sei so schockiert gewesen, dass der weitere Verlauf des Geschehens der (bewussten) Kontrolle des Angeklagten in erheblichem Umfang entglitten sei. Ein Rechtsfehler ist auch in dieser tatsächlichen Annahme nicht zu erkennen.

2.) Zur Revision des Angeklagten: Sie macht geltend, dass sich das angefochtene Urteil bei Feststellung der Raubabsicht in einen erheblichen Widerspruch verwickelt habe. Einerseits sei festgestellt, der Angeklagte habe, als Jutta █████ ihrer Handtasche das Kleingeld zum Telefonieren entnahm, wahrgenommen, dass sich in der Handtasche noch weiteres Geld befunden habe, er habe andrerseits später der Geldtasche die darin nur noch enthaltenen 80 Pfennige entnommen. Daraus werde dann vom Schwurgericht gefolgert, der Angeklagte sei darauf ausgegangen, Jutta ████ mit Gewalt ihr gehörige Sachen wegzunehmen. Auch führe das Schwurgericht als Motiv an, der Angeklagte habe sich die Mittel zur Reise nach Westdeutschland beschaffen wollen. Es sei aber schlichtweg unsinnig, zu diesem Zweck einen Raubüberfall zu begehen, wenn sich der Täter schon vorher vergewissert habe, dass die Beute nur 80 Pfennige betragen werde. Der angebliche Widerspruch besteht in Wirklichkeit nicht. Das Schwurgericht hat keineswegs daraus, dass der Angeklagte einen Blick in die Handtasche tun konnte, auf seine Raubabsicht geschlossen, sondern festgestellt, dass der Angeklagte schon vor seinem ersten Besuch um 19 Uhr den Raubvorsatz gefasst hat. Er habe nämlich gewusst, dass Jutta ████ ein Monatsgehalt von 180 DM erhielt, und sei davon ausgegangen, dass er einen größeren Teilbetrag dieser Summe vorfinden werde. Das Schwurgericht hat außerdem nicht festgestellt, dass der Angeklagte erkannt hat, wie viel Geld sich noch in der Handtasche befand. Der Revision kann umso weniger gefolgt werden, als festgestellt ist, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst hat, gegebenenfalls andere Wertgegenstände wegzunehmen.

Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit sich die Angriffe der Revision dagegen richten, dass das Schwurgericht das vom Angeklagten behauptete Eifersuchtsmotiv als widerlegt erachtet hat, bewegen sie sich ausschließlich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich.

Nach allem waren beide Revisionen zu verwerfen.

NeumannScharpenseelSarstedt
KoenigerBaldus
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