Treffer
BGH Urteil

§ 164 StGB: Falsche Anschuldigung vollendet trotz Verdachts gegen andere Person

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 77/56
Datum
05.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und falscher Verdächtigung. Streitentscheidend war u.a., ob eine falsche Verdächtigung vollendet ist, wenn durch die Handlung nicht die anvisierte, sondern eine andere Person in Verdacht gerät. Der BGH bejahte die Vollendung nach § 164 Abs. 1 StGB, weil der Schutz der staatlichen Rechtspflege bereits durch das Ingangsetzen behördlicher Ermittlungen gefährdet wird. Verfahrensrügen (u.a. § 265 StPO, § 244 Abs. 2 StPO) griffen nicht durch; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB ist vollendet, wenn durch das Verhalten des Täters behördliche Ermittlungen veranlasst und damit die staatliche Rechtspflege gefährdet werden, auch wenn der Verdacht tatsächlich eine andere als die vom Täter anvisierte Person trifft.

2

§ 164 StGB schützt neben der betroffenen Person jedenfalls auch die staatliche Rechtspflege; für diesen Schutzzweck ist es regelmäßig unerheblich, gegen welche Person sich der durch die Tat ausgelöste Verdacht konkret richtet.

3

Eine wahlweise Feststellung zwischen Alleintäterschaft und Mittäterschaft ist zulässig, wenn es sich um gleichwertige Begehungsformen desselben Delikts handelt.

4

Bei einer rechtlichen Bewertung, die gegenüber dem Eröffnungsbeschluss einen geänderten rechtlichen Gesichtspunkt eröffnet (z.B. Einbeziehung mittäterschaftlicher Begehung), ist grundsätzlich ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich; das Urteil beruht darauf jedoch nicht, wenn eine andere Verteidigung sicher ausgeschlossen werden kann.

5

Urteilsgründe müssen bei Überzeugungsbildung aufgrund eines Sachverständigengutachtens nicht sämtliche Einzelmerkmale der Begutachtung darstellen, solange die Beweiswürdigung insgesamt revisionsrechtlich tragfähig bleibt und keine rechtliche Subsumtion besonderer gesetzlicher Merkmale hiervon abhängt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 22. Dezember 1955

Leitsatz

Der vom Täter erregte Verdacht gegen eine andere Person als diejenige, die er verdächtigen wollte, führt gleichwohl zur Vollendung des Vergehens der falschen Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB), weil dadurch die staatliche Rechtspflege, deren Schutz § 164 StGB ebenso bezweckt wie den Schutz der verdächtigten Person, bereits gefährdet worden und der gewollte deliktische Erfolg eingetreten ist.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Dezember 1955 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen die Direktionssekretärin Erna ██, geb. ██ ███ ██, ████████, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1956, an der teilgenommen haben: der Präsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maag als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ ███ bei der Verkündung, als █████████ der ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Gründe

I. Entgegen der Ansicht der Revision erfordert die Vorschrift des § 265 StPO die Anführung des § 264 nicht. Offensichtlich beruht die Erwähnung des § 264 auf einem Schreibfehler – bezogen auf die Scheckfälschung – und ist nicht verletzt.

Die Angeklagte ist als Täterin einer Urkundenfälschung angeklagt und auch verurteilt worden. Die Ausführungen des Urteils lassen es offen, ob sie hierbei als Alleintäterin oder Mittäterin oder Gehilfin tätig geworden ist. Das Landgericht glaubt zwar, die Möglichkeit, dass die Angeklagte die beiden Scheckformulare in Maschinenschrift durch eine andere Person ausfüllen ließ, nicht vollständig ausschließen zu können. Es ist aber davon überzeugt, dass sie den entscheidenden Fälschungsakt, nämlich die Durchpausung des Namenszuges des Direktors der ██ ██████ Dr. ██ █████ auf beiden Scheckformularen eigenhändig vorgenommen hat. Das vorherige Ausfüllen durch eine andere Person würde nach Lage der Dinge nur als Beihilfe zu der von der Angeklagten begangenen Urkundenfälschung gewürdigt werden können. Sie wäre also, wenn der Text der Schecks von einer anderen Person geschrieben worden wäre, gleichwohl Alleintäterin.

II. Was den Betrug durch Einlösung der falschlich angefertigten Schecks anlangt, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte die Schecks höchstwahrscheinlich persönlich, möglicherweise aber auch durch einen Mittelsmann bei der ██ Bank vorgelegt hat. Diese beiden Gestaltungen des Sachverhalts hatte schon die Anklageschrift wahlweise für möglich erachtet. Bei der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, selbst wenn die Beschwerdeführerin die Schecks nicht persönlich präsentiert habe, so sei sie doch zumindest Mittäterin, weil sie die Tat als eigene gewollt habe, wie sich aus den Feststellungen ergebe.

Dem Urteil ist somit die Annahme des Tatrichters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Betrug durch Einlösung der Schecks entweder höchstpersönlich (als unmittelbarer Täter) oder durch einen sich ihr unterordnenden Dritten (als mittelbarer Täter) oder gemeinschaftlich mit einem die Tatbestandshandlung vollziehenden Dritten (als Mittäter) begangen hat. Wahlweise Feststellung zwischen Alleintäterschaft und Mittäterschaft ist zulässig, da es sich um gleichwertige Formen der Begehung desselben Delikts handelt (BGHSt 5, 63, 430; RGSt 63, 18).

Die Zulässigkeit der Wahlfeststellung entbindet jedoch nicht von dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts gemäß § 265 Abs. 1 StPO. Wenn der Angeklagte im Eröffnungsbeschluss der Alleintäterschaft und unter der wahlweisen Feststellung, er habe allein oder gemeinschaftlich mit einem anderen gehandelt, beschuldigt ist, so ist er gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen (RGSt 63, 430). Das gilt auch dann, wenn – wie hier – diese veränderte rechtliche Würdigung schon auf Grund der in Anklage und Eröffnungsbeschluss angenommenen Gestaltung des Sachverhalts möglich war, also nicht erst durch in der Hauptverhandlung zutage getretene Umstände veranlasst wurde.

Durch die Unterlassung dieses Hinweises ist § 265 Abs. 1 StPO verletzt. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Die wahlweise Feststellung entsprach dem in der Anklage zugrunde gelegten Tatbild. Die Beschwerdeführerin stellt jede Beteiligung an dem Betrug in Abrede. Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung im Hinblick auf den weiteren rechtlichen Gesichtspunkt kann deshalb ausgeschlossen werden.

III. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO geltend macht, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen der Revision. Nach allem verfehlt der Angriff der Revision sein Ziel.

IV. Die Revision meint ferner, die getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten zu rechtfertigen, und will darin einen Verstoß gegen § 261 StPO finden. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das bedeutet, dass das Gericht verpflichtet ist, den gesamten Prozessstoff, der mündlich verhandelt worden ist, bei der Bildung seiner Überzeugung zu verwerten, andererseits aber auch nur den mündlich verhandelten Prozessstoff zu verwerten. Es bedeutet ferner, dass, soweit Zweifel nicht überwunden werden können, eine Tatsache nicht festgestellt ist. Die Revision führt keine Umstände an, die eine Verletzung dieser Grundsätze enthielten. Ihr Angriff ist im Grunde sachlich-rechtlicher Natur. Sie macht geltend, die tatrichterlichen Feststellungen trügen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Betrug nicht. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

V. Ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft der Angeklagten ist die Feststellung, dass die gefälschten Schecks und das anonyme Schreiben an den Direktor ██ vom 8. Juli 1951 mit der Schreibmaschine der Angeklagten ausgefüllt worden sind. Diese Feststellung hat der Tatrichter auf Grund des Gutachtens des Diplomchemikers ███ vom Bundeskriminalamt und des Regierungs- und Kriminalrats vom Bundeskriminalamt getroffen.

Die Revision bemängelt, dass in den Gründen des Urteils die besonderen Schriftmerkmale nicht angegeben sind, aus denen der Sachverständige ███████████████ geschlossen hat, dass die Schecks mit der Maschine des Vaters der Angeklagten ausgefüllt seien. Sie meint, nur wenn diese Merkmale angegeben worden wären, wäre es möglich zu prüfen, ob die Denkgesetze den Schluss auf die Täterschaft der Angeklagten zuließen. Dazu komme, dass zur Zeit, als die Sachverständigen prüften, ob die Schecks und das anonyme Schreiben vom 8. Juli 1951 mit der Schreibmaschine des Vaters der Angeklagten geschrieben seien, nur noch Photokopien der Schecks vorhanden gewesen seien. Im Gegensatz zu dem Sachverständigen █████ habe der Sachverständige ████ diese Photokopien nicht für ausreichend gehalten, um ein Urteil darüber abzugeben, ob die Schecks auf der besagten Schreibmaschine ausgefüllt worden seien.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Es verfehlt zunächst den Ausgangspunkt: Ein vom Richter in tatsächlicher Hinsicht gezogener Schluss muss der einzig mögliche Schluss, jede andere Folgerung mithin denkgesetzlich ausgeschlossen sein. Die Schlüsse, die der Tatrichter zieht, müssen denkgesetzlich möglich, brauchen aber nicht zwingend zu sein. Wenn – wie meist – aus gewissen Umständen verschiedene Schlüsse gezogen werden können, so ist es Sache des Richters, darüber zu entscheiden, welcher Schluss zu ziehen ist. Seine Überzeugung ist maßgebend.

Dagegen kann nicht eingewendet werden, ein anderer Schluss habe die größere Wahrscheinlichkeit für sich. Ein solcher Einwand wäre ein Angriff auf die der revisionsrichterlichen Nachprüfung entzogene Beweiswürdigung. Kein Mangel ist darin zu finden, dass die besonderen Merkmale des Schriftbildes der Schreibmaschine des Vaters der Angeklagten und deren Vorkommen auf den Schecks und im anonymen Brief vom 8. Juli 1951 im Urteil im Einzelnen nicht dargelegt sind. Es genügt die Feststellung, dass die Anzahl der besonderen Merkmale sehr groß sei, um den Schluss zu rechtfertigen, dass zur Ausfüllung der Schecks und zum Schreiben des anonymen Briefes die Schreibmaschine des Vaters der Angeklagten benutzt worden ist. Der Tatrichter ist, wenn er seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf Grund eines Gutachtens erlangt hat, gesetzlich nicht verpflichtet, die Beweisergebnisse der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen einzeln darzustellen (§ 267 Abs. 1 StPO). Anders liegt es, wenn es darauf ankommt, ob Tatsachen, die auf Grund eines Gutachtens festgestellt worden sind, bestimmten gesetzlichen Begriffen – etwa den in § 57 StGB enthaltenen – unterzuordnen sind; dann müssen die Urteilsgründe die mit Hilfe des Sachverständigen ermittelten Tatsachen so wiedergeben, dass die Bejahung oder Verneinung der gesetzlichen Merkmale rechtlich überprüfbar ist (BGHSt 5, 238). Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht angreifbar. Beide Sachverständigen haben auf Grund jener besonderen Schriftmerkmale bekundet, dass das anonyme Schreiben vom 8. Juli 1951 mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit der besagten Schreibmaschine geschrieben worden sei. Andererseits verhalte es sich mit den Schecks ebenso. Als den beiden Sachverständigen die Frage vorgelegt wurde, ob sie mit der Schreibmaschine des Vaters der Angeklagten geschrieben seien, waren nur noch Photokopien vorhanden. Die Urschriften waren auf dem Wege von der Kriminalpolizei über die Angeklagte zu dem Direktor Dr. ██████ █████████████ verloren gegangen. Der Sachverständige ████ konnte nur noch die Photokopien der beiden gefälschten Schecks prüfen. Sie reichten ihm nicht aus, um mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu sagen, dass die Originale mit besagter Schreibmaschine geschrieben seien. Der Sachverständige █████ dagegen hatte die Überzeugung gewonnen, dass Schecks und der Brief vom 8. Juli 1951 unmittelbar nach der Scheckfälschung auf der damals noch unbekannten Maschine geschrieben worden seien. Das Landgericht ist der Meinung, der Sachverständige sei deshalb in der Lage gewesen, selbst an Hand der Photokopien einwandfrei festzustellen, dass auch die Schecks mit der Schreibmaschine des Vaters der Angeklagten geschrieben seien. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

VI. Hinsichtlich der Ausfüllung der Schecks konnten die beiden Gutachter verschiedene Ansichten vertreten. Der Sachverständige ████ konnte ein endgültiges Urteil nicht fällen, weil ihm nicht so viel Tatsachenmaterial zur Verfügung gestellt war, wie dem Sachverständigen █████. Im Übrigen lassen die Ausführungen des Urteils hinreichend deutlich erkennen, dass die Gutachten der beiden Sachverständigen kritisch gewürdigt worden sind. Das Landgericht hat in eigener Verantwortung die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte sowohl hinsichtlich der Scheckfälschung wie hinsichtlich der Einlösung der gefälschten Schecks die Täterin ist.

VII. Entgegen der Meinung der Revision ist die innere Tatseite der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) festgestellt. Nach den Ausführungen des Urteils war die Angeklagte über das Auslegen der Fangbriefe und den damit erzielten Zweck, den Täter des von ihr selbst angezeigten Diebstahls und früherer in der Firma ████ begangener Diebstähle zu fassen, unterrichtet. Sie brachte einen dieser Briefe in den Bereich des Prokuristen ███, damit dieser durch Anfassen des Briefes rote Flecken an den Händen bekomme und dadurch in den – wie sie wusste – unbegründeten Verdacht gerate, den Fangbrief gestohlen und auch die Diebstähle begangen zu haben. Sie wollte, dass die Kriminalpolizei in den Kreis der verdächtigen Personen einbezogen werde, damit ein behördliches Verfahren gegen ihn eingeleitet werde.

Die Angeklagte hat durch ihre Handlungsweise nicht nur, wie sie wollte, den Prokuristen, sondern – was sie nicht wollte – dessen Sekretärin ███████████ der Kriminalpolizei in Verdacht gebracht. Das Landgericht nimmt an, diese Abweichung vom gewollten Geschehensablauf sei für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung; denn in Fällen, in denen nicht an dem in Aussicht genommenen, sondern an einem anderen gleichwertigen Gegenstand zur Auswirkung komme (sogenanntes Fehlgehen des Angriffs), sei entsprechend der im Schrifttum von Frank (übrigens auch von anderen) vertretenen Meinung der Täter wegen vollendeter vorsätzlicher Tat zu bestrafen. Ob dem unter Aufgabe der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung, der sich das Schrifttum überwiegend angeschlossen hat, beizupflichten wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Das Vergehen der falschen Verdächtigung richtet sich nicht nur gegen die Person des Verdächtigten, sondern auch gegen die staatliche Rechtspflege. Ebenso wie § 145d StGB soll durch § 164 StGB die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der mit der Verfolgung von Straftaten befassten Behörden verhindert werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Schutz der Rechtspflege oder der Schutz des einzelnen im Vordergrund steht. Denn auch wenn § 164 StGB in erster Linie den Schutz des einzelnen dienen sollte, wäre doch der andere Zweck, der Schutz der Rechtspflege, nicht von nebensächlicher Bedeutung (BGHSt 5, 66 [68]). Soweit die Rechtspflege in Frage steht, macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Person, die der Täter verdächtigen will, durch seine Handlung verdächtigt wird oder eine andere Person verdächtigt wird. Diese Abweichung vom vorgestellten Geschehensablauf, die der Täter nicht vorausgesehen hat, hindert nicht die Verwirklichung des auf Gefährdung der Rechtspflege gerichteten Vorsatzes. Der gewollte Erfolg ist erreicht. Obwohl in anderer Hinsicht das wirkliche Geschehen von dem gewollten abweicht, liegt deshalb ein vollendetes Vergehen der falschen Verdächtigung vor.

Im Ergebnis hat das Landgericht somit die Angeklagte zu Recht wegen eines Vergehens nach § 164 Abs. 1 StGB für schuldig befunden.

VIII. Das Landgericht hat über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der Taten, also Anfang Juli 1952 und im Dezember 1951 bei der falschen Verdächtigung, den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Boger und den Oberarzt an der Psychiatrischen und Nervenklinik der Stadt und Universität Frankfurt am Main, Professor Dr. Janz, als Sachverständige gehört. Dr. Boger hat die Zurechnungsfähigkeit verneint, Professor Janz hat sie bejaht. Das Landgericht hält das Gutachten des Professors Janz für zutreffend und sieht darin einen sachlich-rechtlichen Fehler. Die Revision macht geltend, die Angeklagte sei bei Begehung beider Straftaten unzurechnungsfähig gewesen. Außerdem habe das Landgericht den Hilfsantrag der Verteidigung, ein weiteres ärztliches Gutachten beizuziehen, zu Unrecht abgelehnt und dadurch die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

Dem Antrag hätte schon deshalb stattgegeben werden müssen, weil das Landgericht in einem Punkte dem Gutachten des Professors Janz nicht gefolgt sei. Bei der Strafzumessung habe es der Angeklagten eine gewisse hysterische Veranlagung zugeschrieben, während Professor Janz eine solche Veranlagung schlechthin verneint habe.

Was zunächst das letzte Vorbringen betrifft, so ist den Urteilsausführungen zwar zu entnehmen, dass Professor Janz einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden hysterischen Dämmerzustand zur Zeit der Begehung der Taten mit Entschiedenheit ausgeschlossen hat, nichts dagegen dafür, dass er auch jegliche hysterische Veranlagung verneint hat. Da das Landgericht auf Grund des von Professor Janz erstatteten Gutachtens die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten für erwiesen ansah, war es gemäß § 244 Abs. 2 StPO befugt, die Einholung eines weiteren Gutachtens abzulehnen. Dass keiner der daselbst genannten, die Ablehnungsbefugnis ausschließenden Umstände vorgelegen hat, wird im Urteil ausdrücklich angeführt. Die Verfahrensrüge ist somit unbegründet.

Aber auch die Sachrüge vermag nicht durchzudringen. Umstände, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Begehung der Taten nicht oder nur beschränkt zurechnungsfähig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Gründe, aus denen das Landgericht dem Gutachten des Professors Janz gefolgt ist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. In den schriftlichen Gutachten hatten die Sachverständigen gemäß dem ihnen zunächst erteilten Auftrag nur die Frage zu beantworten, ob die Angeklagte, als sie das alsbald widerrufene Geständnis ablegte, voll zurechnungsfähig gewesen sei. Erst in der Hauptverhandlung ist ihnen die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zeit der Begehung der Taten vorgelegt und von ihnen, wie dargelegt, beantwortet worden. Gegen dieses Verfahren sind Bedenken nicht zu erheben und werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben. Den Sachverständigen waren die Umstände aus der Täterschaft bekannt, als sie die Angeklagte untersuchten. Sie konnten deshalb die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Begehung der Taten ohne erneute Untersuchung beantworten. Widersprüche sind in den die Zurechnungsfähigkeit darlegenden Ausführungen des Urteils nicht zu finden.

IX. Für die falsche Verdächtigung hat das Landgericht eine Gefängnisstrafe von vier Monaten festgesetzt. Die Revision meint, diese Strafe sei zu hoch gegriffen. Mit dieser Rüge könnte sie nur dann durchdringen, wenn die Bemessung der Strafe gegen einen Rechtssatz verstoßen würde. Innerhalb des vom Gesetz zur Verfügung gestellten Strafrahmens bestimmt der Richter die Höhe der Strafe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nur wenn er die Grenzen gerechten Strafens überschreitet, d. h. wenn er eine Strafe verhängt, die außer Verhältnis zur Schuld steht, missbraucht er sein Ermessen und verstößt er gegen einen die Strafzumessung einschränkenden Rechtssatz. Davon kann hier keine Rede sein.

X. Verstöße gegen die Strafzumessung regelnde Rechtssätze sind von der Revision nicht dargetan. Auch die Nachprüfung des Urteils von Amts wegen lässt keinerlei durchgreifende Mängel in sachlich-rechtlicher Beziehung erkennen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Angeklagte die Scheckformulare, die sie zur falschen Herstellung der Schecks verwendet hat, gestohlen. Sie hatte nicht Alleingewahrsam daran, sondern, da auch Direktor Dr. ██ einen Schlüssel zu dem Schrank hatte, in dem das Scheckheft verwahrt wurde, nur Mitgewahrsam. Indessen ist die Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen Diebstahls bestraft worden ist. Denn die Einlösung der gefälschten Schecks bei der Bank ist im Verhältnis zu dem Diebstahl keine straflose Nachtat (vgl. RGSt 43, 66). Das Landgericht hat es offen gelassen, ob durch die Einlösung der gefälschten Schecks die Firma ██ ████ oder die einlösende Bank geschädigt worden ist. Richtig ist daran soviel, dass die Angeklagte sich durch die Einlösung der Schecks des Betruges schuldig gemacht hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Albertwerke oder die ██ Bank den Schaden getragen haben. Die Albertwerke waren scheckrechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die Scheckunterschrift gefälscht war. Andererseits haben sie für das Verschulden ihrer Angestellten einzustehen. Außerdem pflegt in den Geschäftsbedingungen der Banken vereinbart zu sein, dass Schäden, die infolge der Art der Aufbewahrung der Scheckhefte entstehen, von den Kontoinhabern zu tragen sind.

XI. Nach allem erweist sich die Revision als unbegründet.

Busch Koeniger Glanzmann

Bundesrichter Maag ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Glanzmann
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