Revision führt Aufhebung der Untreue-Verurteilung wegen Unklarheit über Täter- oder Gehilfenrolle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 775/53
- Datum
- 14.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, mit welchen Beweismitteln die ergänzende Aufklärung hätte erfolgen können (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Bei Untreue (§ 266 StGB) muss das Gericht feststellen, ob der Beteiligte als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat; hierfür ist die Willensrichtung und das leitende Interesse der Person maßgeblich.
Zur Bejahung des äußeren Tatbestands der Untreue kann die durch ein Verhalten hervorgerufene Rechtsscheinswirkung genügen, wenn sie einen Vermögensschaden beim Berechtigten verursacht; die formale Rechtswirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts ist hierfür unbeachtlich.
Revisionsangriffe, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffen, sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar und daher regelmäßig unbeachtlich, soweit sie nicht auf Feststellungs- oder Verfahrensmängel gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Johannes ██, geboren ████ ██ in ██ (Kreis ██████), wegen Untreue
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
████████████████ ███ in der Verhandlung, ███ ███ bei der Verkündung,
Bundesanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, mit welchen Beweismitteln das Gericht die von ihm für notwendig erachtete weitere Aufklärung hätte erreichen können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Nur dann, wenn diese Beweismittel mitgeteilt sind, enthält die Revisionsrechtfertigung diejenigen Tatsachen, die den Verfahrensmangel ausreichend bezeichnen.
Dagegen ist die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) in der Begehungsform des Treubruchs als Mittäter oder als Gehilfe verwirklicht hat.
Dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Untreue in der angegebenen Begehungsweise erfüllt hat, bezweifelt auch die Revision nicht. Der Angeklagte war als „Gemeinderechner“ im Dienste der etwa tausend Einwohner zählenden Gemeinde K___ in ████ tätig. Aus der im Urteil enthaltenen Darstellung seines Pflichtenkreises ergibt sich jedenfalls soviel, dass er die Aufgaben eines Buchhalters der Gemeindekasse zu erfüllen hatte. Somit musste er die kassenmäßig bedeutsamen Vorgänge in der vorgeschriebenen Weise festhalten und auch die Veränderungen des Gemeindevermögens in gehöriger Weise verbuchen. Eine solche Buchhaltung dient dem Zweck, die Unterlagen für die Rechnungslegung zu gewinnen, damit der Gemeindehaushalt sparsam und dem Gesetz entsprechend geführt werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte auf Grund behördlichen Auftrags die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen.
Er verletzte sie, indem er durch die Mitunterzeichnung der Abtretungsurkunde bewirkte, dass an die Stelle eines zahlungsfähigen Schuldners, nämlich der Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft e.G.m.b.H., der in sehr schlechten Verhältnissen lebende Mitangeklagte ██ als neuer Schuldner trat. Dadurch wurde das Vermögen der Gemeinde geschädigt. Unerheblich ist, dass die Abtretung nicht rechtswirksam war. Infolge des durch die Abtretung hervorgerufenen Rechtsscheins zahlte die Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft nicht an die Gemeinde, sondern berief sich auf ihre Leistung an den Gläubiger, dem Persch die Forderung weiter übertragen hatte.
Aus dem inneren Tatbestand der Untreue hat das Landgericht ausreichend dargelegt. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte darüber Bescheid wusste, dass Persch nicht zahlungsfähig war. Da dem Angeklagten außerdem bekannt war, welchen Zweck der Mitangeklagte ██ mit der Abtretung verfolgte, so wusste er auch, dass die Gemeinde auf diese Weise geschädigt wurde. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen richten sich im Wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie sind deshalb unzulässig.
Der Angeklagte verwirklichte demnach den äußeren und inneren Tatbestand der Untreue in der zweiten Begehungsform des § 266 StGB. Das Landgericht hat indessen nicht erörtert, ob der Angeklagte dabei als Täter oder Gehilfe handelte. Das war notwendig: Der frühere Vorgesetzte des Angeklagten, der damalige Bürgermeister ███, wurde ebenfalls wegen Untreue verurteilt, weil er die vom Angeklagten und einem Beigeordneten unterzeichnete Abtretungsurkunde entworfen und zur Unterschrift vorgelegt hatte. Also hatte bei einer solchen Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat geprüft werden müssen, ob der Angeklagte als Täter oder Gehilfe mitwirkte. Hierfür war seine Willensrichtung entscheidend, über die dem Urteil nichts zu entnehmen ist. Das Landgericht hätte sich auf Grund der persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem Vorgesetzten sowie der näheren Umstände, die zur Vorlage und Unterzeichnung der Urkunde führten, ein Urteil darüber bilden müssen, ob der Angeklagte bei Leistung der Unterschrift die Tat als eigene begehen oder nur eine fremde Tat unterstützen wollte. Die Entscheidung hierüber ist namentlich danach zu treffen, welches Interesse ihn bei der Begehung der Straftat leitete. Da hierüber nichts gesagt wird, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Angeklagte zu Recht als Täter verurteilt worden ist. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Bundesrichter Krauß Glanzmann Busch ist beurlaubt und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Glanzmann Maaß pr. Wiefels