Teilaufhebung: Jugendstrafrecht und Unglaubhaftigkeit einer Einlassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 771/53
- Datum
- 04.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn besondere Umstände eine weitergehende Aufklärung oder Beweiserhebung nahelegen; bloße Hinweise ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht.
Die Urteilsgründe müssen nicht für jede einzelne festgestellte Tatsache die zugrundeliegenden Beweismittel angeben; § 267 Abs. 1 StPO verlangt keine Nennung der Beweismittel zu jedem Feststellungsbestandteil.
Gerichte können sich, insbesondere in Verkehrssachen, auf gerichtsbekannte örtliche Verhältnisse stützen, soweit diese für die Tatwürdigung erheblich sind.
Eine Einlassung, deren Unglaubhaftigkeit für das Gericht feststellbar ist, darf nicht als tragender Beweis für die Feststellung einer selbständigen Tat verwertet werden.
Wenn der Täter zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des JGG war, findet das Jugendstrafrecht auch auf vor Inkrafttreten begangene Taten Anwendung und kann nach § 354a StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die Jugendgerichtsbarkeit führen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren, den Arbeiter Franz ███ ████ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Führerschein a) während einer Fahrt nach der Gastwirtschaft "ZOO" █████ verurteilt worden ist, und b) im Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ███ ist durch das angefochtene Urteil wegen Fahrens ohne Führerschein in einem Falle zu Geldstrafe und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Verkehrsübertretung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 8. März 1953 fuhr der Angeklagte in Duisburg zweimal mit einem Motorrad (200 ccm) des Mitangeklagten ██████ ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, und zwar einmal nach der Gaststätte "ZOO" █████. Gegen 23 Uhr auf der Heimfahrt kam er "mit sehr hoher Geschwindigkeit" durch die Stapeltorstraße, wo Baumaterialien vor einem Neubau den Gehweg und einen Teil der Fahrbahn versperrten. Der Angeklagte, der infolge Alkoholgenusses zur sicheren Führung des Kraftrades nicht in der Lage war, sah weder den auf der Straße liegenden Sandhaufen, noch zwei dicht daneben auf der Fahrbahn nebeneinander gehende Fußgänger. Er fuhr – obwohl ihn der auf dem Rad hinter ihm sitzende ████ durch Zuruf auf die Fußgänger aufmerksam machte – in voller Fahrt von hinten einen Fußgänger an, der an den Folgen der Verletzungen alsbald verstarb; ████ wurde ebenfalls verletzt. Die Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten für die Unfallzeit einen Blutalkoholspiegel von 1,1 bis 1,5 Promille.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Die Verteidigung hatte vor der Hauptverhandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass der Angeklagte Ende 1952 beim Fußballspielen einen Unfall mit einer Gehirnerschütterung erlitten hatte; während der Untersuchungshaft bestand wiederum Verdacht einer Gehirnerschütterung. Der Antrag auf Ladung des Gefängnisarztes und seines Gehilfen war vom Vorsitzenden abgelehnt worden. Beweisanträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn besondere Umstände zu einer weiteren Aufklärung drängen. Das war hier nicht der Fall; denn Sportunfälle junger Menschen selbst mit Gehirnerschütterung brauchen keinerlei Folgen für die Zurechnungsfähigkeit zu haben. Die Strafkammer hatte die Angaben des Angeklagten über seine Beschwerden in der Untersuchungshaft nicht für widerlegt erachtet und war zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er durch den Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung mit einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung erlitten hatte. Es lag kein Anhaltspunkt vor, dass bei diesen Beschwerden Folgen eines früheren Sportunfalles mitgewirkt hatten. Für die Strafkammer bestand daher zu weiteren Maßnahmen ohne entsprechenden Beweisantrag kein Anlass.
Die von der Revision erhobenen einzelnen sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Urteil sind unbegründet, doch weist das Urteil in anderer Hinsicht Rechtsfehler auf.
Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer hätte keine Feststellungen darüber getroffen, dass der durch eine Laterne beleuchtete Sandhaufen auf 30 Meter zu sehen war. Die Strafkammer hat dies ausdrücklich festgestellt (S. 3). Die Revision meint möglicherweise, dass besondere Beweiserhebungen nötig gewesen seien und die Beweismittel für diese Feststellung hätten angegeben werden müssen. Das ist unrichtig; denn Beweismittel brauchen für die einzelnen festgestellten Tatsachen in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu werden (§ 267 Abs. 1 StPO). Für die Strafkammer, die für Verkehrssachen zuständig ist, konnten die örtlichen Verhältnisse gerichtsbekannt sein.
Die Ansicht der Revision, wegen der unsachgemäßen Lagerung des Baumaterials entfielen der ursächliche Zusammenhang und das Verschulden des Angeklagten, ist irrig. Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte darüber klar war, dass im Stadtgebiet mit Hindernissen auf den Straßen zu rechnen ist. Diese Feststellung verletzt keine Erfahrungssätze. Im Übrigen ist dieser Umstand unerheblich, weil der Angeklagte nicht auf den Sandhaufen gefahren ist, sondern die auf der beleuchteten Straße gehenden Fußgänger infolge seiner Unaufmerksamkeit und trotz eines Warnrufs überhaupt nicht gesehen und in voller Fahrt einen von ihnen von hinten angefahren hat. Darin liegt, unabhängig von den sonstigen Umständen, eine Fahrlässigkeit des Angeklagten.
Das verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers ist, entgegen der Meinung der Revision, ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.
Die unbeschränkt eingelegte Revision nötigt zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils in vollem Umfange. Diese ergibt folgendes:
Der Angeklagte durfte das Kraftrad mit einem Hubraum von 200 ccm nur fahren, wenn er im Besitz eines Führerscheins der Klasse IV war (§§ 5, 67a StVZO), wie der Angeklagte wusste. Er hatte bei der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, keinen Führerschein. Auch gegen die Annahme einer fahrlässigen Übertretung der §§ 1, 9 StVO, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 316 Abs. 2 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) und der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) bestehen keinerlei rechtliche Bedenken.
Die Strafkammer hat aus dem späteren Verhalten des Angeklagten, den gezeigten groben Unachtsamkeiten und aus dem Ergebnis der Alkoholuntersuchung gefolgert, dass der Angeklagte zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage war. Dieser Schluss war möglich und enthält zugleich eine das Revisionsgericht bindende ausreichende Feststellung. Die Strafkammer stellt ferner folgendes fest: Der Angeklagte habe gewusst, dass angetrunkene Kraftfahrer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen und eine Gemeingefahr herbeiführen können. Er habe nur infolge Vernachlässigung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht erkannt, dass er zur sicheren Führung des Fahrzeugs infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, und habe dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt. Darin sieht die Strafkammer mit Recht eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung. Der Unfall ist nach dem Ergebnis der tatrichterlichen Feststellungen nur dadurch entstanden, dass der Angeklagte aus Unvorsichtigkeit und unter Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt trotz seiner Trunkenheit das Kraftrad gefahren und er ausserdem die deutlich sichtbaren Fußgänger auf der Fahrbahn überhaupt nicht bemerkt hat; durch diese Fahrlässigkeit hat er die Körperverletzung und den Tod dieses Menschen verursacht. Die §§ 230 und 222 StGB sind danach ebenfalls fehlerfrei angewandt.
Eine Aufhebung des Urteils ist aber in folgendem Umfang nötig:
a) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch verurteilt, weil er schon vor der Heimfahrt einmal mit dem Kraftrad ohne Führerschein nach der Gaststätte "ZOO" ███ gefahren war; insoweit ist eine selbständige Handlung angenommen. ██████ hatte bestritten, dass der Angeklagte schon vorher am Abend mit dem Kraftrad gefahren war. Er hatte ferner behauptet, der Angeklagte habe auch die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, ohne seine Zustimmung ausgeführt; er sei auf das schon fahrende Rad aufgesprungen, habe aber während der Fahrt den Angeklagten nicht mehr zum Halten veranlassen können. Der Angeklagte ██ hatte behauptet, er sei zweimal und beide Male mit Zustimmung des ██████ gefahren. In der Begründung für den Freispruch des ██████ hat die Strafkammer bezüglich der Unfallfahrt ausgeführt, dass sie sich von der Unwahrheit der Einlassung des ██████ nicht habe überzeugen können, da nicht auszuschließen sei, dass ██████ den Hergang nur deshalb abweichend von ███ geschildert habe, um nicht wegen unberechtigter Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestraft zu werden. Bezüglich der ersten Fahrt heißt es ebenfalls bei der Würdigung der Einlassung des ██████, dass nicht ausgeschlossen sei, ██ habe diese Fahrt nur deshalb eingestanden, um die spätere Benutzung des Krads gerechtfertigter erscheinen zu lassen. Wenn die Strafkammer solche Zweifel hatte, konnte sie auf diese Angaben des Angeklagten ███ auch nicht dessen Verurteilung wegen der ersten Fahrt stützen, da dann das Geständnis unglaubhaft war. Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.
Im Übrigen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil der Angeklagte ██ zur Zeit der Tat erst achtzehn Jahre alt, also ein Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war (§ 1 JGG). Das Gesetz gilt auch für Verfehlungen, die vor seinem Inkrafttreten (1. Oktober 1953) begangen sind (§ 116 JGG). Es ist nicht auszuschließen, dass auf die Tat des Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 JGG). Das rechtfertigt die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch (§ 354a StPO). Zuständig ist jetzt das Jugendschöffengericht (§§ 40, 107, 108 JGG), an das die Sache zu verweisen ist.
| Rotberg | Koeniger | Busch | |||
| Krauss | Dr. Arndt |