Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 76/99
Datum
17.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verzichtete nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da ein solcher Verzicht grundsätzlich unwiderruflich ist. Die pauschale Behauptung, der Beschwerdeführer stehe „wie unter Schock“, genügt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zur Erschütterung der Verhandlungsfähigkeit. Auch das Ausbleiben entsprechender Feststellungen des Verteidigers spricht für die Wirksamkeit des Verzichts. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist grundsätzlich wirksam und unwiderruflich.

2

Wird das Rechtsmittel wirksam verzichtet, ist es vom Gericht als unzulässig zu verwerfen.

3

Die bloße Behauptung, der Verfahrensbeteiligte habe nach der Urteilsverkündung unter einem Schock gestanden, begründet ohne substantiierte Anhaltspunkte keine fehlende Verhandlungsfähigkeit.

4

Das Nichtbemerken eines Schockzustands durch den Verteidiger stützt die Annahme der Wirksamkeit des Verzichts.

5

Werden Rechtsmittel als unzulässig verworfen, trägt der Antragsteller in der Regel die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 17. Dezember 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Bedenken gegen seine Wirksamkeit ergeben sich auch nicht aus der Behauptung, er habe nach der Urteilsverkündung „wie unter Schock“ gestanden; durch ein derartiges Vorbringen wird die Verhandlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt (vgl. BGH NStZ 1997, 148), zumal auch der Verteidiger offensichtlich nichts von einem „Schock“ bemerkt hat.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel — Themis