Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 76/99
- Datum
- 17.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist grundsätzlich wirksam und unwiderruflich.
Wird das Rechtsmittel wirksam verzichtet, ist es vom Gericht als unzulässig zu verwerfen.
Die bloße Behauptung, der Verfahrensbeteiligte habe nach der Urteilsverkündung unter einem Schock gestanden, begründet ohne substantiierte Anhaltspunkte keine fehlende Verhandlungsfähigkeit.
Das Nichtbemerken eines Schockzustands durch den Verteidiger stützt die Annahme der Wirksamkeit des Verzichts.
Werden Rechtsmittel als unzulässig verworfen, trägt der Antragsteller in der Regel die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 17. Dezember 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Bedenken gegen seine Wirksamkeit ergeben sich auch nicht aus der Behauptung, er habe nach der Urteilsverkündung „wie unter Schock“ gestanden; durch ein derartiges Vorbringen wird die Verhandlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt (vgl. BGH NStZ 1997, 148), zumal auch der Verteidiger offensichtlich nichts von einem „Schock“ bemerkt hat.
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