Revision verworfen: Beschränkung der Verfolgung auf Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 76/96
- Datum
- 21.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Tatbestände führt zum Wegfall sonstiger Schuldsprüche; sofern die verbleibenden Taten in Art und Schwere den Strafausspruch tragen, bleibt die Höhe der Hauptstrafe unberührt.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet abzuweisen.
Eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Zustimmung des Generalbundesanwalts ist entbehrlich, wenn der Angeklagte zuvor hinreichend darauf hingewiesen worden ist, dass eine Änderung des Schuldspruchs den Strafausspruch unberührt lassen kann.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 12. Oktober 1995
Rubrum
BESCHLUSS
3 StR 76/96 vom 21. Juni 1996 in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████, dort geboren als Jochen Peter am [REDACTED], 1945, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag und einstimmig – am 21. Juni 1996 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf die Gesetzesverletzungen der Vergewaltigung im schweren Fall und des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Oktober 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Vergewaltigung im schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig ist.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Durch die Beschränkung der Strafverfolgung entfällt der Schuldspruch des Geschlechtsverkehrs zwischen Verwandten (§ 152 Abs. 1 StGB-DDR). Auf die Höhe der Hauptstrafe (§ 64 Abs. 1 StGB-DDR) hat dies angesichts des Charakters und der Schwere des verbleibenden strafbaren Handelns keinen Einfluss.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auf die Zustimmungserklärung des Generalbundesanwalts war dem Angeklagten nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren, da dieser bereits durch die Antragsschrift vom 22. Februar 1996 darauf hingewiesen worden war, dass es im Fall der vorgenommenen Schuldspruchänderung bei dem Strafausspruch verbleiben kann.
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