Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde – Alkoholeinfluss und Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 769/51
Datum
22.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Die Verfahrensrüge zur Belehrung einer Zeugin wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt; §57 StPO sei eine Ordnungsvorschrift. Zur Sachrüge: Gutachter sprach nur von Möglichkeit eines Vollrausches, die Zeugen schilderten nur Angetrunkenheit; das Landgericht stellte volle Zurechnungsfähigkeit fest. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstöße gegen die in § 57 StPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind Ordnungswidrigkeiten im Prozess und begründen für sich keine erfolgversprechende Revisionsrüge; gegen den protokollierten Inhalt des Sitzungsprotokolls ist nur der Beweis der Fälschung zulässig.

2

Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht Angehörigen des Angeklagten zu; Angehörige des Verletzten können sich nicht der Vereidigung verweigern, wobei das Gericht nach § 61 Nr. 2 von der Vereidigung absehen kann.

3

Tatrichterliche Feststellungen zu Tatsachenfragen, insbesondere zur Schuldfähigkeit und zum Zustand der Beschuldigten bei der Tat, sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie nicht widerspruchsvoll oder gegen Denkgesetze verstoßend sind (vgl. § 337 StPO).

4

Die Frage, ob Alkoholkonsum die Zurechnungsfähigkeit mindert oder ausschließt, ist anhand der konkreten konsumierten Alkoholmenge, der individuellen Verträglichkeit und ergiebiger sachverständiger Feststellungen zu beurteilen; eine im Gutachten nur angenommene Möglichkeit eines Vollrausches reicht für die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nicht aus.

5

Die richterliche Würdigung, die schriftliches Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen im Rahmen des freien Taturteils gewichtet, ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar und bleibt dem Tatrichter vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht II Gladbach, 22. Juni 1951

Rubrum

In der Strafsache

gegen

den Landwirt Paul ███ aus █████, Straße █████, geboren ██ ████████ 1916 in ████████,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:

Landgerichtspräsident Dr. Teubner als Vorsitzender, Dr. Krauss, Landgerichtsrat Prof. Dr. Busch, Landgerichtsrat Schärpenseel, Landgerichtsrat Dr. Delius, Landgerichtsrat als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts II in Gladbach vom 22. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Behauptung, die Zeugin ███, die erst nach der allgemeinen Belehrung der Zeugen während der Beweisaufnahme vor Gericht erschien, sei vor ihrer Vernehmung weder zur Wahrheit ermahnt, noch über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt worden, wird durch das Protokoll über die Hauptverhandlung widerlegt. In ihm ist beurkundet, dass all dies geschehen ist. Gegen den die vorgeschriebenen Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Beweis der Fälschung zulässig. Im Übrigen ist die Vorschrift des § 57 StPO eine Ordnungsvorschrift. Auf ihre Verletzung kann die Revision deshalb nicht gestützt werden.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht hatte die Zeugin ███ nicht. Ein solches haben nur Angehörige des Angeklagten, nicht auch des Verletzten. Bei Angehörigen des Verletzten kann nach dem Ermessen des Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden (§ 61 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht beschlossen, die Zeugin zu vereidigen. Insoweit ist das Verfahrensrecht auch nicht verletzt.

2.) Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die tatrichterlichen Feststellungen, der Angeklagte habe mit der damals noch nicht 14-jährigen Katharina ███ die im Urteil näher ausgeführten unzüchtigen Handlungen in der Absicht, sich geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen, vorgenommen, sind ohne ersichtlichen Rechtsirrtum getroffen. Auch die Revision greift das Urteil insoweit nicht an. Sie macht lediglich geltend, das Landgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat sich zufolge Alkoholgenusses in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden und in diesem Zustand das Alter des Mädchens nicht erkannt habe, die Ausführungen des Sachverständigen, Professor Dr. med. ███████████████ von der Psychiatrischen und Nervenklinik der Medizinischen Akademie in ███████████████, unrichtig gewürdigt.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zu dieser Frage ausgeführt, irgendwelche unabhängig von der Alkoholaufnahme am Tattage bestehenden geistigen Störungen, durch die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 gegeben seien, hätten beim Angeklagten nicht festgestellt werden können. Auch eine als krankhaft anzusehende Unverträglichkeit des Alkohols könne ausgeschlossen werden. Denn Anzeichen für eine Hirnverletzung oder eine andere Schädigung oder eine Erkrankung des Nervensystems seien sehr wahrscheinlich nicht vorhanden. Dagegen sei eine abnorm starke Affekt- und Stimmungslabilität und eine auffällige Enthemmung nicht zu verkennen, so dass man den Schluss ziehen dürfe, dass die persönliche Toleranzgrenze für Alkohol beim Angeklagten unter dem Durchschnitt liege.

Er (der Sachverständige) halte es für möglich, dass zur Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat ein Zustand von Volltrunkenheit bestanden habe, weil das Kind Katharina ███ im Schlafzimmer beobachtet habe, dass der Angeklagte hin und her geschwankt habe. Diese Frage müsse durch weitere Zeugenvernehmungen über die Menge des vorzehrten Alkohols und über sein Verhalten anderen gegenüber geklärt werden. Im Falle einer Volltrunkenheit wäre es durchaus möglich, dass der Angeklagte auf Grund einer Auffassungsstörung infolge Alkoholvergiftung zunächst wirklich nicht erkannt habe, dass es sich bei Katharina ███ um ein Kind handele. Diese Deutung müsse auch deshalb in Erwägung gezogen werden, weil unzüchtige Handlungen gegenüber einem Kinde beim Angeklagten früher nicht vorgekommen seien und sie auch dem Bilde seiner Persönlichkeit nicht passten.

Es ist also nicht so, wie die Revision meint, dass der Sachverständige von der „Wahrscheinlichkeit“ ausgegangen ist, der Angeklagte habe im Zustand der „Volltrunkenheit“ gehandelt. Ebensowenig hat der Sachverständige festgestellt, man „müsse“ annehmen, dass der Angeklagte Katharina ███ nicht für ein Kind gehalten habe, weil „nur so“ die Handlungen des Angeklagten erklärt werden könnten. Der Sachverständige hat nur von der Möglichkeit der Volltrunkenheit und der dadurch verursachten Verkennung des Alters des Mädchens gesprochen und zur weiteren Aufklärung durch Vernehmung von Zeugen über das Verhalten des Angeklagten als notwendig bezeichnet.

Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den Mitangeklagten ███, der am Tattag zusammen mit dem Bruder des Angeklagten in der Wirtschaft ███ in der Nähe der Tatstelle bei Gelegenheit des Austretens begegnet ist, die Inhaberin der Gastwirtschaft, Witwe Gertrud ████, und das verletzte Mädchen Katharina ███ zeugenschaftlich über die Frage, ob der Angeklagte betrunken gewesen sei, vernommen. Diese Zeugen haben übereinstimmend bekundet, der Angeklagte sei nicht betrunken gewesen. Die Witwe ████ hat ihn als angeheitert bezeichnet. Katharina ███ hat bekundet, er habe nur bei seinem Erscheinen im Schlafzimmer leicht nach Alkohol gerochen. Im Hausflur, wo er sie beim Vorübergehen in die Brust gekniffen, und im Hof, wo er sie an sich gedrückt, sie geküsst und an den Geschlechtsteilen und unter die Kleidung gefasst habe, habe sie fest keinen Alkoholgeruch feststellen können. ███ hat sich dahin geäußert, der Angeklagte sei an jenem Abend nicht wegen Trunkenheit aufgefallen.

Das Landgericht gelangt auf Grund der Zeugenaussagen und der Erklärung des Sachverständigen zu der Feststellung, dass beim Angeklagten keine als krankhaft anzusehende Unverträglichkeit des Alkohols vorliege; seine Alkoholverträglichkeit liege lediglich unter dem Durchschnitt. Der Angeklagte sei während der Tat nur angeheitert, jedoch in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich gewesen. Allerdings können die Ausführungen des Urteils den Anschein erwecken, das Landgericht sei bei dieser Schlussfolgerung von irrtümlichen Voraussetzungen ausgegangen. In der Urteilsausführung Seite 7 heißt es, die Einlassung des Angeklagten, er habe im Zustand der Volltrunkenheit gehandelt, werde durch die Bekundung des Sachverständigen ███████████████ widerlegt, der beim Angeklagten lediglich nach Alkoholgenuss eine über das normale Maß hinausgehende Enthemmung, diese Enthemmung jedoch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB begründe. Der Wortlaut lässt zwei Deutungen zu:

1.) Die über das normale Maß hinausgehende „Enthemmung“ sei an sich allgemein nicht geeignet, auch nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zu begründen, 2.) im vorliegenden Fall habe trotz der unter dem Durchschnitt liegenden Alkoholverträglichkeit ein die Zurechnungsfähigkeit auch nur vermindernder Rauschzustand nicht vorgelegen.

Es ist unmittelbar einleuchtend, dass die erste Deutung einen fehlerhaften Gedanken enthält. Denn ob die unter dem Durchschnitt liegende Alkoholverträglichkeit zur Verminderung oder zum Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit führt, kann nur im Hinblick auf die jeweils genossene Alkoholmenge beurteilt werden. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe die von ihm selbst angegebene Alkoholmenge (7 Glas Bier und ein paar Schnäpse) am fraglichen Abend vor der Begehung der Tat getrunken. Nach dem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige beim Angeklagten eine Alkoholprobe mit eben dieser Alkoholmenge vorgenommen. Nach dem Genuss wurde jene auffällige Enthemmung sichtbar, die den Sachverständigen zu dem Schluss veranlasste, die persönliche Toleranzgrenze für Alkohol liege unter dem Durchschnitt. Davon, dass diese Alkoholmenge seine Zurechnungsfähigkeit bei der Alkoholprobe und bei der Tat bereits erheblich vermindert habe, enthält das Gutachten nichts. Wenn es der Fall gewesen wäre, so hätte der Sachverständige es nach Lage der Dinge erwähnen müssen und hätte er es für möglich gehalten, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat „volltrunken“ war, so hätte er dies im Hinblick auf die bereits oben erwähnten, sich ihm außerhalb der Alkoholverträglichkeit anbietenden Anzeichen tun müssen. Die Entscheidung der Frage macht er von der weiteren Aufklärung über die genossene Alkoholmenge und das Verhalten des Angeklagten an jenem Abend gegenüber seiner Umgebung abhängig. Dass der Angeklagte mehr Alkohol genossen habe, als die von ihm angegebene und der Alkoholprobe zugrunde gelegte Menge, ist in der Hauptverhandlung nicht festgestellt. In diesem Punkte haben sich die Grundlagen des schriftlichen Gutachtens also nicht geändert. Wenn das Landgericht unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugen ████, ███, ███ und ███ zu der Annahme gelangt, die „Enthemmung“ habe nicht einmal zu einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt, so steht dies durchaus im Einklang mit dem schriftlichen Gutachten. Nach allem kann jener Satz der Urteilsgründe nur im Sinne der zweiten Deutung verstanden werden.

Der Zeuge ███ hat auch ausgesagt, der Angeklagte könne „ziemlich etwas vertragen“. Diese Bekundung steht allerdings im Widerspruch mit der Feststellung des Sachverständigen, dass seine Alkoholverträglichkeit unter dem Durchschnitt liege. Das Landgericht ist jedoch insoweit dem Sachverständigen gefolgt und hat diese Bekundung des Zeugen nicht verwertet.

Der von dem Landgericht gezogene Schluss, der Angeklagte sei zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig gewesen, ist nach allem weder widerspruchsvoll noch gegen die Denkgesetze verstoßend. Da er somit rechtlich einwandfrei ist, ist er für das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Ist aber davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit sich nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befunden hat, so scheidet damit auch die Möglichkeit eines durch Vollrausch verursachten Verkennens des Alters des Mädchens aus. Das Landgericht hat auch unabhängig von der Frage des Vollrausches geprüft, ob der Angeklagte erkannt habe, dass Katharina ███ das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, und dies auf Grund der zutage getretenen Umstände bejaht, ohne dass hierbei ein Rechtsfehler erkennbar wäre.

Endlich gibt auch die Strafzumessung keinen Anlass zu irgendwelchen rechtlichen Bedenken.

Nach alledem ist die Revision unbegründet. Sie ist deshalb zu verwerfen.

KraussSchärpenseel
TuschDelius
Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde – Alkoholeinfluss und Zurechnungsfähigkeit — Themis