Revision: Unterlassene Sachverständigenuntersuchung an Beweisstück führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 76/90
- Datum
- 28.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine angekündigte und zur Feststellung relevanter Tatsachen geeignete sachverständige Untersuchung eines Beweismittels darf das Gericht nicht ohne substantiierten Grund aufgeben.
Unterlässt das Gericht eine solche Beweiserhebung, kann dies die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn das vorenthaltene Ergebnis geeignet ist, die entscheidungserheblichen Feststellungen (insbesondere zur Täterschaft) zu beeinflussen.
Die Aufklärungsrüge ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht einen zur Aufklärung bedeutsamen Vorgang nicht durchgeführt hat.
Das Revisionsgericht verweist die Sache zurück, wenn durch nachzuholende Beweiserhebungen verbleibende Zweifel an der getroffenen Tatsachenfeststellung hätten geklärt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 76/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus Wuppertal, den Buchbinder Lutz Horst Ri ███████ dort geboren am ████ 1960, wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers führt zur Aufhebung des Urteils.
Mit der zulässig erhobenen Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, die Strafkammer habe ihren Versuch, den am Tatort vorgefundenen Kamm sachverständig untersuchen zu lassen, nicht aufgeben dürfen. Ziel der zunächst auch von der Strafkammer angestrebten Untersuchung war es, durch einen Vergleich der an dem Kamm anhaftenden Körperbestandteile mit der Blutgruppe des zur Blutentnahme bereiten Angeklagten zu prüfen, ob das Beweisstück dem Angeklagten zugeordnet werden kann. Hätte sich eine solche Zuordnung als ausgeschlossen erwiesen, so erscheint es angesichts der gesamten Beweislage möglich, dass die Strafkammer die Täterschaft eines anderen Mannes als des Angeklagten nicht ausgeschlossen haben würde.
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