Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Rückfallfeststellung bei Betrug, Zurückverweisung an LG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 768/53
Datum
28.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen u.a. sechs Betrugsfällen verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche wegen Betrug, hebt jedoch die Feststellungen und Entscheidungen zur Annahme des Rückfalls in der Strafzumessung sowie den Gesamtstrafenansatz auf. Das Landgericht hat nicht hinreichend die für Rückfallentscheidung erforderlichen Daten (Tattage, Vorverurteilungen, Verbüßung/Erlass) dargelegt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des Rückfalls sind die für diese Rechtsfolge entscheidenden Tatsachen in den Urteilsgründen darzulegen; dazu gehören Daten der früheren Taten, der Verurteilungen sowie der Verbüßung oder des Erlasses der Strafe.

2

Dem Revisionsgericht ist die Verwertung von Akteninhalten, die nicht in den Urteilsgründen wiedergegeben sind, verwehrt; deshalb müssen die Urteilsgründe die Voraussetzungen der Rückfallvorschriften nachvollziehbar darstellen.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Rückfallfrage, so ist die Entscheidung hierüber in der Strafzumessung und im Gesamtstrafenansatz aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Feststellung des äußeren und inneren Tatbestands eines Betruges kann trotz Mängeln in der Rückfallfeststellung bestehen bleiben, wenn die tatbestandlichen Feststellungen selbst rechtsfehlerfrei sind.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 9. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner █████ █, geboren am ██████, in █████████████████, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maas Bundesrichter Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. September 1953, soweit er wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, im Strafaussprach aufgehoben, ferner im Gesamtstrafaussprach.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Unbegründet ist das Rechtsmittel in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Unterschlagung, wegen versuchter Nötigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind frei von Rechtsfehlern.

Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch in allen sechs Fällen des Betruges für schuldig erachtet. Der äußere und innere Tatbestand des § 263 StGB ist überall ausreichend dargelegt worden.

Unzureichend sind lediglich die Feststellungen, auf denen in allen Fällen des Betruges die Überzeugung des Landgerichts beruht, dass der Angeklagte wegen Rückfallbetruges zu bestrafen sei. Das Urteil des Tatrichters muss die für die Anwendung der §§ 264, 245 StGB entscheidenden Tatsachen, nämlich die Daten der Begehung der Straftaten, der Verurteilungen sowie der Verbüßung der Strafen darlegen, da dem Revisionsgericht die Verwertung des Akteninhalts verwehrt ist.

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Ehe der Angeklagte im Januar und Februar 1952 die durch das angegriffene Urteil bestraften Betrügereien beging, war er vom Landgericht in Wiesbaden wegen Betruges in sechs Fällen und wegen Betrugsversuches am 4. September 1951 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Obschon das Urteil darüber nichts bemerkt, ist anzunehmen, dass das erwähnte Urteil rechtskräftig wurde, da der Angeklagte seine Strafe bis zum 15. Dezember 1951 verbüßte. Dagegen ist den Gründen nicht zu entnehmen, zu welcher Zeit der Angeklagte die in dem Strafurteil vom 4. September 1951 festgestellten Betrügereien verübt hat. Das wäre notwendig gewesen. Die Anwendung der Vorschrift des § 264 StGB setzt voraus, dass die am 4. September 1951 abgeurteilten Vergehen begangen wurden, nachdem der Angeklagte die auf Grund einer weiteren vorangegangenen Verurteilung wegen Betruges erkannte Strafe ganz oder teilweise verbüßt hatte oder sie ihm erlassen worden war (§ 245 StGB).

Die Gründe des angefochtenen Urteils teilen hierzu nur mit, dass der Angeklagte erstmalig im Jahre 1948 wegen Betruges verurteilt wurde und dass diese Strafe in einer durch Urteil vom 4. Juli 1949 wegen Pfandbruchs und Betruges vom Amtsgericht Wiesbaden verhängten Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis aufging. Dem nachzuprüfenden Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte die am 4. Juli 1949 oder die im Jahre 1948 verhängte Strafe ganz oder zum Teil verbüßt hatte oder ob diese Strafe ihm erlassen war, als er sich wiederum wegen Betruges verging und deshalb am 4. September 1951 abgeurteilt wurde. Da demnach nicht festzustellen ist, ob der Angeklagte rückfällig wurde, nachdem er eine früher gegen ihn verhängte Strafe verbüßt hatte oder nachdem sie erlassen worden war, kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob die Vorschriften der §§ 264, 245 StGB fehlerfrei angewandt worden sind.

Da die Entscheidung über die Voraussetzungen des Rückfalls nur die Straffrage betrifft, war das Urteil in den Betrugsfällen im Strafaussprach sowie im Gesamtstrafaussprach aufzuheben.

BuschRotbergScharpenseel
KoenigerMaas
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