Treffer
BGH Urteil

Revision wegen ungeklärter Gewahrsamsfrage aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 768/52
Datum
05.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Landgerichtsurteil wegen fortgesetzten Diebstahls an und rügte Verfahrens‑ und Sachmängel. Das Verfahren betraf u. a. die Zurückweisung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 StPO) und die Abgrenzung von Diebstahl und Unterschlagung anhand des Gewahrsams. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da entscheidende Feststellungen zum Gewahrsam fehlen; zugleich wurde die strenge Begründungspflicht bei Ablehnung von Beweisanträgen betont.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die zu belegende Tatsache für die Entscheidung ohne jede Bedeutung ist; die Ablehnung muss hinreichend rechtlich oder tatsächlich begründet werden.

2

Eine ungenügende oder fehlerhafte Begründung des Ablehnungsbeschlusses kann nicht durch Ausführungen in den Urteilsgründen geheilt werden.

3

Eine Beschränkung der Verteidigung (Verletzung des rechtlichen Gehörs) liegt nur vor, wenn sich die Gründe der Ablehnung aus dem Prozessverlauf nicht ersichtlich machen und dem Angeklagten dadurch eine sinnvolle Verteidigungsmöglichkeit genommen wird.

4

Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung ist die Frage des Alleingewahrsams entscheidend; ob übergeordneter oder alleiniger Gewahrsam vorliegt, bestimmt sich nach der konkreten Ausgestaltung der Arbeits- und Überwachungsverhältnisse.

5

Sind für die Beurteilung des Gewahrsams erhebliche tatsächliche Unklarheiten vorhanden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 3. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Monteur Heinrich █████████ aus ███████, dort geboren am █████ ████, wegen Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 3. Juli 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. § 265 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass seine Tat möglicherweise als Diebstahl zu bewerten sei.

2. Weiter beanstandet die Revision, dass das Landgericht die von seinem Verteidiger beantragte Vernehmung der Zeugen █████ und La[REDACTED] abgelehnt hat. Die Zeugen hatten bekunden sollen, dass der Angeklagte am 24. November 1951 auch in der Zeit von 15 Uhr bis 16.20 Uhr zu Hause gewesen sei. Dadurch hatte bewiesen werden sollen, dass er am Nachmittag dieses Tages nicht bei dem Mitangeklagten Johann B[REDACTED] gewesen sein könne, um diesem Altmetall zu bringen. Durch die Ablehnung des Beweisantrages sei er in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil ihm die lückenlose Durchführung des Alibibeweises für den 24. November 1951 versagt worden sei.

Die Rüge ist nicht begründet. Nach dem Sitzungsprotokoll hat das Landgericht den Beweisantrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung „ohne wesentliche Bedeutung“ seien. Diese Begründung ist allerdings fehlerhaft und unzureichend. Dass eine unter Beweis gestellte Tatsache ohne wesentliche Bedeutung ist, rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Beweisantrages; vielmehr muss die Tatsache ohne jede Bedeutung für die Entscheidung sein. Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut des § 244 Abs. 3 StPO. Auch muss die Begründung des Ablehnungsbeschlusses erkennen lassen, aus welchen Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Art das Gericht die Beweistatsachen für unerheblich gehalten hat. Nur dann können der Angeklagte und der Verteidiger ihr weiteres Verhalten danach einrichten, und nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist. Die ungenügende oder fehlerhafte Begründung des Ablehnungsbeschlusses kann auch nicht in den Urteilsgründen nachgeholt oder berichtigt werden (RGSt 74, 147/150/151; OGH NJW 1949, 796 im Anschluss an RG JW 1931, 2823; BayObLG NJW 1950, 316). Das Urteil kann aber im vorliegenden Falle nicht auf diesen Mängeln beruhen. Im Ergebnis ist die Ablehnung des Beweisantrages rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die zu beweisenden Behauptungen des Angeklagten im Urteil als bedeutungslos behandelt, weil es auf Grund anderer Tatsachen zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Angeklagte an irgend einem Tage Ende November 1951 oder am 24. November 1951 vor 15 Uhr bei ██ ███ gewesen ist und ihm Altmetall gebracht hat, das er mittels strafbarer Handlungen erlangt hatte. Diese Einstellung des Gerichts konnten der Angeklagte und sein Verteidiger aus dem Verlaufe der Hauptverhandlung und aus dem Verhalten des Gerichts ohne weiteres erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte anderweitig hätte verteidigen können, wenn ihm die vollständigen Gründe für die Ablehnung seines Beweisantrages in der Hauptverhandlung bekanntgegeben worden wären. Durch die Ablehnung ist der Angeklagte demnach nicht in seiner Verteidigung beschränkt worden, und das Urteil kann nicht auf der an sich fehlerhaften und ungenügenden Begründung des Beschlusses in der Hauptverhandlung beruhen.

II.

Die tatrichterlichen Feststellungen schließen die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte an dem bei den Arbeiten übrigbleibenden Material (Kupferdraht und alte Messingklemmen) Alleingewahrsam hatte. Soweit er unter Leitung des Monteurs ████████ ██ die Ausbesserungsarbeiten an den Niederspannungsleitungen ausführte, würde dies allerdings nicht der Fall sein, wenn er ständig unter den Augen ███ dieser also die Arbeiten in seiner Gegenwart nach seinen Anweisungen vom Angeklagten ausführen ließ und ihm das Material für die einzelnen Arbeiten jeweils übergab und wenn der Angeklagte hierbei Material beiseite brachte. In diesem Falle hätte ███ im Verhältnis zum Angeklagten übergeordneten Gewahrsam gehabt. Wäre es aber so gewesen, dass ██ ihn beauftragte, nach Ausführung der Tagesarbeit das restliche Material zu einem bestimmten Lagerplatz zu bringen, und hätte der Angeklagte auf dem Wege dahin etwas von diesem Material zu sich gesteckt oder sonst beiseite gebracht, so könnte er hierbei Alleingewahrsam gehabt haben. Ebenso könnte er Alleingewahrsam gehabt haben, wenn er an den einzelnen Arbeitsstellen ohne ständige Überwachung die ihm übertragenen Arbeiten mit dem ihm übergebenen Material ausführte und Rottenbücher nur die Anweisung für die Ausführung der Arbeiten gab und sich auf gelegentliche Kontrollen der Arbeiten beschränkte.

Soweit der Angeklagte die Arbeiten mit einem anderen Arbeiter ausführte, kommt es für die Frage des Gewahrsams zunächst auf die Gestaltung der Zusammenarbeit und auf das Verhältnis an, in dem der Angeklagte während der Arbeit zu diesem anderen Arbeiter stand. Nach den Urteilsfeststellungen erhielt in diesem Falle der Angeklagte das Material ausgehändigt. Wenn er dabei den Auftrag hatte, die Arbeit zu leiten und das Material zuzuteilen, so wäre es immerhin nicht ausgeschlossen, dass er dem anderen Arbeiter gegenüber den übergeordneten und mithin alleinigen Gewahrsam gehabt hätte. Für die Beantwortung dieser Frage könnte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass beide für das erhaltene Material „aufzukommen“ hatten, und ferner, ob der Angeklagte das Material während der gemeinsamen Arbeit beiseite brachte oder während er es allein zu einem Aufbewahrungs- oder Ablieferungsplatz trug.

Erst wenn der Sachverhalt unter Beachtung dieser Gesichtspunkte voll aufgeklärt ist, kann entschieden werden, ob der Angeklagte sich des Diebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht hat. Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, ohne dass auf die weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht.

Busch Bundesrichter Krauss ist Rotberg beurlaubt und durch Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Justizangestellter C_Baldus
RotbergScharpenseel
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