Revision verwerfen: Verurteilung wegen Diebstahls, Einbruchsdiebstahls und Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 76/55
- Datum
- 08.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe der Beweistatsachen im Urteil ist nicht stets zwingend, wird jedoch erforderlich, wenn das Urteil Tatsachen enthält, die für den Angeklagten sprechen, damit die Nachprüfung der Substanz der Entscheidung ermöglicht wird.
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte vorsätzlich und bewusst zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Zueignungsabsicht beiträgt; Kenntnis vom Diebesvorhaben und aktives Mitwirken an der Wegnahme können diese Absicht begründen.
§ 11 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes ist nur anwendbar, wenn einzelne Taten deshalb nicht unter das Straffreiheitsgesetz fallen, weil sie nach dem Stichtag begangen wurden oder nach § 9 vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind; eine bloße Überschreitung der Strafzumessungsgrenze begründet keine Anwendbarkeit.
Sind die persönlichen Verhältnisse einer Angeklagten in den Urteilsgründen festgestellt, darf das Gericht annehmen, diese Umstände seien bei der Strafzumessung berücksichtigt worden; der Angeklagte muss konkrete Tatsachen vortragen, um eine unberücksichtigte Milderung darzutun.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen KC, die Hilfsarbeiterin Margot Gisela ████, geboren am █████ in ████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. September 1954 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen eines einfachen Diebstahls, wegen eines fortgesetzten Einbruchsdiebstahls und wegen eines Betruges, sämtlich gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten HC begangen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht die für den Betrug verwirkte Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Berufung auf § 11 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 „außer Betracht“ gelassen.
Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Zum Schuldspruch:
1. Gegen die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Verfahrens- und mit der Sachrüge. Die Verfahrensrüge, mit der sie Verletzung der Vorschriften §§ 267 Abs. 1 und 261 StPO geltend macht, fällt letztlich mit der Sachrüge zusammen.
Die Revision beanstandet, aus den Ausführungen des Urteils werde nicht ersichtlich, worauf das Landgericht seine Überzeugung stützt, die Angeklagte habe am 18. April 1953 bei der Wegnahme des amerikanischen Wagens bewusst mitgewirkt. Sie selbst habe bestritten, von dem Diebesvorhaben HCs etwas gewusst zu haben, und ████ habe nichts hierüber bekunden können. Die Umstände, aus denen das Landgericht diesen Schluss gezogen habe, seien nicht angegeben.
Wenn die Angabe der Beweistatsachen auch nicht zwingend vorgeschrieben sei (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO), so sei sie doch notwendig, wenn das Urteil Tatsachen enthalte, die für den Angeklagten sprechen. Eine solche Tatsache will die Revision offensichtlich in dem Umstande finden, dass die Angeklagte bei den Straftaten des ██ ██████ die treibende Kraft gewesen ist, im Gegenteil anfangs versucht hat, ihn von der Begehung der Straftaten abzuhalten, und hierbei keinen entscheidenden Einfluss auf HC gehabt habe.
Das Urteil setzt sich jedoch mit dem Bestreiten der Angeklagten auseinander. Das Landgericht hat der Angeklagten nicht geglaubt, dass sie erst Ende April 1953 erfahren habe, dass HC die Kraftwagen, mit denen sie ihre gemeinsamen Ausflüge machten, gestohlen hatte. Vielmehr ist es auf Grund früherer Bekundungen der Beschwerdeführerin der Überzeugung, dass sie dies schon im März 1953 erfahren, mithin zur Zeit der Tat gewusst hat. Im Übrigen schließt der Tatrichter aus dem Ablauf des Geschehens, dass sie wusste, dass der Angeklagte den Kraftwagen stehlen wollte und dass sie bei der Ausführung dieses Vorhabens bewusst und gewollt mitgewirkt hat.
Hierzu ist folgendes festgestellt: Bereits auf der Fahrt nach Frankfurt, die in einem von HC gestohlenen Wagen gemacht wurde, sagte er ihr, „er wolle einen anderen Wagen haben“. In Frankfurt fuhren sie an einen amerikanischen Wagen heran und beschauten sich ihn. Dann fuhren sie ein Stück weiter und hielten an. Die Angeklagte blieb bei dem Wagen, während HC zu dem Wagen zurückging, den beide beschaut hatten, und ihn holte. Sie fuhren dann mit beiden Wagen fort. ███████ den Wagen, mit dem sie gekommen waren, fuhr die Angeklagte den neu beschafften Wagen. In der Gegend von Hattersheim ließen sie den „alten“ Wagen stehen, montierten die Räder ab, luden sie in den „neuen“ Wagen und fuhren mit diesem weiter. Aus dem Zusammenhang des Urteils kann entnommen werden, dass sie auch diesen Wagen schließlich haben stehen lassen und dass sie sich des Wagens in dieser Absicht bemächtigt hatten. Denn so war HC bereits mit mindestens 19 Wagen verfahren, die er allein weggenommen und in denen er dann mit der Beschwerdeführerin Fahrten unternommen hatte. Davon entfallen auf März 1953 elf und auf die Zeit vom 1. bis 17. April 1953 sieben Fälle. Die Angeklagte war die Nutznießerin dieser Taten; denn ███ fuhr jeweils mit dem gestohlenen Wagen bei ihr vor und unternahm in dem gestohlenen Wagen mit ihr Fahrten. Der Schluss des Landgerichts, die Angeklagte habe bereits, als sie an den amerikanischen Wagen heranfuhren, gewusst, dass dieser Wagen gestohlen werden sollte, und sie habe durch ihr Verhalten bei diesem Diebstahl bewusst mitgewirkt, ist mit Rechtsgründen nicht zu erschüttern. Dies umso weniger, als sie an der Wegnahmehandlung unmittelbar teilgenommen hat, indem sie zunächst bei dem „alten“ Wagen blieb und dadurch HC ermöglichte, den gemeinsam ausgesuchten neuen Wagen von seinem Parkplatz fortzufahren, und sodann selbst den „neuen“ Wagen weiterfuhr, nachdem HC ihn zum Standort des alten Wagens gebracht hatte.
Auch gegen die Annahme der Mittäterschaft sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Da die Angeklagte wusste, dass der Wagen zu gemeinsamen Fahrten benutzt und nach Erschöpfung des Benzinvorrats stehen gelassen werden würde, und in dieser Voraussicht und zu diesem Zwecke sich an der Wegnahme beteiligte, ist die Annahme des Landgerichts, sie habe die Absicht gemeinschaftlicher (rechtswidriger) Zueignung gehabt, frei von Rechtsirrtum. Dass das Landgericht dies annimmt, ergibt sich aus dem Satz des Urteils, sie habe die Tat als eigene gewollt.
Nach allem verfehlt der Angriff gegen den Schuldspruch hinsichtlich des einfachen Diebstahls sein Ziel.
2. Der Schuldspruch wegen Einbruchsdiebstahls begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision beschränkt sich hier auf die allgemeine Sachrüge.
3. Die Annahme eines gemeinschaftlich mit HC begangenen Betruges wird ebenfalls durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen. Auch hier bringt die Revision über die allgemeine Sachrüge hinaus nichts gegen die rechtliche Würdigung vor. Sie macht vielmehr geltend, die Verurteilung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen, weil das Landgericht diese Tat für straffrei auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erachtet habe. Das Verfahren hätte deshalb eingestellt und die Kosten hätten der Landeskasse auferlegt werden müssen.
Auch diese Rüge verfehlt ihr Ziel.
Das Landgericht hat rechtsirrig die für den Betrug verwirkte Gefängnisstrafe außer Betracht gelassen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist nur anwendbar, wenn eine Tat, die einzeln unter das Straffreiheitsgesetz fällt, mit Taten zusammentrifft, die nicht darunter fallen, weil sie nach dem Stichtag begangen worden oder nach § 9 des Straffreiheitsgesetzes von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (BGHSt 6, 312). Das trifft für den einfachen Diebstahl und den Einbruchsdiebstahl nicht zu. Sie fallen nur wegen der Höhe der verwirkten Strafe nicht unter das Straffreiheitsgesetz. Mit dem Betrug ist somit Straffreiheit nicht gewährt. Das Landgericht hätte daher die festgesetzte Strafe bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigen müssen. Da nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hat es dabei zu bewenden.
Der zugunsten der Angeklagten unterlaufene Rechtsfehler kann jedoch nicht zur Folge haben, dass der begründete Schuldspruch beseitigt und ein Teil der Kosten des Verfahrens der Landeskasse überbürdet wird.
II. Die Revision macht weiter geltend, bei der Strafzumessung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Umwelt der Angeklagten während ihrer Kindheit infolge der Scheidung der Ehe ihrer Eltern und infolge der Vertreibung aus Posen im Jahre 1945, als die Angeklagte elf Jahre alt war, ungünstig gewesen sei und ein schlechtes „Erziehungsmilieu“ geschaffen habe. Dieser Umstand hätte als ein erheblicher Milderungsgrund gewürdigt werden müssen.
Eine erschöpfende Aufzählung aller Umstände, die für die Strafzumessung „bestimmend“ gewesen sind, ist nicht möglich und auch nicht nötig (BGH MDR 51, 276). Wenn das Gericht die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten feststellt und in den Urteilsgründen darlegt, so kann davon ausgegangen werden, dass es sie bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, auch wenn sie bei den Strafzumessungserwägungen nicht nochmals erörtert worden sind. Im vorliegenden Fall ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Scheidung der elterlichen Ehe und die Vertreibung aus Posen auf die sittliche Entwicklung der Angeklagten nachteiligen Einfluss ausgeübt hätten. Die Revision bringt hierfür selbst keine Tatsachen vor. Zur Tatzeit war die Angeklagte bereits 19 Jahre alt. Sie hatte bis dahin zu strafgerichtlichem Einschreiten keinen Anlass gegeben. Sie lebte bei der Mutter und stand in einem festen Arbeitsverhältnis.
Nach allem sind Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht erkennbar.
III. Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen für Straffreiheit nach § 3 Abs. 1 StrFG nicht vor.
Es trifft zwar zu, dass die dort vorausgesetzte Notlage nicht gerade wirtschaftlicher Natur sein muss. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die Angeklagte sich zur Tatzeit infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer Notlage befunden hat. Vielmehr kann den Urteilsausführungen entnommen werden, dass sie in geordneten und wirtschaftlich auskommlichen Verhältnissen lebte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern Vergnügungsfahrten mit einem gestohlenen Wagen, der nach Verbrauch des Benzins preisgegeben wird, geeignet sein könnten, eine bestehende Notlage, welcher Art sie auch sein mag, zu beheben. Das Urteil bietet ferner keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagte die Beute aus dem fortgesetzten Einbruchsdiebstahl zur Beseitigung einer Notlage verwendet hätte. Auch die Revision trägt hierfür nichts vor.
IV. Nach allem ist die Revision unbegründet.
| Jagusch | Glanzmann | Wirtzfeld | |||
| Busch | Dr. Wiefels |