Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 762/51
Datum
14.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Unzucht mit Kindern verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Beweiswürdigung, sieht keine Verletzung der Aufklärungspflicht und hält rechtliche Fehlbewertungen für unschädlich, da die Gesamtwürdigung und Strafbemessung nicht betroffen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines in einer vor Eröffnung des Hauptverfahrens eingereichten Antrags (z. B. in einer Schutzschrift) begründet nicht schon eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO, wenn der Antrag in dem Eröffnungsbeschluss beschieden und in der Hauptverhandlung nicht erneut vorgetragen wurde.

2

Die Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO (Begründung bei Zurückweisung von Beweisanträgen) gelten nur für echte Beweisanträge, nicht für Beweisermittlungsanträge, die lediglich die Ermittlung möglicher Umstände zur Glaubwürdigkeitsbeeinflussung zum Ziel haben.

3

Eine vom Gericht hinzugezogene sachverständige Untersuchung, die sich auf einschlägige Unterlagen stützt und das gerichtliche Gesamteindruck bestätigt, kann die Beiziehung weiterer Erziehungsakten entbehrlich machen; die bloße Behauptung, ein anderer Sachverständigentyp sei vorzuziehen, begründet in der Revision keine Aufklärungspflichtverletzung.

4

Bei Minderjährigen stehen bestimmte Berührungen an den Oberschenkeln oberhalb der Knie in der Regel dem "Griff zwischen die Beine" gleich; das Berühren der Brust im Rahmen eines Umarmens kann ebenfalls eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB darstellen.

5

Eine Rechtsfehlerhafte Einordnung eines einzelnen Teilakts als Vollendung statt Versuch beeinträchtigt das Urteil nicht, wenn die Gesamthandlung andere vollendete Taten umfasst und die Strafzumessung insoweit unberührt bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hausmeister Fritz W. aus [REDACTED], geboren am 18. September 1891, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in sechs Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision zunächst einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO darin, dass das Landgericht einen Antrag der Verteidigung auf Ladung mehrerer Personen als Zeugen mit der Begründung abgelehnt habe, dass das, was diese bekunden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

Diese Rüge scheitert schon daran, dass die Ablehnung des Antrages nicht auf einem in der Hauptverhandlung erlassenen Beschluss des Gerichts beruht. Die Verteidigung hatte nämlich jenen Antrag in einer dem Gericht vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eingereichten Schutzschrift angebracht. Er ist bereits in dem Eröffnungsbeschluss beschieden und in der Hauptverhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht wiederholt worden. Somit liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO nicht vor, so dass die Begründung des Beschlusses keiner Prüfung und Erörterung bedarf.

Ebenfalls ohne Erfolg muss der Vorwurf der Revision bleiben, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verletzt, indem es die Anträge der Verteidigung, Erziehungsberichte über die minderjährigen Zeugen beizuziehen und hinsichtlich einer Hauptbelastungszeugin deren frühere geschlechtliche Erfahrungen feststellen zu lassen, aus dem Grunde ablehnend beschieden habe, weil die zu beweisenden Tatsachen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Bedeutung seien.

Ob die von dem Landgericht für die Ablehnung der Anträge jeweils gegebene Begründung den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 entspricht, kann dahingestellt bleiben, weil es sich bei den Anträgen der Verteidigung um keine echten Beweisanträge, sondern um Beweisermittlungsanträge gehandelt hat. Die Revision hätte darin keine bestimmten Tatsachen unter Beweis gestellt, vielmehr zielten die Anträge lediglich dahin, möglicherweise Umstände zu ermitteln, die gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen sprechen könnten. Wenn es das Landgericht trotzdem tat, so kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, die Begründung widerspreche der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO, weil diese nur bei echten Beweisanträgen Anwendung und Berücksichtigung finden hat.

In der Nichtbeiziehung der Erziehungsakten ist entgegen der Ansicht der Revision keine Verletzung der dem Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht zu sehen.

Das Landgericht hat über die Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder den Direktor des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität Berlin, Professor Dr. Müller-Hess, als Sachverständigen gehört, dem zuvor die Akten zugänglich gemacht worden waren, welche Auskünfte der Schulen über die Kinder (sogenannte Schulfragebogen) enthielten.

Nachdem der Sachverständige sämtliche Kinder, die als Zeugen vernommen worden sind, für uneingeschränkt glaubwürdig erklärt hat, war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen in dieser Richtung nicht geboten. Das gilt umso mehr, als die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen sich mit dem Eindruck deckte, den das Gericht von den Kindern gewonnen hatte. Wenn die Revision nunmehr behauptet, Professor Dr. Müller-Hess sei kein ausgesprochener Psychiater und Jugend-Sachverständiger, so kann dieses Vorbringen als neue Tatsache im Revisionsverfahren keine Beachtung finden. Dieser Umstand hätte, wenn er zutreffen sollte, möglicherweise dem Angeklagten und seinem Verteidiger Veranlassung geben können, auf die Zuziehung eines Sachverständigen anzutragen, wie ihn die Revision jetzt anscheinend für erforderlich hält. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht ist aber bei der gegebenen Sachlage nicht ersichtlich.

Die Sachrüge ist gleichfalls nicht gerechtfertigt.

Die Meinung der Revision, in den Fällen Gebhardt und Russ liege keine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vor, weil das Landgericht nicht dargetan habe, dass der von ihm festgestellte „Griff zwischen die Beine“ der Mädchen an deren Oberschenkeln vorgenommen worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Angeklagte die Zeuginnen G. und R. oberhalb der Knie zwischen den Beinen angefasst hat. Denn in dem Urteil ist die Frage, ob das Anfassen über oder unter den Kleidern der Kinder erfolgt sei, als ungeklärt offengelassen. Danach kann bei Mädchen in einem Alter von 12 und 13 Jahren nur ein Greifen an die Oberschenkel in Betracht gekommen sein, so dass die von dem Landgericht als erwiesen erachteten Griffe zwischen die Beine die Feststellung eines Anfassens der Oberschenkel der Mädchen in sich schließen.

Unzutreffend ist ferner die Ansicht der Revision, die Umarmung des Kindes Gebhardt durch den Angeklagten sei nicht unzüchtig. Die Revision übersieht dabei, dass das Umfassen der Schultern des Mädchens, wie das Urteil feststellt, so vorgenommen wurde, dass der Angeklagte dabei nach der Brust des Kindes griff. In einem solchen Verhalten liegt aber eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB.

Im Ergebnis unbegründet sind auch die Angriffe, welche die Revision in den Fällen Bat und E. C. gegen die Annahme des Landgerichts richtet, die Aufforderung des Angeklagten an die Kinder, seinen Geschlechtsteil anzufassen, bilde ein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Die Auffassung des Landgerichts ist rechtsirrig. Denn eine vollendete Handlung würde nur gegeben sein, wenn die Kinder der Aufforderung des Angeklagten nachgekommen wären und dessen Geschlechtsteil angefasst hätten. Das ist jedoch nach den Feststellungen des Urteils hier nicht geschehen. Beide Kinder haben vielmehr das Ansinnen zurückgewiesen und sind sogleich fortgelaufen. Somit kann das Vorgehen des Angeklagten insoweit jeweils nur als ein Versuch der Verleitung zur Unzucht gewertet werden.

Durch diesen Rechtsirrtum des Landgerichts ist der Angeklagte indessen nicht beschwert. Sowohl im Fall Bat als auch im Fall E. C. stellt dieses Verhalten des Angeklagten nur einen unselbständigen Teilakt einer vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung dar. Die übrigen Teilakte der fortgesetzten Taten bilden jeweils vollendete Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, da der Angeklagte an den Geschlechtsteil der Kinder gefasst hat. Es kann somit in den beiden Fällen nur eine Verurteilung wegen zweier vollendeter Taten in Betracht kommen, so dass das Urteil in seinem Schuldspruch von der irrigen Rechtsauffassung des Landgerichts unberührt geblieben ist.

Aber auch die Bemessung der Strafe ist davon ersichtlich nicht beeinflusst. Die Strafzumessungsgründe des Urteils geben keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht in diesen Fällen die Einzelstrafen etwa deshalb höher festgesetzt habe, weil es die Aufforderungen des Angeklagten an die Kinder, seinen Geschlechtsteil anzufassen, rechtlich statt als versuchte als vollendete Handlungen eingeordnet hat. Das Landgericht hat vielmehr, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, das Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit gewertet und gewürdigt und ist so zu den erkannten Strafen gekommen. Die von der Revision gerügte rechtsirrige Beurteilung ist demnach auch im Strafaussprach ohne Einfluss auf das Urteil geblieben, so dass dieses darauf nicht beruht.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils irgend einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Seine Revision ist als im Ergebnis unbegründet zu verwerfen.

Krauss Buseck Koeniger Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.

Krauss
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt — Themis