Revision verworfen: Freispruch der Hebamme wegen fahrlässiger Tötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 761/51
- Datum
- 08.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht unterliegt bei der Bewertung von Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung; eine Abweichung von einem Gutachten begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.
Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht nur, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass das vorhandene Gutachten zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreicht.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss feststellbar sein, dass bei vorschriftsmäßigem Verhalten der Täterin mit hinreichender Sicherheit ein anderes, lebenerhaltendes Ergebnis eingetreten wäre; bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht.
Die Verletzung beruflicher Pflichten (z.B. Nichthinzuziehung eines Arztes durch eine Hebamme) führt nur dann zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Todesfolge mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 31. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hebamme Friedel S. ████, geb. █, aus ██ ██, ███, geboren am ████████ 1907 in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. Mai 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat die Angeklagte von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Sie ist von Beruf Hebamme. Am Abend des 6. August 1950 wurde sie zu einer Ehefrau ██████ gerufen, die erklärte, dass sie starkes Ziehen im Unterleib verspüre und eine Frühgeburt erwarte. Als die Angeklagte am Morgen des 7. August 1950 erneut gerufen wurde, stellte sie fest, dass das Fruchtwasser bereits abgegangen war. Die Geburt erfolgte am selben Tage um 17.20 Uhr. Das Kind hatte eine Körperlänge von 37 cm und wog nur 1000 g. Es sah dunkelblau bis rot aus, hatte kein Fett und keine Muskeln am Körper und zeigte noch keine Saug- und Schluckreflexe. Die Angeklagte war deshalb der Ansicht, dass dieses Kind nicht lebensfähig sei, und nahm die Nottaufe vor. Der Mutter gab sie die Weisung, dem Kinde keine Nahrung zu geben, sondern es ruhig liegen zu lassen, da sie damit rechnen müsse, dass das Kind jeden Augenblick sterben werde. Als die Angeklagte am 8. August 1950 die Wöchnerin wiederum aufsuchte, lebte das Kind zwar noch, gab aber nur noch schwache Lebenszeichen von sich. Auch jetzt verständigte die Angeklagte keinen Arzt, weil sie dies nach ihrer festen Überzeugung für zwecklos hielt. Das Kind ist am Morgen des 9. August 1950 gestorben.
Die Strafkammer macht der Angeklagten zum Vorwurf, dass sie sich einer erheblichen Verletzung ihrer Berufspflichten schuldig gemacht habe, indem sie die Lebensfähigkeit des Kindes eigenmächtig und selbständig beurteilt und keinen Arzt zugezogen habe. Gleichwohl hat die Strafkammer auf Freispruch erkannt, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass das Kind bei einem vorschriftsmäßigen Verhalten der Angeklagten und bei ärztlicher Betreuung länger gelebt hätte oder überhaupt am Leben geblieben wäre. Der medizinische Sachverständige hatte zwar aus der Tatsache, dass das Kind ohne Pflege und ohne ärztliche Behandlung bis zum Morgen des 9. August gelebt habe, gefolgert, dass es bei Einsetzen ordnungsmäßiger Pflege länger gelebt hätte und nicht vorzeitig gestorben wäre. Die Strafkammer hat sich jedoch dieser Ansicht nicht angeschlossen, weil angesichts der schwachen Konstitution des Kindes die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, dass es nur deshalb noch bis zum Morgen des 9. August 1950 gelebt habe, weil es ungestört gelassen worden sei und keine ärztlichen oder sonstigen Maßnahmen eingesetzt hätten, dass also gerade dadurch die geringe Lebenskraft überhaupt bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten geblieben sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Revision meint, das Gericht habe, indem es von den Sachverständigengutachten abgewichen sei, über eine rein medizinische Frage entschieden, zu deren Beantwortung ihm die nötige Sachkunde fehle. Das Gericht sei deshalb verpflichtet gewesen, einen weiteren medizinischen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es Bedenken gegen das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gehabt habe.
Die Rüge ist nicht begründet. An sich kann die Aufklärungspflicht auch durch Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises verletzt werden. Das Gericht hat aber im vorliegenden Fall ein Gutachten eingeholt. Dass es sich der Meinung des Sachverständigen nicht angeschlossen hat, stellt keinen Revisionsgrund dar; denn auch gegenüber gutachtlichen Äußerungen besteht der Grundsatz freier Beweiswürdigung. Die Gründe für ihr abweichendes Ergebnis hat die Strafkammer ausreichend dargelegt, ohne sich in denkgesetzliche Widersprüche zu verwickeln. Dass etwa das Gericht dem Sachverständigen keine Gelegenheit gegeben hätte, zu den bestehenden Zweifeln Stellung zu nehmen, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, die gesamten Ausführungen des Sachverständigen und die an ihn gestellten Fragen im Urteil wiederzugeben. Umstände, die die Strafkammer zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätten veranlassen müssen, sind nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als es sich nach der Art des Gutachtens und des beurteilten Sachverhalts nur um ein Wahrscheinlichkeitsurteil handeln kann, das notwendig die Möglichkeit des Gegenteils offen lässt. Es kann nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, wenn der Tatrichter das Maß dieser Wahrscheinlichkeit nicht für ausreichend erachtet, um darauf den Schuldspruch zu stützen.
Demgemäß war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krauss | Koeniger | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |