Revision wegen Nichtanwendung des §174 Nr.1 StGB als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 760/51
- Datum
- 10.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge, die eine ungenügende Sachaufklärung beanstandet, ist nur zulässig, wenn sie gemäß § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen, aus denen die Verletzung der Aufklärungspflicht folgt, vollständig angibt.
Bei Beanstandungen unzureichender Ermittlungen hat der Rügeführer anzugeben, welche weiteren Beweismittel oder Erhebungswege das Tatgericht hätte benutzen müssen, um die beanstandete Aufklärung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 2, 168).
Die bloße Behauptung, eine materielle Vorschrift sei vom Tatgericht nicht angewendet worden, genügt nicht zur Begründung der Revision, wenn damit im Ergebnis nur die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung gerügt wird.
Erfüllt die Revisionsrüge nicht die Darlegungspflichten des § 344 Abs. 2 StPO, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. Juni 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Installateurmeister Wilhelm V., aus ███, dort geboren am ███████ 1907, wegen Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1952
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Juni 1951 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Revision auf fehlerhafte Nichtanwendung des § 174 Nr. 1 StGB infolge ungenügender Sachaufklärung, § 244 Abs. 2 StPO. Damit kann sie keinen Erfolg erzielen.
Die Strafkammer hat in widerspruchsfreier Würdigung der erhobenen Beweise festgestellt, das 16-jährige Lehrmädchen Gabriele ███████ sei nicht dem Angeklagten zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut gewesen, sondern seiner Ehefrau. Diese habe allein die Ausbildung geleitet, mit ihr seien auch die Verhandlungen über die Einstellung geführt worden. Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB verneint.
Die Revision beanstandet Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie macht geltend, das Gericht hätte feststellen müssen, ob nicht der Angeklagte als Inhaber und verantwortlicher Leiter des Gewerbebetriebs sowie als Haushaltsvorstand über die Ausbildungstätigkeit seiner Frau hinaus die Arbeit des Mädchens überwacht, ihm Anweisungen erteilt und auf sein Verhalten Einfluss genommen habe.
Diese Begründung ist unzulänglich. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass klar erkennbar wird, wegen welcher Handlung oder Unterlassung dem Gericht Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Dazu genügt nicht die bloße Bezeichnung der Tatsache, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt ist. Es ist auch anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
Hierzu hat die Staatsanwaltschaft nichts vorgebracht. Die Revisionsrüge, die im Ergebnis die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift, ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben.
Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen, § 349 Abs. 1 StPO.
| Dr. Kirchner | Busch | Baldus | |||
| Dr. Koeniger | Scharpenseel |