Treffer
BGH Beschluss

Revisionen nach schwerem Raub: Aufhebung Verwerfungsbeschluss, Revisionsabweisung als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 75/97
Datum
11.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf, die Revision eines Angeklagten als unzulässig verworfen hatte, weist Wiedereinsetzungsanträge zur Erhebung von Besetzungsrügen zurück und verwirft die Revisionen der Angeklagten als unbegründet. Die nachgeschobenen Besetzungsrügen sind unzureichend substantiiert (§ 344 Abs.2 StPO). Eine Absprache des Vorsitzenden begründet keine Befangenheitsbesorgnis; zudem prüft der Senat die Frage des milderen Rechts (§ 2 Abs.3 StGB) konkret.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachgeschobene Besetzungsrüge genügt nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn sie konkret darlegt, welche Vorgänge in welchen Hauptverhandlungsterminen verhandelt wurden und in welchen Teilen der später hinzugetretene Richter an der Amtsausübung gehindert gewesen sein soll.

2

Auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO muss das Revisionsgericht für jeden Angeklagten prüfen, ob der behauptete Besetzungsfehler denkgesetzlich ausgeschlossen ist und somit keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf das Urteil hatte.

3

Die bloße Existenz einer rechtswidrigen Absprache des Vorsitzenden mit Verteidigern begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit; es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Richter dadurch gebunden war und willkürlich handelte.

4

Bei Änderung des Strafrechts hat das Revisionsgericht konkret zu prüfen, ob das neue Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder ist und ob bei Anwendung des neuen Rechts eine günstigere Strafzumessung erfolgt wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 15. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 75/97 vom 11. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 29. August 1996, durch den die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. März 1996 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Anträge der Angeklagten C., T. und R. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Besetzungsrüge werden auf ihre Kosten verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Wuppertal werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die nachgeschobene Besetzungsrüge genügt im Übrigen auch bei allen vier Angeklagten nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sämtliche Revisionsführer tragen nicht vor, welche Vorgänge in den drei Hauptverhandlungsterminen verhandelt wurden und bei welchen Vorgängen der – später ins Quorum eingetretene – Ergänzungsrichter vorübergehend rechtlich an der Ausübung seines Richteramtes gehindert gewesen sein soll. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil das Revisionsgericht auch beim absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO für jeden Angeklagten überprüfen muss, ob bei ihm das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler deshalb denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 338 Rdn. 2; KK-Pikart StPO 3. Aufl. § 338 Rdn. 37; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 5. Aufl. 1993 Rdn. 118), weil der Besetzungsfehler keinen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991 – 4 StR 252/91; BGH bei Dallinger MDR 1974, 725; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21).

Die von den Angeklagten C. und T. (Tu.) erhobene Verfahrensrüge, dass das u. a. gegen den Vorsitzenden Richter gerichtete Ablehnungsgesuch vom 22. Januar 1996, betreffend die Absprache mit den Verteidigern der früheren Mitangeklagten M. und P., zu Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO), ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag dargelegt hat, unzulässig. Sie wäre aber auch unbegründet. Die Absprache ist zwar rechtswidrig (vgl. auch BGHSt 37, 298, 304). Dafür, dass sich der Vorsitzende gleichwohl daran gebunden fühlte und die Zustellung der die früheren Mitangeklagten betreffenden Urteile verzögerte, kann aber noch nicht als willkürlich eingestuft werden. Die Absprache sollte den Interessen der früheren Mitangeklagten gerecht werden, ohne die weiteren Angeklagten zu benachteiligen. In Bezug auf die Beschwerdeführer war die Absprache in ihrer Gesamtwirkung neutral, so dass diese daraus bei verständiger Würdigung nicht die Besorgnis einer ihnen gegenüber bestehenden Befangenheit ableiten konnten.

Soweit die Angeklagten C. und Tu. auch wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB a. F. verurteilt worden sind, stellt sich bei konkreter Betrachtungsweise § 177 Abs. 3 StGB i. d. F. des 33. StrAndG, BGBl I 1997, 1607 nicht als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar. Diese Prüfung obliegt dem Revisionsgericht auch in Fällen, in denen – wie hier – die Strafe einem anderen Strafgesetz entnommen, bei der Vergewaltigung aber straferschwerend berücksichtigt worden ist.

Bei dem Angeklagten U. hat das Landgericht die Strafe dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a. F. entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat es geprüft und verneint. Der Senat schließt wegen der Schwere des verwirklichten Tatunrechts aus, dass das Landgericht bei Anwendung des neuen Rechts auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Soweit der Tatrichter bei dem Angeklagten R. wegen Vorliegens eines minder schweren Falles die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB a. F. entnommen hat, stellt sich dies bei konkreter Betrachtungsweise als Anwendung des milderen Gesetzes im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach
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