Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue trotz Gesellschaftereinverständnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 75/89
Datum
11.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung vorliegt. Er bestätigt die Untreueverurteilung: Ein Gesellschaftereinverständnis erlaubt nicht unbegrenzte Entnahmen; §30/§31 GmbHG begrenzen Verfügungen zugunsten von Gesellschaftern und können Rückerstattungspflichten begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschäftsführer macht sich wegen Untreue strafbar, wenn er Gesellschaftsvermögen derart entnimmt, dass die Gesellschaft oder deren Gläubiger geschädigt werden, auch wenn alle Gesellschafter einverstanden waren.

2

Das Einverständnis der Gesellschafter gewährt keine unbegrenzte Verfügungsmacht über das Gesellschaftsvermögen; §30 GmbHG setzt insoweit rechtliche Grenzen der freien Vermögensverfügung.

3

Entnahmen, die das Stammkapital aufzehren oder eine bestehende bzw. drohende Überschuldung verursachen oder vertiefen und damit unmittelbar auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger aus Fremdmitteln erfolgen, sind dem begünstigten Gesellschafter nach §§30, 31 Abs.1,2,4 GmbHG zu erstatten.

4

Die Frage weiterer Delikte (z. B. Bankrott) kann offenbleiben, wenn deren Nichterhebung den Angeklagten nicht beschwert.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 75/89

in der Strafsache gegen Heinz Gustav ███████████ aus █████████████, geboren am ██ ██ 1939 in ███████, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit Recht ist der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH wegen Untreue zum Nachteil der GmbH verurteilt worden, obwohl er und seine Ehefrau als einzige Gesellschafter mit den Entnahmen aus dem Vermögen der GmbH einverstanden waren (vgl. zuletzt BGHSt 35, 333). Auch nach der Rechtsprechung des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH sind die einverständlich handelnden Gesellschafter nur in den Grenzen des § 30 GmbHG frei, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen (BGHZ 95, 330, 340). Soweit durch die Entnahmen nicht nur das Stammkapital aufgezehrt, sondern darüber hinaus die GmbH überschuldet oder eine schon bestehende Überschuldung vertieft wird, die Entnahmen also nur noch aus Fremdmitteln unmittelbar auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger erfolgen, muss der begünstigte Gesellschafter das Empfangene der GmbH oder zur Konkursmasse jedenfalls entsprechend §§ 30, 31 Abs. 1, 2 und 4 GmbHG erstatten (BGHZ 60, 324, 331/332; 81, 252, 259). Auch danach darf in diesen Fällen bei Einverständnis aller Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht frei verfügt werden.

Die Frage, ob sich der Angeklagte darüber hinaus des Bankrotts schuldig gemacht hat und ob an der Interessenformel (vgl. BGHSt 30, 127) in den Fällen der Gläubigerschädigung durch einverständliches Handeln des Geschäftsführers mit allen Gesellschaftern der GmbH festzuhalten ist, kann der Senat offen lassen (vgl. für die KG BGHSt 34, 221; ferner Labsch wistra 1985, 1 und 59; Reif wistra 1989, 81; Lackner StGB 18. Aufl. § 14 Anm. 3 b). Denn durch die Nichtverurteilung ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltGribbohmKutzer
KrauthHarms
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