Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 758/52
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt; seine Revision gegen das Landgerichtsurteil wird verworfen. Streitpunkt war die Feststellung des inneren Tatvorsatzes und die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB. Der BGH bestätigt, dass aus auffälligen Umständen (unbekannter Verkäufer, große Mengen, ungewöhnliche Übergabeorte) die Vermutung des Wissens folgt; bloße Berufserfahrung oder Fahrlässigkeit tragen hierzu nicht bei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweisregel des § 259 StGB erlaubt die Annahme, dass der Erwerber positive Kenntnis von der strafbaren Herkunft einer Sache hatte, wenn die Umstände der Geschäftsabwicklung einen derart dringenden Verdacht begründen.

2

Anhaltspunkte für die Anwendung der Beweisregel können insbesondere Geschäfte mit bisher unbekannten Verkäufern, erhebliche Warenmengen, ungewöhnliche Übergabeorte, lose Umladungen und Abschlusszeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten sein.

3

Allgemeine Merkmale wie berufliche Erfahrung des Erwerbers oder bloßes fahrlässiges Verhalten begründen für sich genommen nicht die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB.

4

Nachträgliche Handlungen des Erwerbers (z. B. unwahre Angaben gegenüber Abnehmern) sind nicht als Grundlage für die Beweisregel heranzuziehen, können aber zeigen, dass die Vermutung des Wissens nicht widerlegt worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 25. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef █████ aus ███, geboren █████ ████ in ████, wegen fortgesetzter Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. April 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist im Ergebnis unbegründet.

1.) Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Mitangeklagte, die in dem Eisenbahnausbesserungswerk in ███ beschäftigt waren, entwendeten in der Zeit vom September 1950 bis September 1951 aus dem Werk fortlaufend große Mengen Buntmetall, das sie dem Mitangeklagten H. verkauften, der rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist. ██ ██ setzte sich wegen des Absatzes u. a. mit dem Angeklagten in Verbindung, der von Beruf Architekt ist, sich aber zuletzt als Aufkäufer von Metallen für Schrottgroßhändler betätigte. Als solcher war er von Februar bis Juni 1951 bei der Firma ██████ in ███ beschäftigt. In mindestens zwei Fällen kaufte der Angeklagte von H. je 300 kg Buntmetalle an. Das erste Geschäft fand am Obermeidericher Bahnhof statt, während sich die Übergabe des Diebesgutes im zweiten Falle auf dem Hof eines Mitangeklagten vollzog. Der Angeklagte lieferte das Metall bei der Firma ██████ ab und erhielt die vereinbarte Provision. In einem Fall stellte der Angeklagte den ███████ als ██████████ vor und gab dabei wahrheitswidrig an, dass ██ ████████████ größere Verschrottungsaufträge von der Bundesbahn erhalten habe.

2.) Die Revision rügt unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite und macht insbesondere geltend, dass die Strafkammer den Sinn der Beweisregel des § 259 StGB verkannt habe.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Urteilsfassung an verschiedenen Stellen diesen Verdacht erregt. Der Senat muss wiederholen, was schon das Reichsgericht in dem Urteil vom 22. Dezember 1920 (RGSt 55, 204) ausgesprochen hat, dass nämlich die Strafkammern noch immer häufig die Rechtsgrundsätze nicht beachten, die bei Feststellung der inneren Tatseite des § 259 StGB in Betracht kommen. Diese Rechtsgrundsätze sind in der genannten Entscheidung ausführlich dargelegt worden. Sehr oft handelt es sich zwar, wie auch im vorliegenden Fall, nur um ungenaue Formulierungen, die aber vermeidbar waren und unnötigerweise Zweifel über die richtige Rechtsanwendung aufkommen lassen.

3.) Die Strafkammer beginnt die Würdigung zur inneren Tatseite mit dem Hinweis, dem Angeklagten könne nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, positiv gewusst zu haben, dass die ihm von ███████ verkauften Buntmetalle aus einer strafbaren Handlung stammten. Zum mindesten aber habe er dies den gesamten Umständen nach annehmen müssen. Es hätte einem zweckentsprechenden Aufbau des Urteils entsprochen, nunmehr in erster Linie diese Umstände darzulegen. Stattdessen bringt das Urteil zunächst längere Ausführungen darüber, dass der Angeklagte als erfahrener und intelligenter Schrottaufkäufer die Gefahren nicht ordnungsmäßiger Geschäfte gekannt habe, dass für ihn besondere Vorsicht geboten gewesen sei und dass er unzureichende Auskünfte über den Verkäufer ████████ eingezogen habe. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass diese Gesichtspunkte als Grundlage der Beweisregel des § 259 StGB nicht in Betracht kamen, denn es sind keine Umstände, die dem Angeklagten von außen die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs aufdrängen mussten. An sich weist daher die Revision mit Recht darauf hin, dass die Formulierungen des Urteils insoweit nur auf ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten deuten.

Im Ergebnis erweist sich allerdings dieser Angriff als unbegründet. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt erkennen, dass die Strafkammer mit den erwähnten Hinweisen nur zum Ausdruck bringen wollte, dass der Angeklagte die aus der Beweisregel folgende Vermutung seines Wissens um den strafbaren Vorerwerb nicht habe widerlegen können; denn das Urteil spricht in diesem Zusammenhang von einer Schutzbehauptung, die der Angeklagte erfolglos zum Beweise seines guten Glaubens vorgetragen habe. Der Zweifel über die richtige Rechtsanwendung konnte nur dadurch entstehen, dass die Strafkammer unzweckmäßigerweise erst im Anschluss an die genannten Hinweise die Umstände anführt, die als Grundlage der Beweisregel in Betracht kamen. Als solche sind angeführt die Geschäftsabschlüsse mit einem bis dahin völlig unbekannten Verkäufer, die große Menge der verkauften Buntmetalle (jedesmal 6 Zentner), der ungewöhnliche Ort der Umladung (am Obermeidericher Bahnhof und auf einem offenen Hof, der nicht wie der Lagerplatz eines Metallhändlers aussah), die Verladung von Lastwagen zu Lastwagen, im zweiten Fall außerdem der Geschäftsabschluss an einem Feiertag. Alle diese Umstände waren so verdächtig, dass darauf die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Anwendung der Beweisregel stützen konnte. Anschließend weist dann das Urteil noch darauf hin, dass der Angeklagte beim Weiterverkauf an die Firma ██████ den Verkäufer ███████ als ████████ vorstellte und wahrheitswidrig behauptete, dieser habe Verschrottungsaufträge für die Bundesbahn erhalten. Diese Tatsachen konnten zwar als spätere und eigene Handlungen des Angeklagten nicht für die Anwendung der Beweisregel herangezogen werden; die Ausführungen des Urteils sind aber wiederum dahin zu verstehen, dass der Angeklagte angesichts solcher bewusst unwahren Angaben die Vermutung seines Wissens um den strafbaren Vorerwerb nicht widerlegen konnte. Diese Würdigung war zulässig, nachdem die Strafkammer sich nicht in der Lage sah, aus diesen unwahren Angaben unmittelbar die Überzeugung vom „positiven Wissen“ des Angeklagten zu gewinnen.

4.) Im Ergebnis sind also die Angriffe gegen den Schuldspruch unbegründet. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist zwar nicht ausreichend belegt; dadurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert. Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden.

KoenigerRotbergBusch
KraussBaldus
Revision verworfen: Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB bei Hehlerei — Themis