Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Kuppelei, Betrug und falscher eidesstattlicher Versicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 752/51
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §244 Abs.3 StPO kann der Tatrichter Beweisanträge dadurch behandeln, dass er die darin behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt; eine nähere Begründung hierfür ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Urteilsgründe nach §267 Abs.1 StPO müssen die zur Feststellung der gesetzlichen Merkmale erforderlichen Tatsachen enthalten; die Darlegung der gesamten Beweiswürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Der Tatrichter ist nicht gehindert, eine als wahr angenommene Beweistatsache zugleich für entscheidungslos zu halten.
Rügen, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO rügen, sind unzulässig, soweit die Revision nicht nach §344 Abs.2 StPO konkret bezeichnet, welche Tatsachen pflichtwidrig unaufgeklärt geblieben sein sollen.
Die Vereidigung von Zeugen nach §59 StPO muss nicht unmittelbar nach ihrer Vernehmung erfolgen; eine spätere Vereidigung ist prozessual zulässig und kann zur Aufklärung dienlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner ██████ aus █████, geboren am █████ 1912 in ████, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung und unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB), wegen Betruges (§ 263 StGB) und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision zunächst einen Verstoß gegen die §§ 244 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO darin, dass das Landgericht mehrere Beweisanträge der Verteidigung abgelehnt habe, indem es entweder die Richtigkeit der darin behaupteten Tatsachen unterstellt oder die Anträge als bedeutungslos bezeichnet oder in einem Falle beides angenommen habe und einen weiteren Antrag damit beschieden habe, dass ein konkretes Beweisthema nicht ersichtlich sei.
Der Meinung der Revision, die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache ohne nähere Begründung sei unzulässig, weil durch eine derartige Unterstellung der lebendige Eindruck des Auftretens des benannten Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ersetzt werden dürfe, steht die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO entgegen. Diese lässt eine derartige Behandlung eines Beweisantrages ausdrücklich zu. Dass das Gericht dafür eine nähere Begründung geben müsse, ist nicht vorgesehen.
Ebensowenig ist der Tatrichter gehalten, sich mit den als wahr unterstellten Behauptungen in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs. 1 StPO brauchen diese nur diejenigen Tatsachen zu enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden wurden. Die Angabe solcher Tatsachen, aus denen der Beweis für jene Umstände gefolgert wurde, ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Auch ist es rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht eine Beweistatsache als wahr unterstellt und sie gleichzeitig für bedeutungslos erklärt hat. Der Tatrichter ist nicht gehindert, eine Tatsache, die er für bedeutungslos hält, dennoch als wahr anzusehen.
Soweit das Landgericht die in den Beweisanträgen der Verteidigung behaupteten Tatsachen als wahr hingenommen hat, ergeben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter bei der Feststellung des Sachverhalts jene Umstände der Unterstellung zuwider als unwahr behandelt habe.
Die Beweisanträge zu Ziff. 2, 7 und 8 sind vom Landgericht mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt worden. Die Frage, ob der Kaufvertrag über den Wanderkinoapparat zunächst zwischen den Zeugen ████████ und ███████ jun. hätte abgeschlossen werden sollen, hat das Landgericht ausdrücklich offengelassen. Es hat nur über das endgültige Zustandekommen des Kaufvertrages Feststellungen getroffen und dabei in einer das Revisionsgericht bindenden Weise angenommen, dass der endgültige Vertragsschluss jedenfalls zwischen ███████ jun. und dem Angeklagten erfolgt ist. Der Umstand, dass ███████ jun. angeblich in Verdacht steht, strafbare Handlungen begangen zu haben, ist vom Landgericht zutreffend als unerheblich bezeichnet worden, da die Angaben des ███████ jun. durch die Bekundungen anderer Zeugen bestätigt worden sind.
Der auf die Herbeiziehung der Staatsanwälte ████████ gerichtete Antrag ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum als Beweisermittlungsantrag angesehen worden. Die für seine Ablehnung gegebene Begründung ist daher nicht zu beanstanden.
Nicht gerechtfertigt ist der weitere Vorwurf der Revision, das Landgericht habe unter Verletzung der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht es unterlassen, durch Befragung des Zeugen ██ den Sachverhalt weiter aufzuklären und im Übrigen die Beweisaufnahme überhaupt auf alle diejenigen Tatsachen zu erstrecken, welche entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ████████ und ███████ jun. in den Beweisanträgen vorgebracht worden seien. Da der Zeuge ██ in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, war der Angeklagte ohne Weiteres in der Lage, die nach seiner Ansicht zu seiner Entlastung dienenden Fragen an ██ zu richten. Im Übrigen scheitert die Rüge daran, dass die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO diejenigen Tatsachen nicht näher bezeichnet hat, deren Aufklärung das Landgericht pflichtwidrig unterlassen haben soll.
Unrichtig ist schließlich die Auffassung der Revision, § 59 StPO sei dadurch verletzt, dass die Zeugen, deren Beeidigung vom Landgericht beschlossen worden sei, nicht jeweils unmittelbar nach ihrer Vernehmung vereidigt, sondern dass sie erst nach Abschluss der Beweisaufnahme vorgerufen worden seien und alsdann den Eid geleistet hätten. Daraus, dass in § 59 StPO die Vereidigung der Zeugen nach ihrer Vernehmung vorgesehen ist, kann nicht entnommen werden, dass die Vereidigung der Vernehmung unverzüglich nachfolgen müsse. Es wird im Gegenteil häufig zweckmäßig sein, die Vereidigung erst später vorzunehmen, insbesondere dann, wenn Widersprüche zwischen den Angaben verschiedener Zeugen zu erwarten sind und diese möglicherweise erst durch eine Gegenüberstellung der Zeugen einer Aufklärung zugeführt werden können. Die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon sei bemerkt, dass ausweislich der gerichtlichen Niederschrift die Vereidigung der Zeugen ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht in dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau die Tatbestandsmerkmale des § 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite als gegeben erachtet. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, der selbst anderen Frauen zustrebte, auf Verlangen seiner Ehefrau auf Aufnahme ihres Liebhabers ██ in die eheliche Wohnung entsprochen und beiden ein Zimmer zur gemeinsamen Benutzung und zu gemeinsamem Nächtigen eingeräumt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 58, 98 und 226 geht fehl, da der Sachverhalt hier anders gelagert ist. Während in den reichsgerichtlichen Erkenntnissen die Frage zu prüfen war, ob dem Ehemann, der ein Einschreiten gegenüber dem Unzuchttreiben seiner Ehefrau unterlassen hatte, ein solches überhaupt noch möglich gewesen sei, hat hier der Angeklagte das unzüchtige Vorgehen seiner Ehefrau nicht nur geduldet, sondern es durch eigene Handlungen unterstützt und ermöglicht.
Ebensowenig lässt die Annahme eines Betruges einen Rechtsirrtum erkennen. Wie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte dem Zeugen ███████ jun. die Lieferung eines Wanderkinoapparates gegen Zahlung von 20.450 D-Ost und 2.500 DM-West zugesagt und sich diese Beträge in Raten zahlen lassen, obwohl er von vornherein weder willens noch in der Lage war, dem Zeugen einen solchen Apparat zu verschaffen. Damit hat der Angeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt, so dass die Verurteilung des Landgerichts irgendwelchen rechtlichen Bedenken nicht unterliegt.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in einem Arrestverfahren vor dem Amtsgericht in Spandau eine in mehreren Punkten unrichtige Versicherung an Eides Statt wissentlich falsch abgegeben. Da auch das Amtsgericht Spandau in einem Arrestverfahren eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB ist, sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung vom Landgericht in rechtsirrtumsfreier Weise bejaht worden.
Auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
| Busch | Krauss | Dr. Sauer | |||
| Koeniger | Scharpenseel |