Revision: Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und Nötigung zur Unzucht bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 750/52
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und Nötigung zur Unzucht liegt vor, wenn die einzelnen Tatausführungen ausschließlich der Vorbereitung und Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs dienen und nicht gesondert der Erregung oder Befriedigung der Sinnenlust.
Der engere Tatbestand der Notzucht schließt gewaltsame Vornahmen unzüchtiger Handlungen ein; solche Handlungen können daher von der Nötigung zur Unzucht gesetzlich ‚aufgezehrt‘ werden.
Feststellungen des Tatrichters über Tatablauf und Vorsatz sind für das Revisionsgericht bindend, sofern sie denkgesetzlich möglich und mit der Beweiswürdigung vereinbar sind.
Besteht ein Rechtsirrtum in der rechtlichen Würdigung und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Theodor ███████ aus ████, dort geboren am ██ ██ ████, wegen versuchter Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Juli 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht wegfällt, im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als auf Gefängnis erkannt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis, ferner wegen Beleidigung zu 100 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Er hat die Entscheidung mit der Sachbeschwerde angefochten.
1. Die Revision ist der Meinung, das Landgericht habe die Beleidigung zu Unrecht als selbständige Handlung betrachtet. Der Wille des Angeklagten sei ausschließlich auf die Begehung eines Sittlichkeitsverbrechens gerichtet gewesen. Deshalb sei die rechtliche Trennung der beiden Angriffe auf die Therese ███████, die zeitlich nahe aufeinandergefolgt seien, nicht vertretbar.
Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters. Darnach hatte der Angeklagte, als er die ██████ in der Zufuhrstraße in ███ ████████ und wegen ihrer ablehnenden Haltung beleidigte, nur die Absicht, mit ihr auf freundschaftliche Weise zum Zwecke der Anknüpfung intimer Beziehungen in Fühlung zu kommen. Erst hernach in der menschenleeren Josefstraße hat er sich zu seinem weiteren Vorgehen entschlossen.
Diese Würdigung des Geschehensablaufs ist denkgesetzlich möglich. Der von der Strafkammer als erwiesen erachtete Sachverhalt ist für das Revisionsgericht bindend. Aus ihm ergibt sich, dass der Angeklagte die ██████, als er seine Bemühungen, mit ihr durch Zureden in ein näheres Verhältnis zu gelangen, scheitern sah, aus Ärger darüber mit den Ausdrücken „Hure, Dirne“ beschimpfte. Das Vergehen der Beleidigung war also bereits vollendet in dem Zeitpunkt, in dem er den Vorsatz fasste, die Schiffer mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die vorausgegangene Ehrenkränkung der Zeugin ein Teil der Notzuchtshandlung verwirklicht sein soll. Das wäre aber die Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit zwischen der ersten Beleidigung und dem hernach verübten Sittlichkeitsverbrechen. Ebensowenig liegt Gesetzeseinheit vor.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der ersten Beleidigung und dem Sittlichkeitsverbrechen kann somit nicht beanstandet werden.
2. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge erforderliche Nachprüfung des Urteils gibt indes Anlass zu Bedenken wegen der rechtlichen Würdigung des Sittlichkeitsverbrechens. Die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und Nötigung zur Unzucht beruht auf Rechtsirrtum.
Tateinheit zwischen diesen beiden Straftaten ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie liegt aber nur dann vor, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 1, 152). So lag hier die Sache nicht.
Der Angeklagte hat die Schiffer gegen eine Wand gedrängt, mit der rechten Hand am Hals gefasst, mit der linken unter den Kleidern in Höhe der Hüftbänder an den Beinen berührt und sie schließlich wegen ihrer Abwehr an den Handgelenken gepackt. Alle diese Einzelhandlungen hat er nach der Feststellung der Strafkammer ausgeführt, um die Überfallene zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Sie sollten demnach nicht für sich allein der Erregung oder Befriedigung der Sinnenlust des Angeklagten dienen, sondern nur die beabsichtigte Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen helfen. Daher besteht hier zwischen der versuchten Notzucht und der Nötigung zur Unzucht Gesetzeseinheit. Denn der engere Tatbestand der Notzucht schließt notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich.
Insoweit kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden. Der Schuldspruch kann aber von hier aus geändert werden.
Als der Angeklagte die ██████ wegen ihres Widerstandes und weil er sich durch einen des Weges kommenden Fußgänger gestört fühlte, losließ, kniff er sie noch heftig in die linke Brust. Dieses Verhalten hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei als körperliche Misshandlung beurteilt, weil nicht wollüstige Absicht, sondern Wut die Triebfeder gewesen sei. Es hält Tateinheit zwischen diesem Vergehen und dem Vergehen der versuchten Notzucht für gegeben wegen der zeitlichen Verbundenheit der Handlungen, die eine Trennung nicht zulasse. Ob dem zuzustimmen wäre, bedarf keiner Erörterung, da der Angeklagte durch die Bejahung von Tateinheit nicht beschwert ist.
Aus demselben Grunde kann von einer Prüfung der Frage abgesehen werden, ob die gleichzeitig mit der Körperverletzung begangene weitere wörtliche Beleidigung der ██████ durch das Sittlichkeitsverbrechen aufgezehrt ist, wie der Erstrichter zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat.
Da dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt worden sind und ihm außerdem Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB gewährt worden ist, konnte die Strafkammer die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB von sechs Monaten Gefängnis, die bei versuchter Notzucht die unterste Grenze des Strafrahmens bildet (BGHSt 1, 152), unterschreiten. Es ist zwar nicht wahrscheinlich, immerhin aber nicht ausgeschlossen, dass der zum Sittlichkeitsverbrechen ergangene Strafausspruch durch den obendargelegten Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Er war daher aufzuheben.
Die weitergehende Revision musste verworfen werden.
| Krauss | Busch | Maass | |||
| Koeniger | Baldus |