Revision teilgewährt: Vorläufige Einstellung und Abänderung des Betrugsurteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 74/98
- Datum
- 24.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 154 Abs. 2 StPO erlaubt dem Generalbundesanwalt die vorläufige Einstellung des Verfahrens in einzelnen Fällen; die betreffenden Anklagepunkte sind dann aus dem Urteil zu entfernen.
Die teilweise vorläufige Einstellung des Verfahrens führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamt- sowie der Einzelstrafen für die eingestellten Fälle.
Die Überprüfung verbleibender Verurteilungen durch den Bundesgerichtshof ist im durch die Teileinstellung begrenzten Umfang möglich; ergibt sich kein Rechtsfehler, ist die Revision in diesem Umfang zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei vorläufiger Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO können die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
Eine verbleibende Einsatzstrafe kann als selbständige Strafe aufrechterhalten und ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 74/98 vom 24. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1998 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juli 1997 wird
1. soweit es den Angeklagten betrifft, a) das Verfahren in den Fällen 1 bis 74 und 76 bis 79 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
b) das angefochtene Urteil in dem den Angeklagten betreffenden Schuld- und Strafausspruch dahingehend geändert, dass er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (in Mittäterschaft begangenen) Betrugs in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Mitangeklagten B., gegen den wegen ebenfalls 79 Betrugstaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt worden ist, hat das Urteil nach Revisionsrücknahme Rechtskraft erlangt.
Auf die mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten stellt der Senat, dem näher begründeten Antrag des Generalbundesanwalts folgend, das Verfahren in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.
Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Überprüfung der angefochtenen Verurteilung hat in dem durch die Teileinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Teileinstellung führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtstrafe sowie der Einzelstrafen in den eingestellten Fällen. Die wegen des verbleibenden Betrugs verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe bildete, bleibt als selbständige Strafe aufrechterhalten. Ihre Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
| Rissing-van Saan | Blauth | Pfister | |||
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