Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Berücksichtigung späterer Verurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 74/88
Datum
08.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision ein; der BGH folgte dem Antrag des Generalbundesanwalts und stellte in einem Fall das Verfahren ein, beschränkte die Verfolgung in zwei Fällen und änderte den Schuldspruch. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die Jugendkammer spätere Verurteilungen strafschärfend berücksichtigt hatte, die erst nach den angeklagten Taten ergangen waren. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen spätere Verurteilungen, die erst nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangen sind, nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Beruht der Strafausspruch auf einer rechtsfehlerhaften Berücksichtigung solcher späterer Verurteilungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren Verfahren einstellen, die Strafverfolgung beschränken und Schuldsprüche abändern, soweit dies zur rechtsfehlerbereinigten Entscheidung geboten ist.

4

Bei Jugendstrafverfahren sind die zeitliche Abfolge von Verurteilungen und die besonderen strafzumessungsrechtlichen Grenzen bei der Würdigung des Vorlebens zu beachten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 74/88 in der Strafsache gegen ███ ██ Dursun aus M.C., geboren am [REDACTED] in K.O. (Türkei), wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 sowie § 154 Abs. 2 und § 154a Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren im Fall II.5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom [REDACTED] Oktober 1987 eingestellt und die Strafverfolgung in den Fällen II.4 und II.8 b der Gründe dieses Urteils jeweils auf den Vorwurf des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) beschränkt;

b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abändert, dass der Angeklagte des Bandendiebstahls in 18 Fällen und des räuberischen Diebstahls in drei Fällen schuldig ist;

c) der Strafausspruch dieses Urteils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang das Verfahren eingestellt und die Strafverfolgung beschränkt. Der Strafausspruch war unabhängig von der Einstellung und Verfolgungsbeschränkung aufzuheben, weil die Jugendkammer strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte sich trotz der Verbüßung von Freizeitarrest und der Verhängung einer auf Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe „von der Begehung der neuerlichen Straftaten nicht abhalten“ ließ, obwohl diese Verurteilungen erst nach der letzten hier vorgeworfenen Straftat erfolgten.

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