Revision gegen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 745/51
- Datum
- 08.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist nicht gehindert, neue im Revisionsverfahren vorgetragene Tatsachen nicht zu berücksichtigen; neue, im Urteil nicht enthaltene Tatumstände können im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht dadurch, dass es von Amts wegen Akten (z. B. Jugendamtsakten) nicht beizieht, wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und der Erstrichter keinen Anlass zu eigenständiger Beiziehung hatte.
Ein Vorwurf, das Gericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, ist unbeachtlich, wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht konkret darlegt, zu welcher Frage ein Sachverständiger gehört werden sollte, und keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
Die Unterlassung eines Augenscheins stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn sich der Erstrichter aufgrund der Wiedergabe der Tatzeugen ein klares Bild gemacht hat und die Verteidigung keinen Antrag auf Augenschein gestellt hat.
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale, die bereits im Schuldspruch berücksichtigt sind, nicht erneut als selbstständige und unbegrenzte Strafschärfungsgründe verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Christine H., geborene ███████ aus ██, wegen falscher uneidlicher Aussage
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsdirektor █████ als Bundesanwalt, ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Juni 1951 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter wissentlicher Falschaussage zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Ihre auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist nur zum Teil begründet.
Soweit die Rüge geht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist sie unbegründet.
Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Jugendamtes ███ ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Sie von sich aus beizuziehen, hatte die Strafkammer keinen Anlass. Im Übrigen hat sie die Tatsache, die aus dem Akteninhalt bewiesen werden sollte, nämlich dass der Zeuge Heinz E. früher ehewidrige Beziehungen der Angeklagten zu Kurt ███ nichts auszusagen gewusst hat, ihren Erwägungen zugrunde gelegt und rechtlich fehlerfrei gewürdigt.
Zur Beurteilung, zu welcher Frage ein Sachverständiger hätte vernommen werden sollen, sagt die Revisionsbegründung nichts. Deshalb ist ihr Vorwurf, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, dass es ohne Gutachten entschieden habe, unbeachtlich. Abgesehen davon ist ein solcher Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
Auch die Unterlassung der Einnahme eines Augenscheins wird zu Unrecht gerügt. Der Erstrichter hat auf Grund der Darstellung der Tatzeugen ein klares Bild gewonnen. Ihm drängte sich die Ausdehnung der Beweiserhebung auf Augenschein und Herbeischaffung nicht auf. Die Verteidigung hat dies nicht beantragt.
Was die Revision im Übrigen an dem Verfahren bemängelt, ist nichts anderes als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung, die in keinem Punkt den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht.
Mit dem Vorbringen neuer, im Urteil nicht enthaltener Tatumstände kann die Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
2. Auch die Sachbeschwerde führt zu keinem Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der für erwiesen erachtete Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der wissentlichen Falschaussage. Von einer Verletzung des Grundsatzes, dass das Gericht im Zweifel zugunsten des Angeklagten entscheiden müsse, ist keine Rede. Das Landgericht war von der Schuld der Angeklagten überzeugt.
Dagegen bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch.
Eidesnotstand ist der Angeklagten mit Recht zugebilligt. Sie wendet sich jedoch zutreffend gegen andere Erwägungen, die für das Strafmaß bestimmend gewesen sind.
Der Erstrichter hat als strafschärfend in Betracht gezogen, die Angeklagte habe die ihr obliegende Wahrheitspflicht gröblich verletzt; außerdem sei eine strenge Bestrafung falscher Zeugenaussagen erforderlich, damit die Würde des Gerichts gewahrt und eine richtige Rechtsprechung gewährleistet werde.
Mit dem ersten Grund wird unzulässigerweise das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Wahrheitspflicht als Strafschärfungsgrund verwertet. Selbst wenn man aber durch die Beifügung des Wortes „gröblich“ den Fehler als ausgeglichen ansehen wollte, weil das Landgericht nicht die Verletzung der Wahrheitspflicht an sich, sondern deren Schwere habe treffen wollen, so könnte wegen des zweiten Grundes das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Er enthält als Strafschärfungsgrund ohne jede Einschränkung den Gesetzeszweck, der bereits im Schuldspruch berücksichtigt wird und nicht noch einmal im Strafmaß zuungunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen darf.
Das Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben, während die weitergehende Revision verworfen werden musste.
| Krauss | Busch | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |