Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 74/54
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hält die Verurteilung wegen bewusster Verschweigung einer verfahrenswesentlichen Tatsache für tragfähig, bemängelt jedoch die Strafzumessung. Das Landgericht hat unzulässig denselben Umstand sowohl als Tatbestand als auch als strafschärfendes Gewicht verwertet. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist bezüglich der Beweiswürdigung unzulässig, soweit sie in unzulässiger Weise die Bewertung des Tatrichters angreift.

2

Meineid setzt voraus, dass der Zeuge wissentlich eine für das Verfahren wesentliche Tatsachenbehauptung falsch angibt oder eine solche wesentliche Tatsache bewusst verschweigt.

3

Bei der Strafzumessung darf derselbe Umstand, der den gesetzlichen Strafrahmen begründet, nicht nochmals als verschärfender Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden.

4

Ist die Strafzumessung durch einen Rechtsfehler beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Ergibt die neue Strafbemessung eine Freiheitsstrafe von höchstens neun Monaten, hat das Gericht zugleich zu prüfen, ob die Vollstreckung gemäß §§ 23 ff. StGB zur Bewährung auszusetzen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schornsteinfegergesellen Erich ██████ aus ████, geboren am ███ ██ in ███, ██, wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Dr. Koeniger Bundesrichter

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Martin Bundesrichter

Maaß Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Dezember 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr verurteilt und für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.

1. Soweit sie den Schuldspruch angreift und die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe sich nur einer fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht, richten sich ihre Ausführungen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die darauf fußenden Feststellungen des Tatrichters. Dieser ist auf Grund der erhobenen Beweise und der Einlassung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe sich der Tatsache, dass er beim Reinigen des Kamins einmal Holzollrückstände herausgekehrt hatte, erinnert, als er nochmals als Zeuge vorgerufen und befragt wurde, und diese Tatsache gleichwohl bewusst der Wahrheit zuwider verschwiegen, um den damaligen Angeklagten █████████ zu schonen. Diese Folgerung lässt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen und ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht brauchte sich auch nicht mit allen irgendwie denkbaren Möglichkeiten der Gestaltung der inneren Tatseite im Urteil auseinanderzusetzen. Die Tatsachen, aus denen es gefolgert hat, dass der Angeklagte jene ihm bekannte Tatsache bewusst verschwiegen hat, sind im Urteil angegeben. Ebenso ist im Urteil ausgeführt, in welcher Weise der Angeklagte sich eingelassen hat, und warum das Landgericht seine Einlassung durch die Beweiserhebungen für widerlegt ansieht. Entgegen dem Vortrag der Revision ist ferner ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei, als er jene Tatsache unter Eid verschwieg, sich bewusst gewesen, dass es sich um eine für das damalige Strafverfahren wesentliche Tatsache handelte, die er als Zeuge unbedingt mitteilen musste. Der festgestellte Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum als Meineid (Verbrechen nach § 154 StGB) gewürdigt.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht schärfend den Gesichtspunkt verwertet, dass die Wahrheitspflicht des Zeugen eine der wesentlichsten Grundlagen für eine gerechte Rechtsprechung ist und dass deshalb jeder Verstoß gegen die Wahrheitspflicht schweren Unrechtsgehalt in sich trägt. Dies ist aber der Grund dafür, dass der Meineid mit der im Strafgesetzbuch bestimmten Strafe bedroht ist. Es kann daher nicht nochmals bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden. Der Rechtsfehler, der hierin liegt, zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung auf eine neun Monate nicht übersteigende Gefängnisstrafe erkennen, so wird es auch prüfen müssen, ob die Vollstreckung der Strafe gemäß §§ 23 ff. StGB zur Bewährung auszusetzen ist.

Busch Koeniger Glanzmann Maaß Martin i.A.

Justizangestellter
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