Einstellung nach StrFrG wegen Wegfalls der Anwendbarkeit des Kontrollratsgesetzes Nr.10
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 74/50
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfahrens nach §5 Abs.1 StrFrG ist auszusprechen, wenn bei Prüfung des Revisionsfalls zu erwarten ist, dass eine Zurückverweisung zu einer tatrichterlichen Verurteilung nicht führen wird, die die Schranken des §3 Abs.1 StrFrG überschreitet.
Die Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung eines Besatzungsrechts (z.B. Kontrollratsgesetz Nr.10) macht frühere Verurteilungen nach diesem Recht für künftige Strafbemessungen unerheblich; strafrechtliche Prüfung nach deutschem Recht erfolgt gesondert.
Bei der Prüfung, ob eine neue tatrichterliche Strafe die Schranken des §3 Abs.1 StrFrG überschreitet, sind persönliche Umstände des Angeklagten (Alter, bisherige Führung, Parteizugehörigkeit, Beweggründe) zu berücksichtigen.
Liegt die tatsächliche Sachlage einer möglichen Tat nach deutschem Strafrecht (z.B. Freiheitsberaubung nach §239 StGB) noch nicht abschließend geklärt vor, so ist diese Frage durch eine neue tatrichterliche Verhandlung zu entscheiden; allein die frühere Verurteilung nach aufgehobenem Besatzungsrecht rechtfertigt keine Weitergeltung derselben Strafe.
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Uhrmacher Wilhelm ███ aus ███, ███████, geboren am ███████████ 1884 in ████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 1952
Tenor
Das Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 13. September 1950 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10, Art. II 1c) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt.
Einer Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten bedarf es nicht, da das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StrFrG) einzustellen ist. Die gemäß § 3 StrFrG dem Senat obliegende Prüfung hat ergeben, dass bei einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz eine neue tatrichterliche Verhandlung zu keiner die Schranken des § 3 Abs. 1 StrFrG überschreitenden Strafe führen wird.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in der britischen Besatzungszone seit dem 1. September 1951 weggefallen ist.
Was eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten nach deutsch-strafrechtlichen Vorschriften angeht, so könnte er sich allerdings durch die Anzeige des Zeugen ██████ bei der Gestapo möglicherweise einer Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB schuldig gemacht haben. Ob das zutrifft, wird sich erst bei näherer Aufklärung und Erörterung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nach einer neuen tatrichterlichen Verhandlung abschließend beurteilen lassen. Bejahendenfalls ist jedoch mit einer die Grenzen des § 3 Abs. 1 StrFrG überschreitenden Strafe nicht zu rechnen. Das Schwurgericht hat zwar eine Strafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen. Indessen kann diese keinen Anhalt für die Höhe einer etwa neu zu erkennenden Strafe geben, weil sie dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen war, das nicht mehr anwendbar ist. Die neue Strafe wäre also unabhängig von dem Strafrahmen zu bilden, der der neunmonatigen Gefängnisstrafe zugrunde lag. Dass sie mehr als sechs Monate Gefängnis betragen wird, ist nach den Umständen des Falls nicht anzunehmen. Dafür sprechen insbesondere die in dem angefochtenen Urteil zur Person und zur Persönlichkeit des Angeklagten wiedergegebenen Gesichtspunkte. Danach ist der Angeklagte ein Mann von 68 Jahren, der sich sonst in seinem Leben offenbar einwandfrei geführt hat. Er ist nicht bestraft. Er hat auch weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört. Zu den Beweggründen seines Vorgehens ist im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass er weder aus Hass noch aus Gehässigkeit noch aus Rache gehandelt habe.
Bei dieser besonderen Sachlage ist daher in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung eine die Grenzen des § 3 Abs. 1 StrFrG überschreitende Strafe nicht zu erwarten.
Demgemäß ist nach § 5 Abs. 1 StrFrG die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, der auch der Oberbundesanwalt zugestimmt hat.
| Dr. Kirchner | Krauss | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |