Treffer
BGH Urteil

BGH: Elterliches Züchtigungsrecht rechtfertigt Haarabschneiden und Essensentzug; Bedrohung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 742/51
Datum
25.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (u.a. Essensentzug, Festbinden, Haarschneiden) verurteilt, der Angeklagte zudem wegen Bedrohung. Der BGH hob das Urteil auf und sprach sie von der Körperverletzung frei, weil die Maßnahmen im Rahmen des elterlichen Züchtigungsrechts als gerechtfertigt angesehen wurden; das Festbinden sei zudem eher Freiheitsberaubung als Körperverletzung. Hinsichtlich der Bedrohung wurde das Urteil aufgehoben, weil das Tatgericht die Möglichkeit einer bloßen, in höchster Erregung geäußerten Verwünschung und damit fehlenden Vorsatz nicht erkennbar erwogen habe. Die Sache wurde insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine entstellende Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes durch Abschneiden von Haaren kann als Misshandlung eine Körperverletzung darstellen, wenn die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich ist.

2

Das Vorenthalten von Nahrung kann eine Körperverletzung durch Störung des körperlichen Wohlbefindens begründen, wenn der daraus folgende Hungerzustand eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung erreicht.

3

Das Festbinden einer Person verwirklicht grundsätzlich den Tatbestand der Freiheitsberaubung und nicht notwendig den der Körperverletzung.

4

Maßnahmen der elterlichen Züchtigung sind gerechtfertigt, soweit sie mit der elterlichen Sorgepflicht vereinbar sind und nicht als quälerisch, gesundheitsschädlich oder das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes verletzend zu bewerten sind.

5

Für den Vorsatz bei § 241 StGB genügt es nicht, wenn naheliegt, dass die Äußerung lediglich eine in höchster Erregung ausgestoßene Verwünschung war; das Tatgericht muss diese Möglichkeit erkennbar würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. Juni 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den kaufm. Angestellten ████████, geboren am █, aus █,

2.) die ████████ ████████████████████, geboren am █, aus █,

██████████ wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und Bedrohung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████ ████ █████████████████

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Juni 1951 aufgehoben.

Die Angeklagten werden von der Anklage der gemeinschaftlichen Körperverletzung in drei Fällen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last; ebenso werden die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision in diesem Punkte, an das Amtsgericht in Kassel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in drei Fällen, der Angeklagte B. zudem wegen Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt worden. Ihre Revisionen sind begründet.

II. Zur gemeinschaftlichen Körperverletzung

Das Landgericht findet die gemeinschaftliche Körperverletzung von den Angeklagten zu Zwecken der Erziehung gemeinschaftlich begangen und jeweils von einem von ihnen durchgeführten Maßnahmen gegenüber dem damals im 16. Lebensjahr stehenden Tochter des Angeklagten aus erster Ehe namens Irmhild T. in einem Falle dadurch, dass ihr zwei Mahlzeiten entzogen wurden, weil sie in Abwesenheit der Eltern von Fenster aus mit Jungen sich verständigt zu haben wahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte. Sie erhielt kein Mittag- und kein Abendessen, zum Frühstück ein Stück trockenes Brot und am nächsten Tag Kaffee. In einem anderen Falle band die Angeklagte das Mädchen an einem Stuhl fest, während sie zum Zwecke von Besorgungen das Haus verließ. In einem weiteren Falle schnitt die Angeklagte dem Mädchen das Kopfhaar in so unregelmäßiger Weise kurz, dass es sich aus Scham nicht auf der Straße sehen lassen konnte.

Das Landgericht ist der Ansicht, die Handlungen der Angeklagten würden auch durch das ihnen zustehende elterliche Züchtigungsrecht nicht gerechtfertigt. Die Angeklagten hätten die der Ausübung des Züchtigungsrechtes durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen überschritten.

1. Die Annahme, dass das unregelmäßige Kurzschneiden der Haare wegen seiner entstellenden Wirkung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Reichsgericht hat allerdings in einem Falle, in dem dem Angegriffenen gegen seinen Willen Stücke des Bartes weggeschnitten worden waren, die Verneinung der Körperverletzung durch den Tatrichter gebilligt, weil nach dessen Feststellung durch das Abschneiden irgend ein Schmerzgefühl oder körperliches Behagen nicht hervorgerufen worden und die Verletzung der Unversehrtheit des Körpers an und für sich kein strafrechtlicher Begriff und ihre Verletzung nur in Beziehung auf die Rechtsgüter, gegen die sich der rechtswidrige Angriff richte, unter Strafe gestellt sei (RGSt 29, 58).

Diese Entscheidung ist im Schrifttum allgemein abgelehnt worden. In späteren Entscheidungen hat das Reichsgericht anerkannt, dass die Körperverletzung in der hier in Betracht kommenden Form des Misshandelns auch in einem unangemessenen, schlimmen, üblen Behandeln bestehen kann, das nicht das körperliche Wohlbefinden stört, sondern nur die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt (RGSt 56, 64 und RG DR 1939, S. 365 Nr. 13).

Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Kurzschneiden der Haare die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und, wenn es zu einer Entstellung der betroffenen Person führt, eine unangemessene, schlimme Behandlung ist. Allerdings ist tatbestandsmäßig nur eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGHSt 3, 413). Die Erheblichkeit ergibt sich hier aus der Feststellung, dass das Mädchen sich wegen des entstellenden Haarschnitts nicht habe auf der Straße sehen lassen können.

2. Auch die Entziehung von zwei aufeinander folgenden Mahlzeiten erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Durch das Gefühl des Hungers, das sich häufig schon mit dem Ausfall einer einzelnen Mahlzeit einstellt, wird das körperliche Wohlbefinden gestört. Ob die Entziehung einer Mahlzeit bereits ausreicht, um eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens hervorzurufen, kann dahingestellt bleiben. Hier waren dem Mädchen die Mittags- und die Abendmahlzeit vorenthalten worden. Es war also abgesehen vom Frühstück, das in der Regel keine größere Nahrungsaufnahme bedeutet, den ganzen Tag und die Nacht über ohne Nahrung geblieben. Die Annahme, dass die dadurch verursachte Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht ganz unerheblich gewesen sei, begegnet deshalb auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn man in der Verabreichung von Kaffee und trockenem Brot zum Frühstück am nächsten Morgen entgegen der Meinung des Landgerichts nicht eine teilweise Vorenthaltung dieser Mahlzeit sieht.

3. Dagegen erfüllt das Festbinden nicht den Tatbestand der Körperverletzung, sondern den der Freiheitsberaubung.

III. Das Landgericht geht bei der Beurteilung, ob die Maßnahmen der Angeklagten durch das ihnen zustehende Züchtigungsrecht gerechtfertigt seien, von den Grundsätzen aus, die das Reichsgericht hierzu, insbesondere in den Entscheidungen RGSt 44, 98, 49, 389 und BGHSt 3, 413 entwickelt hat. Danach geht das Züchtigungsrecht des elterlichen Gewalthabers nicht weiter, als mit der ihm auferlegten Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, vereinbar ist. Jede Verletzung dieser Pflicht ist eine Überschreitung der rechtlichen Grenze des Züchtigungsrechts. Welche Behandlung eines Kindes pflichtgemäß und welche pflichtwidrig ist, wird durch die allgemeine sittliche Anschauung über das Wesen des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern hinlänglich bestimmt. Diese verbietet eine quälerische, gesundheitsschädliche oder das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes verletzende Behandlung.

Die Meinung des Landgerichts, die Angeklagten hätten in allen drei Fällen diese äußerste Grenze überschritten, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Ansicht, die Entziehung von zwei einander folgenden Hauptmahlzeiten berge bei einem in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen, wie die zur Zeit der Tat im 16. Lebensjahr stehende Irmhild, eine ernstliche Gefährdung der Gesundheit in sich, widerspricht so offenkundig aller Lebenserfahrung, dass hierzu keine weiteren Ausführungen nötig sind. Entziehung von Nahrung ist denn auch ein gelegentlich angewendetes Erziehungsmittel gegenüber Kindern, ja sogar häufig ein Zuchtmittel gegenüber Erwachsenen, die kraft Gesetzes einer Erziehung unterworfen sind. Das Festbinden und das Kurzschneiden der Haare kann nicht als eine quälerische Behandlung angesehen werden. Unter Quälerei ist das Verursachen langer fortdauernder oder sich wiederholender Schmerzen und Leiden zu verstehen. Auch das Zufügen seelischen Leidens mit erheblichen Folgen gehört hierher. So beschaffen waren die Maßnahmen der Angeklagten aber nicht. Sie waren vielmehr Zuchtmittel, die einem ungehorsamen Kinde gegenüber angewendet werden dürfen, wenn sie ihrem Wesen und ihrem Zwecke nach in der Erziehung körperlichen oder seelischen Schmerzes bestehen.

Dadurch soll auf die Gesinnung und den Willen des Kindes eingewirkt werden. Bei älteren Kindern wird der Erziehungsberechtigte solchen Maßnahmen den Vorzug geben, die in stärkerem Maße das Ehrgefühl ansprechen. Art und Maß der Züchtigung muss sich nach der körperlichen Beschaffenheit des Kindes, nach seinem Alter, nach der Größe seiner Verfehlung und nach seiner allgemeinen sittlichen Verderbtheit richten. Rechtfertigen diese Umstände die Anwendung solcher Züchtigungsmittel, die eine nachhaltige und schmerzhafte Wirkung hervorrufen, so wird regelmäßig anzunehmen sein, dass damit die Grenzen einer vernünftigen Züchtigung nicht überschritten sind (RGSt 49, 389/390).

Nach den Feststellungen war Irmhild in erheblichem Grade sittlich verdorben. Mit vierzehn Jahren kam es zu den ersten intimen Beziehungen zu Jungen. Sie wurde im Herbst 1948 aus der siebenten Schulklasse vorzeitig entlassen, weil sie nach Ansicht des Lehrers die übrigen Kinder durch ihr schlechtes Beispiel sittlich gefährdete. In der Folgezeit lief sie des öfteren aus dem Elternhaus weg. Sie trieb sich herum und unterhielt Verkehr mit Jungen. Ermahnungen, Warnungen und Schläge hatten bisher nichts genützt. Die Angeklagten wussten nicht mehr, wie sie dem Hang des Mädchens, hinter Jungen und Männern herzulaufen, entgegenwirken sollten. Das Anbinden und das Kurzschneiden des Haares war geeignet, diesem verderblichen Hang des Mädchens zu steuern. Beide Maßnahmen hinderten es daran, das Elternhaus zu verlassen. Zwar hatte es ohne weiteres den Strick, mit dem es festgebunden war, lösen können. Im Wesentlichen war es aber offensichtlich der Bindung der Maßnahme, die sie davon abhielt, sich selbst zu befreien. Die durch das Kurzschneiden der Haare veranlasste Entstellung hielt sie zwangsläufig im Hause, weil sie nicht ohne aufzufallen und den Spott der Leute herauszufordern, die Straße hätte betreten können. Beide Maßnahmen erfüllten insoweit ihren Zweck, dem Mädchen das Herumtreiben und den Verkehr mit Jungen unmöglich zu machen. Sie waren aber außerdem geeignet, das Ehrgefühl des Mädchens aus der Scham über die erlittene Züchtigung zum Bewusstsein der Verwerflichkeit ihres Verhaltens und zur Scham darüber zu bringen und Abwehrkräfte gegen jenen Hang zum sittenlosen Lebenswandel zu entwickeln. Auch insoweit waren die Maßnahmen durchaus zweckmäßig. Das Landgericht hebt hervor, das Anbinden habe das Mädchen in seinem Ehrgefühl tief verletzt, das Kurzschneiden der Haare seinen natürlichen Mädchenstolz besonders hart getroffen. Gerade daraus scheint es zu folgen, dass beide Maßnahmen das Sittengesetz nicht verletzten, sondern im Gegenteil dem Erziehungszweck angemessen und damit nicht nur vereinbar, sondern sogar sehr geeignet waren.

IV. Den Angeklagten kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie zunächst versucht haben, durch eigene Erziehungsmaßnahmen das Mädchen auf die rechte Bahn zu bringen, statt den bequemeren Weg zu wählen und es in einer Erziehungsanstalt unterzubringen. Die Eltern sind die natürlichen Erzieher ihrer Kinder. Wo Eltern gewillt und befähigt sind, diese ihnen von Natur her und nach dem Gesetz obliegende Aufgabe zu erfüllen, sollte sowohl im Interesse des Kindes wie im Interesse der Gemeinschaft staatliche Hilfe nicht in Anspruch genommen werden.

Die Angeklagten sind daher, weil sie rechtmäßig gehandelt haben, von der Anklage der Körperverletzung freizusprechen.

V. Zur Bedrohung

Nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte, durch das Verhalten Irmhilds in höchste Erregung versetzt, gedroht, das Mädchen totzuschlagen. Die Angeklagte fürchtete einen ernstlichen Zwischenfall und verbrachte deshalb mit dem Kinde die Nacht bei einer Nachbarin. Das Urteil führt dazu aus, die Angeklagte und das Mädchen hätten, wie das Verlassen des Hauses beweise, die Drohung für ernst genommen. Dem Angeklagten möge zwar zugestanden werden, dass er nicht beabsichtigt habe, die Drohung zu verwirklichen. Es lägen aber keine Anhaltspunkte vor, dass der Angeklagte sie nicht habe ernst genommen wissen wollen.

Feststellungen dieser Art können die Annahme einer Bedrohung hinreichend begründen. Wenn aber der festgestellte Sachverhalt die Möglichkeit nahe legt, dass die in Betracht kommende Äußerung lediglich eine in höchster Erregung ausgesprochene Verwünschung ist, so genügt dies für den Nachweis des Tatvorsatzes nicht. Die Bemerkung, es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Angeklagte die Drohung nicht habe ernst genommen wissen wollen, ist als solche kein sachlich-rechtlicher Mangel. Denn als ihr ist zu entnehmen, dass der Tatrichter jene Äußerung gar nicht erkannt und daher nicht erwogen hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Nach der Lebenserfahrung wird die Drohung mit Totschlag unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles in der Regel nicht von der Vorstellung und dem Willen getragen sein, der Betroffene möge sie ernst nehmen, sondern vielmehr der augenblickliche Ausdruck des Zornes sein. Die Revision rügt diesen Fehler. Er führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht aus den besonderen Umständen, die den Angeklagten zu einer Äußerung veranlassten, den Schluss gezogen hatte, es handele sich nur um eine in der äußersten Erregung ausgestossene Verwünschung, wenn es die Möglichkeit eines solchen Charakters der Äußerung erkannt hätte und dass es dann den Tatbestand der Bedrohung verneint hätte.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Bedrohung ist der Amtsrichter zuständig (§ 25 Nr. 2b StPO).

Deshalb wird die Sache an das Amtsgericht in Kassel zurückverwiesen. Sollte dieses ebenfalls zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte sich einer Bedrohung (§ 241 StGB) schuldig gemacht habe, so wird es auch zu erwägen haben, ob eine Einstellung nach § 153 StPO am Platze ist.

KirchnerKraussBusch
KoenigerScharpenseel
BGH: Elterliches Züchtigungsrecht rechtfertigt Haarabschneiden und Essensentzug; Bedrohung zurückverwiesen — Themis