Revision im Beschlussverfahren (§ 349 StPO) verworfen – Anträge zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 73/96
- Datum
- 29.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO kann ohne förmliche weitergehende Entscheidung erfolgen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt das Vorliegen einer diesbezüglichen förmlichen Entscheidung voraus.
Die Mitteilung des Verwerfungsantrags an den Verteidiger erfüllt die Mitteilungsanforderung; eine gesonderte unmittelbare Mitteilung an den Angeklagten ist nicht erforderlich.
Ein Nachverfahren nach § 33a StPO ist nur zu eröffnen, wenn der Senat Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht in der in § 349 Abs. 3 StPO vorgesehenen Form gehört worden ist.
Weiteres Vorbringen in nachträglichen Schriftsätzen rechtfertigt nur dann die Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses oder eine Entscheidung nach § 349 Abs. 5 StPO, wenn es substantiierte und entscheidungserhebliche Mängel der vorangegangenen Entscheidung aufzeigt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 73/96 vom 29. Mai 1996 in der Strafsache gegen geboren am █ in ██ ██ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. Mai 1996
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, „nachträgliche Anhörung“ oder „Entscheidung durch Urteil gemäß § 349 Abs. 5 StPO“ werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Oktober 1995 im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO verworfen.
Für die in erster Linie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Der Senat hat das angefochtene Urteil aufgrund der Revisionsrechtfertigung in der Sache überprüft und keine Formalentscheidung getroffen, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen könnte. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten zuvor ordnungsgemäß mitgeteilt worden; einer Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., § 349 Rdn. 15 m. weit. Nachw.).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht in der nach § 349 Abs. 3 StPO vorgesehenen Form gehört worden ist.
Für eine Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Senats sowie für die weiter beantragte Entscheidung durch Urteil besteht demnach weder eine rechtliche Möglichkeit noch ein sachlicher Grund.
Im Übrigen hätte auch eine inhaltliche Prüfung des weiteren Vorbringens des Angeklagten in den Schreiben vom 13. und 18. April 1996 seiner Revision nicht zum Erfolg verhelfen können.
| Zschockelt | Blauth | Pfister | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |