Kuppelei durch Unterlassen: Eingriffspflicht des Haushaltsvorstands bei unzüchtigen Beziehungen der Tochter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 735/53
- Datum
- 25.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine bestehende Rechtspflicht zum Einschreiten und die Möglichkeit zur Abwendung vorliegen.
Eine Rechtspflicht zum Eingreifen gegenüber minderjährigen Kindern folgt aus dem elterlichen Personensorgerecht (vgl. §§ 1626, 1627, 1631 BGB); gegenüber volljährigen Kindern besteht diese Pflicht grundsätzlich nicht.
Mit der Eheschließung einer minderjährigen Tochter entfällt der Teil des Personensorgerechts, der Recht und Pflicht zur Erziehung umfasst; die Tochter ist insoweit einem volljährigen Kind gleichzustellen.
Unabhängig vom Erziehungsrecht kann für den Haushaltsvorstand eine Eingriffspflicht bestehen, wenn unzüchtiges Verhalten in seiner Wohnung stattfindet und er aufgrund seines Hausrechts wirksame Maßnahmen (z. B. Kündigung des Mietverhältnisses) ergreifen kann.
Ein Rechtsirrtum steht der Verurteilung nicht entgegen, wenn der Beschuldigte zur Zeit des pflichtwidrigen Unterlassens die einschlägige Eingriffspflicht kannte oder nach den Feststellungen zur Zeit des Wohnungsinhabens bewusst duldete.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 21. Juli 1953
Rubrum
Urteil des BGH vom 25. Februar 1954
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Brauereiarbeiter Heinrich ███ aus Fr██, geboren am ██ ████ ███ in St. █████, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2
Gesetz: Nach der Eheschließung einer minderjährigen Tochter besteht während der Dauer ihrer Ehe für ihren Vater eine aus dem Erziehungsrecht fließende rechtliche Verpflichtung zur Verhinderung ihres unzüchtigen Verhaltens nicht mehr. Diese kann sich aber für ihn aus seiner Stellung als Haushaltsvorstand ergeben, sofern die Tochter bei ihm wohnt.
Aktenzeichen: 3 StR 735/53
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 21. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte bis Ende April 1952 eine Wohnung inne, von der er ein Zimmer seiner damals 17-jährigen verheirateten Tochter Gertrud ███ und ihrem Ehemann überlassen hatte. In einem weiteren Raum hatte er später den Arbeiter Hans ██████ als Untermieter aufgenommen. Zwischen diesem und der Gertrud ████ kam es in deren Zimmer von Ende 1951 bis Mitte 1952 wiederholt zum Geschlechtsverkehr, nachdem sich deren Ehemann wegen ehelicher Zwistigkeiten von ihr getrennt hatte.
Weil der Angeklagte das ihm zur Kenntnis gelangte Verhalten seiner Tochter nicht unterbunden hat, ist er wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden, die mit einer weiteren Strafe in eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis vereinigt worden ist. Mit seiner Revision rügt er unter Erhebung der Sachrüge den wegen Kuppelei ergangenen Schuldspruch an.
Die Revision vertritt die Auffassung, der Angeklagte könne wegen Kuppelei nur bestraft werden, wenn er eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt hätte. Eine solche aus dem elterlichen Erziehungsrecht herzuleitende Pflicht habe jedoch für ihn seit der Verehelichung seiner Tochter nicht mehr bestanden. Die tatsächliche Fürsorge für sie unter Einschluss des Erziehungsrechts sei seitdem erloschen. Da die Ehe der Gertrud █████ erst im Januar 1953 geschieden worden sei, habe der Angeklagte in dem für die Anklage maßgebenden Zeitraum weder das Recht noch die Pflicht zur Erziehung seiner minderjährigen Tochter gehabt.
Im Ergebnis kann die Revision nicht zum Erfolg führen, obwohl ihr zuzugeben ist, dass die Gründe des angefochtenen Urteils nicht durchweg frei sind von Rechtsirrtum.
Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann durch Unterlassung begangen werden, wenn eine Rechtspflicht der zur Verantwortung gezogenen Person zum Eingreifen vorliegt und sie die Möglichkeit dazu hat. Eine derartige Rechtspflicht ergibt sich gegenüber minderjährigen Kindern aus dem Recht und der Pflicht der Eltern zu ihrer Erziehung, die aus dem auf der elterlichen Gewalt beruhenden Personensorgerecht entspringen, §§ 1626, 1627, 1631 BGB. Gegenüber volljährigen Kindern besteht diese Rechtspflicht nicht. Sie sind der elterlichen Gewalt, die mit der Volljährigkeit endet, nicht mehr unterworfen. Sofern sie einen sittlich nicht einwandfreien Lebenswandel führen, kann eine Rechtspflicht ihrer Eltern zum Einschreiten nur entstehen, wenn Eltern und Kinder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (RG GoltdArch 60, 445; RGSt 67, 314).
Hier war die Tochter des Angeklagten während der Zeit, als sie Geschlechtsverkehr mit ██ unterhielt, bereits verheiratet. Mit ihrer Eheschließung war trotz ihrer Minderjährigkeit das Personensorgerecht des Angeklagten insoweit weggefallen, als die tatsächliche Sorge und damit Recht und Pflicht zur Erziehung in Betracht kamen, § 1633 BGB. Denn die Ausübung dieses Teils der Personensorge durch die Eltern ist unvereinbar mit der durch Eingehung der Ehe geschaffenen Rechtsstellung der Tochter als Ehefrau und der ihres Ehemannes. Die Gertrud ████ stand also in diesem Umfang einem volljährigen Kinde gleich. Daran änderte der Umstand nichts, dass sie zunächst mit ihrem Ehemann in der Wohnung ihrer Eltern lebte und nach dessen Wegzug allein dort verblieb. Die elterliche Gewalt lebte durch die eingetretene tatsächliche Trennung von ihrem Ehemann nicht wieder auf.
Infolgedessen kann dem Landgericht darin nicht zugestimmt werden, die Bejahung eines Verbrechens der Kuppelei wäre selbst dann möglich, wenn man annehmen wollte, der Angeklagte habe von den geschlechtlichen Beziehungen seiner Tochter zu ██████ erst Kenntnis erlangt, als er bereits anderswo Wohnung genommen hatte. Irrig ist die zur Begründung dargelegte Meinung, dem Angeklagten hätten die elterlichen Obhuts- und Erziehungspflichten gegenüber seiner Tochter obgelegen unabhängig davon, ob er mit ihr in häuslicher Gemeinschaft gewohnt habe oder nicht. Denn einem volljährigen oder einem hinsichtlich der Erziehung als volljährig anzusehenden Kinde gegenüber haben die Eltern nur die sittliche Pflicht, es von einem unzüchtigen Treiben abzuhalten (RGSt 40, 165). Hätte also der Angeklagte erst nach Verlassen der mit seiner Tochter Gertrud geteilten Wohnung von ihrem ehebrecherischen Verhalten erfahren, so wäre er nicht verpflichtet gewesen, von seiner neuen Wohnung aus gegen die Fortsetzung ihres unzüchtigen Treibens einzuschreiten. Eine solche Pflicht hätte möglicherweise entstehen können, wenn das ehewidrige und ehebrecherische Verhältnis seiner Tochter zu ██████ über den Zeitpunkt der Scheidung der Eheleute – Januar 1953 – hinaus angedauert hätte. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Deshalb braucht zu der bestrittenen Frage (vgl. Staudinger, BGB § 1633 Anm. 4 mit Nachweisen), ob mit der Auflösung der Ehe einer Minderjährigen das Personensorgerecht der Eltern wieder wirksam wird, nicht Stellung genommen zu werden.
Durch den Rechtsfehler ist indes der Bestand des Urteils nicht gefährdet, weil es nicht darauf beruht. Die unrichtige Auffassung über das Fortbestehen der Erziehungspflicht ist nur hilfsweise gefasst worden. Die Strafkammer hat die Entscheidung erkennbar darauf gestützt, dass der Angeklagte zur Zeit, als er Wohnungsinhaber war, von den Beziehungen seiner Tochter zu ███ wusste.
Es ist festgestellt, dass die Gertrud ███ ein in der Wohnung des Angeklagten mit seinen Räumen zusammenhängendes Zimmer in Benutzung hatte, dass sie dort monatelang hindurch mit ██████ gemeinschaftlich schlief und mit ihm geschlechtlich verkehrte, ferner dass dem Angeklagten dieser Sachverhalt nicht verborgen bleiben konnte, weil nur durch seinen Schlafraum ████████ das Zimmer der ███ erreichen konnte. Auf dieses Bewusstsein des Angeklagten zur Zeit des gemeinschaftlichen Wohnens wird in Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung seiner Tat in den Urteilsgründen noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Es heißt dort: „Selbst wenn man entgegen der Überzeugung des Gerichts annehmen würde, dass der Angeklagte erst im Juni 1952 ... von dem geschlechtlichen Verhältnis seiner Tochter mit ██ Kenntnis bekommen hat ....“ Aus diesen Worten ergibt sich eindeutig, dass die Strafkammer von der pflichtwidrigen Unterlassung des Einschreitens innerhalb einer Zeit ausgegangen ist, zu welcher der Angeklagte mit seiner Tochter Gertrud dieselbe Wohnung, wenn auch nach Räumen abgeteilt, innehatte. Auch die weiteren Ausführungen darüber, dass der Angeklagte gegen das unzüchtige Treiben hätte wirksam vorgehen können, machen das klar. Unbeachtlich sind deshalb die gegen das ohne Denkverstoß ermittelte Beweisergebnis gerichteten Behauptungen der Revision, ██ habe durch das Fenster in das zu ebener Erde gelegene Zimmer der █████ einsteigen können, der Angeklagte habe, als er nach seinem Auszug aus der Wohnung von den Verhältnissen der beiden erfahren habe, gegen ██████ nicht mehr vorgehen können.
Da also der Geschlechtsverkehr zwischen Gertrud ███ und ██ in der Familienwohnung des Angeklagten zur Zeit seiner Anwesenheit stattfand, war er auf Grund seines Hausrechts verpflichtet, dem hindernd entgegenzutreten. Das hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen. Er hat außerdem mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt, der Angeklagte wäre imstande gewesen, durch Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber ██████ und weitere Maßnahmen das unzüchtige Treiben zu unterbinden. Der Angeklagte habe aber ohne ernsthaften Widerspruch das Verhalten seiner Tochter geduldet.
Diese Untätigkeit hat das Landgericht mit Recht als Verbrechen der Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt.
Der Angeklagte beruft sich in der Revision schließlich noch darauf, er habe sich nicht für befugt gehalten, weiter als durch Ermahnungen und Vorstellungen auf seine verheiratete Tochter einzuwirken. Zudem müsse ihn sein Irrtum über die wahre Rechtslage zugute gehalten werden.
Auch damit kann er nichts ausrichten. Dass er in seiner Wohnung als Haushaltsvorstand ehebrecherische Beziehungen seiner Tochter zu █████ nicht dulden durfte, war ihm bewusst. Das ist daraus zu ersehen, dass es im Juni 1952 zwischen ihm und seiner Tochter wegen ihrer Beziehungen zu ███ zu einer Auseinandersetzung kam.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, musste die Revision verworfen werden.
Seit dem 1. Oktober 1953 ist § 23 StGB in Kraft, der dem Tatrichter die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung bietet, die er bei Erlassung des Urteils noch nicht berücksichtigen konnte. § 23 StGB ist als milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB anzusehen. Deshalb war es angezeigt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen zwecks Prüfung der Frage, ob Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, § 354 a StPO.
| Busch | Krauss | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |