BGH: Parteiverrat (§ 356 StGB) – „dieselbe Rechtssache“ und Strafanzeige ohne Täterwillen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 73/55
- Datum
- 12.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Dieselbe Rechtssache“ i.S.d. § 356 StGB umfasst den gesamten Kreis der einem Rechtsanwalt durch den Auftrag anvertrauten Interessen; maßgeblich sind sachlicher Inhalt und Umfang des Auftrags, nicht die rechtliche Natur einzelner Ansprüche.
Der Begriff „dieselbe Rechtssache“ ist nicht auf bürgerlichrechtliche Angelegenheiten beschränkt, sondern erfasst jede Rechtsangelegenheit mit widerstreitenden rechtlichen Interessen von Parteien.
Wird ein Rechtsanwalt in einer Angelegenheit für eine Partei tätig, kann das daraus folgende Treueverhältnis in dem betroffenen Umfang fortwirken und ihn verpflichten, der Gegenpartei in derselben Sache keinen Rat oder Beistand zu leisten.
Für eine tatbestandsmäßige Handlung nach § 356 StGB genügt es nicht, dass ein Schreiben objektiv an eine Strafverfolgungsbehörde gelangt; erforderlich ist, dass die Handlung mit Wissen und Willen des Rechtsanwalts vorgenommen wird.
Die innere Tatseite des § 356 StGB setzt insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt die Tatsachen kennt, aus denen sich das pflichtwidrige Dienen für beide Parteien in derselben Rechtssache und der Interessengegensatz ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 27. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Wendelin █, geboren am ██ in ███, wegen Parteiverrats hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Für die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte übernahm im Herbst 1950 von dem verschuldeten Wilhelm █████ den Auftrag, mit dessen Gläubigern zu verhandeln zum Zwecke der Erlangung von Zahlungsaufschub. Unter den 40 Gläubigern befand sich die Annheliese ████, der █████ a) aus dem Kauf eines Kraftwagens und eines Verkaufsstandes 1900 DM schuldete. An dem Kraftwagen hatte sich die ██ bis zur vollständigen Tilgung der Kaufpreisschuld das ████████ █████████████. Sie erwirkte gegen █████, der den auf Grund des Kaufvertrages übergebenen Wechsel nicht einlöste, Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl. Hernach einigten sich beide über die Art, in der █████ seine Schuld begleichen sollte: Noch vor der vollständigen Tilgung veräußerte er den Kraftwagen an den Altmetallhändler Wilhelm ███████████.
Im Januar 1952, als die Beziehungen des Angeklagten zu ██ sich in der Zwischenzeit verschlechtert hatten, erteilte die ██ ███ dem ███████████ den Auftrag, entweder den Wagen von █████ oder Zahlung des █████████████████ von ihm zu erlangen. Demgemäß wurde der Angeklagte tätig. Außerdem machte er der ██ darauf aufmerksam, dass sich durch den Weiterverkauf des Kraftwagens █████ der Unterschlagung schuldig gemacht habe, und empfahl ihr die Erstattung einer Strafanzeige. Am 21. Juli 1952 schrieb der Angeklagte namens der ██ gegen █████ Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, in der er █████ der Unterschlagung des Kraftwagens beschuldigte. Das Schreiben wurde infolge eines Versehens eines Angestellten des Angeklagten zur Post gegeben und ging bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden ein.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten des Parteiverrats nach § 356 StGB für schuldig befunden. Es hat das Verfahren nach § 2 des StFG 1954 eingestellt mit der Begründung, dass eine über drei Monate Gefängnis hinausgehende Strafe nicht in Betracht komme.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
II.
Der Angeklagte will Freisprechung erreichen, die er schon im ersten Rechtszug mit einem Antrag auf Durchführung des Verfahrens beantragt hatte.
Zur Rechtfertigung trägt die Revision vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Sachverhalt so dargestellt, als habe der Angeklagte bei dem Rechtsstreit ███ / █████ mitgewirkt. Der Angeklagte sei für die ██ nur gegen █████ vorgegangen. In der Strafanzeige gegen █████ habe der Angeklagte durch seine Bezugnahme auf die ████ ██████ anderes zum Ausdruck bringen wollen, als dass er sein Wissen von ihr habe.
Mit allen Gläubigern ███████████ sei ein Zahlungsvergleich gescheitert. Der Auftrag, den ██ ███ erledigt zu haben, sei beendet gewesen, als der ███████████ von der ██ █████ betraut worden sei, sich gegen ███ ███████ zu wenden. Die Strafanzeige sei keineswegs in ihrem █████████ eingereicht worden. Vielmehr habe sich der Angeklagte nach Unterrichtung vom Sachverhalt für verpflichtet gehalten, diesen der Strafverfolgungsbehörde zu unterbreiten. Sein Verhalten habe den Belangen der Allgemeinheit dienen sollen, nicht denen der ██.
Überdies hätten die mit dem Kraftwagen zusammenhängenden Rechtsgeschäfte nie zu dem Kreis der durch den Auftrag ███ dem Angeklagten übertragenen Aufgaben gehört. Der Eigentumsvorbehalt sei unbestritten gewesen.
III.
Der Angeklagte habe in diesem Punkt nicht beiden Parteien in derselben Rechtssache gedient. Die getroffenen Feststellungen seien nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen. Das Landgericht habe sich mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht auseinandergesetzt.
Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte kann sie durchführen mit dem Ziel des Freispruchs, weil er sich schon in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gegen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ausgesprochen hat (§ 17 StFG 1954). Die allgemeine Sachrüge ist nicht ausdrücklich erhoben. Doch kann den Darlegungen des Beschwerdeführers mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass er behaupten will, das sachliche Recht sei auf die festgestellten Tatsachen unrichtig angewendet.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Der Begriff „dieselbe Rechtssache“ umfasst den gesamten Kreis der einem Rechtsanwalt in einem Auftrag anvertrauten Interessen. Unter diesen Begriff fällt daher bei Übertragung mehrerer Aufgaben alles, was der sie betreffende Auftrag umgreift. Die rechtliche Natur des einzelnen Anspruchs oder Interesses ist ohne Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr sachlicher Inhalt und Umfang des Auftrags. Nach dieser im wesentlichen tatsächlichen Grundlage bestimmen sich Inhalt und Umfang der Rechtssache (vgl. RGSt 60, 298; 71, 231; BGHSt 5, 301 [304]).
Der Begriff „dieselbe Rechtssache“ ist nicht auf bürgerlichrechtliche Angelegenheiten beschränkt. Er umfasst jede Rechtsangelegenheit, an der Parteien mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind (RGSt 66, 316 [320]).
Die Revision kann nicht durchdringen mit ihrem unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 66, 103 erhobenen Angriff, die Rechtssache, in der der Angeklagte für ███ aufgetreten sei, sei erledigt gewesen, als die ███ den Angeklagten zu ihrer Unterstützung herangezogen habe. Richtig ist allerdings, dass der vom Angeklagten für ███████████ ████████ von dessen Gläubigern, also auch von der ███, Zahlungsaufschub zu erlangen, damals gescheitert war und dass der Angeklagte die Vertretung des ██ ████████████ aufgegeben hat. Damit war zwar das ██████████████████ erloschen. Es kommt jedoch nicht auf dessen Beendigung an, sondern auf die Beendigung der Rechtssache. Gegen die Annahme, dass diese schon wegen Ergebnislosigkeit der Vergleichsverhandlungen und der Kündigung des Auftrags zu bestehen aufgehört hatte, bestehen Bedenken. Diese Frage und die weitere, ob der in RGSt 66, 103 vertretenen Ansicht gefolgt werden kann, bedürfen indes keiner Entscheidung, denn der Angeklagte ist noch anderweitig für ██ ████ tätig geworden.
Dem Angeklagten war vom Amtsgericht Rüdesheim ein vom damaligen Prozessbevollmächtigten der ███ beantragter Wechselzahlungs- und Vollstreckungsbefehl erlassen worden. Dagegen hatte █████ Einspruch ██████████ eingelegt. Am 14. Juli 1951 hat der Angeklagte namens des ███ auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht den Einspruch zurückgenommen. Der Angeklagte beruft sich darauf, er habe das nur dem Gericht zu Gefallen getan, er habe an einem Rechtsstreit der ██ gegen █████ nicht mitgewirkt. Das trifft nicht zu; in Wirklichkeit ist der Angeklagte jedenfalls bei der Zurücknahme des Einspruchs als Prozessbevollmächtigter des █████ aufgetreten. Sein Vorbringen kann ihn nicht entlasten.
Es lässt sich kaum denken, dass der Angeklagte vor Abgabe der Erklärung über die Einspruchszurücknahme nicht wenigstens in den Grundzügen durch ████ in das der Wechselforderung zugrunde liegende sachlichrechtliche Verhältnis eingeweiht worden ist. Nach den Feststellungen hätte ██ █████████ Gegenforderungen gegen die ██ ██ haben. Spätestens hat der Angeklagte nach ███ ██████████████ von Frau ███ ████ Einzelheiten erfahren, bevor er für sie tätig wurde. Eine Gegensätzlichkeit der Interessen in derselben Sache lag vor. Das erwähnte Mahnverfahren betraf dasselbe █████████████████ ████████, dessen der Angeklagte schon vorher für ██ █████ gewesen war. Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl █████ hatte die ██████ ████ eine Wechselforderung erwirkt, die ihr aus dem Verkauf des Kraftwagens gegen ███ zustand. Wegen derselben Forderung war der Angeklagte früher zwecks Erlangung einer Stundung an die ██ herangetreten. Später war er als Prozeßbevollmächtigter █████ in dieser Angelegenheit tätig geworden. War der Angeklagte von █████ mit der Wahrung dieser seiner Interessen betraut worden, so bestand in diesem Umfang ein Treueverhältnis zwischen ihm und ██ fort. Es wirkte auch nach Beendigung des █████████ weiter und verpflichtete den Angeklagten, der ██ seinen Beistand gegen █████ in dieser Sache zu versagen.
Ob der Angeklagte █████ durch die Übernahme des Auftrags der ██ gegen █████ wegen Zahlung des Restkaufpreises oder Herausgabe des Wagens vorzugehen, pflichtwidrig, d.h. bewusst im entgegengesetzten Sinn für beide Parteien in derselben Rechtssache tätig geworden ist, mag bezweifelt werden. Aber er hat sich darauf nicht beschränkt, die ██████ darüber zu belehren, dass die ███ Unterschlagung sei und dass sich ihre handlungsweise deshalb eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft empfehle. Dadurch kann er ihr entgegen seinen Pflichten gegenüber ████ mit Rat gedient und sich so des Parteiverrats schuldig gemacht haben.
Das Landgericht hat indes nicht darin die Verfehlung des Angeklagten gesehen, sondern in seiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Es ist der Auffassung, er habe zuerst bei der Abwehr der Forderung der ██ geholfen, andererseits dieselbe Forderung im Gegensatz zum Interesse seines früheren Auftraggebers zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht. Da diese nur mit dem Fortbestehen des Anspruchs aus dem Kraftwagenverkauf habe gerechtfertigt werden können, habe sie die selbe Rechtssache betroffen.
Gegen die rechtliche Beurteilung des Landgerichts wäre nichts einzuwenden, hätte es festgestellt, dass der Angeklagte die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat. Das hat es nicht getan. Es hat das Beweisergebnis nur dahin gewürdigt, die Anzeige sei mit Willen des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft gerichtet gewesen, mindestens insoweit, als er nach Zugehen der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung von ihrem Eingang nichts unternommen habe.
Dagegen wendet der Angeklagte ein, er hätte auf die Nachricht der Staatsanwaltschaft nichts unternehmen können; denn die Anzeige habe eine Straftat zum Inhalt gehabt, die von Amts wegen hätte verfolgt werden müssen.
Dem ist zuzustimmen.
Wenn die Strafanzeige nicht mit Wissen und Willen des Angeklagten abgesandt worden ist, kann er für deren Erstattung nicht verantwortlich gemacht werden. Das Schreiben allein ist über eine Vorbereitung der Tat des § 356 StGB nicht hinausgegangen. Mit der im Urteil gegebenen Begründung kann daher der äußere Tatbestand dieses Vergehens nicht bejaht werden.
Schon aus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufre chterhalten werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Klärung zu versuchen sein, wie es kam, dass die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden ist. Außerdem wird festzustellen sein, inwieweit ██ den Angeklagten bei seinem Auftrag zur ███████████████████████ ins Vertrauen gezogen und was dieser im Zusammenhang mit seiner Bemerkung, es empfehle sich eine Strafanzeige wegen Unterschlagung, der ███ ██████████ im einzelnen gedusstert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob er ihr dadurch pflichtwidrig mit Rat oder Beistand gedient hat, kann der Inhalt seiner Erklärung von Belang sein.
b) Die Änderung der Grundlage des äußeren Tatbestandes macht es notwendig, auch die innere Tatseite neu zu würdigen. Eine abschließende Entscheidung darüber wird erst möglich sein, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Dabei sind zu beachten die Tatsachen, dass der Angeklagte die Tatsachen kennen musste, aus denen sich ergibt, dass er beiden Parteien pflichtwidrig in derselben Rechtssache diente, namentlich dass er erkannte, die Interessen der Parteien stünden einander entgegen (RGSt 71, 231 [237]; BGHSt 5, 301 [311]).
Soweit noch erforderlich, wird zur Entschuldbarkeit eines Verbotsirrtums entsprechend dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung Stellung zu nehmen sein. Dabei kann unter Umständen Anlass bestehen, die auf den Inhalt der Entscheidung RGSt 66, 103 gestützte Verteidigung des Angeklagten zu würdigen, sofern er den Begriff des Interessengegensatzes verkannt haben kann (BGHSt 5, 284).
| Koeniger | Maaß | ||
| Glanzmann | Wirtzfeld |