Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 731/51
Datum
25.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tätlicher Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung von Vorschriften zu Sexualdelikten und berief sich auf Vorwerfbarkeit schwererer Tatbestände. Der BGH verwirft die Revision: Es seien nur äußere Tatbestände, nicht aber der innere Tatvorsatz für Nötigung/Unzucht nachgewiesen; die tatrichterliche Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung von Sexualdelikten wie Nötigung zur Unzucht nach §§ 176, 177 StGB bedarf es neben dem äußeren Tatbestand auch des inneren Tatvorsatzes/der Absicht, diesen Erfolg herbeizuführen.

2

Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Revisionsinstanz ist auf Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze beschränkt; bloße Zweifel an der Würdigung rechtfertigen die Aufhebung nicht.

3

Ein Irrtum des Täters über die Ernstlichkeit des vom Opfer geleisteten Widerstands kann das Fehlen des inneren Tatentschlusses begründen und damit das Wegfallen des Tatbestands einer Nötigung zur Unzucht zur Folge haben.

4

Sind die Voraussetzungen eines schwereren Delikts nicht erwiesen, steht der Verurteilung wegen eines geringeren Delikts (z. B. tätliche Beleidigung nach § 185 StGB) nichts entgegen, wenn dessen Tatbestände festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 28. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurergesellen Georg H ███████ aus ███, Kreis ███, Wo[hnung]str. [REDACTED], geboren dort am ██████████ 1921, wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. Mai 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Nichtanwendung der §§ 176 Abs. 1 Ziff. 1, 177, 43, 47 StGB.

Sie blieb ohne Erfolg.

Der Meinung der Revision, der Angeklagte habe den Tatbestand der vorbezeichneten Gesetzesbestimmungen durch sein Verhalten gegenüber der Lilli ██ ███ in vollem Umfang verwirklicht, kann nicht beigetreten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt nur der äußere Tatbestand vor, nicht auch der innere. Diesen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat als nicht erwiesen erachtet, dass der Angeklagte die Absicht gehabt habe, den Geschlechtsverkehr mit der ██ ██ oder unzüchtige Handlungen an ihr mit Gewalt zu erzwingen. Das angefochtene Urteil verweist darauf, dass die ████ nachts in Begleitung eines farbigen amerikanischen Soldaten und eines Mädchens in einer Gastwirtschaft in ██ ███ erschienen sei und dass der Angeklagte daraus im Anschluss an die allgemeine Meinung der Bevölkerung möglicherweise gedacht habe, die ████ sei in geschlechtlichen Dingen leicht zugänglich. Zu dieser Auffassung habe der Angeklagte kommen können auf Grund der Einstellung der übrigen Besucher der Gastwirtschaft gegenüber den beiden Frauen. Auch aus dem Verhalten der ████ während seines Angriffs auf sie, namentlich aus ihrer Erklärung, sie gehe auf sein Verlangen nicht eher ein, bis er ihr die verlorenen Schuhe wiederbeschafft habe, habe der Angeklagte auf die mangelnde Ernstlichkeit ihres Widerstandes schließen können.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die damit zum Ausdruck gebrachte Beurteilung des Gesamtvorgangs und die Folgerung, der Angeklagte habe sich über die Ernstlichkeit des von der ████ geleisteten Widerstandes geirrt, ist auf Grund der Sachlage denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Was die Staatsanwaltschaft hiergegen einwendet, richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Mit ihren Behauptungen könnte sie nur gehört werden, wenn das Landgericht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die tatrichterliche Würdigung der gesamten Einzelheiten, vor allem die Annahme, der Angeklagte sei sich über den wahren Charakter des von der ████ ihm gegenüber an den Tag gelegten Verhaltens nicht klar gewesen, widerspricht im Hinblick auf die Umstände des Vorkommnisses weder der Lebenserfahrung noch den Denkgesetzen. Jedenfalls ist diese Annahme möglich; zwingend muss sie nicht sein.

Irrig ist die Auffassung der Revision, der durch die Handlungsweise des Angeklagten verwirklichte Tatbestand der ihm vorgeworfenen Straftaten sei durch die der Sachverhaltsdarstellung folgenden Urteilsausführungen nicht erschöpft. Fehl geht insbesondere der Hinweis, mit der Einschätzung der ████████████, der Angeklagte dahin, sie sei bereit, sich ihm hinzugeben, sei noch nicht festgestellt, er sei der Meinung gewesen, sie werde zum Geschlechtsverkehr bereit sein. Etwas anderes als die geschlechtliche Preisgabe konnte mit diesen Worten des Urteils vernünftigerweise gar nicht gemeint sein.

Mit Recht hat der Erstrichter außerdem hervorgehoben, der Angeklagte hätte, falls er wirklich einen ernsthaft gemeinten und als solchen erkannten Widerstand der █████████ hätte brechen wollen, die Gelegenheit dazu in anderer Weise ausnutzen können. Es wäre nähergelegen, die Gewaltanwendung bis zur Erzielung des Geschlechtsverkehrs fortzusetzen, anstatt zu versuchen, die Wünsche der █████████, die ihn von seinem Ziel abbringen mussten, zu erfüllen und auf diese Weise deren Gunst zu erlangen. Dieses Vorgehen des Angeklagten konnte das Landgericht zu der Annahme führen, er habe von vornherein nicht im Sinne gehabt, einen wirklichen Widerstand der █████████ durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu beseitigen, um sie zum außerehelichen Beischlaf zu missbrauchen oder zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu nötigen. Die Einwendungen der Revision zu diesem Punkt sind als reiner Beweiswürdigungsangriff in keiner Weise geeignet, ihr zum Siege zu verhelfen.

Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf die für erwiesen gehaltene Tat irgendeinen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere begegnet die Annahme eines Vergehens der Beleidigung nach § 185 StGB keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision war somit zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt.

BuschKraussBaldus
Dr. KoenigerScharpenseel
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