Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes – Rücktrittsprüfung nicht geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 72/97
- Datum
- 23.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts durch das Tatgericht ist nur dann revisionsrechtlich geboten, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine solche Rücktrittsmöglichkeit nahegelegen hätte.
Bei gefährlichen Gewalthandlungen und der Wahrnehmung schwerer Verletzungsfolgen des Opfers ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Täter die lebensgefährdende Wirkung und damit die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt hat (dolus eventualis).
Fehlende Anzeichen dafür, dass der Täter nach dem Schuss rechtzeitig und ernsthaft Maßnahmen zur Abwendung des Erfolgs (z.B. Herbeischaffung ärztlicher Hilfe) ergriffen hat, sprechen gegen einen strafbefreienden Rücktritt.
Die nachträgliche Versöhnung der Parteien kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; das Tatgericht ist jedoch nicht verpflichtet, dieser Umstand von vornherein ein wesentliches milderndes Gewicht beizumessen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (z.B. zum psychologischen Schaden des Opfers) ist nur erforderlich, wenn sich aus der Aktenlage ein konkreter Aufklärungsbedarf ergibt; andernfalls liegt kein Rechtsfehler in dessen Nichtbeiziehung vor.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 29. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 72/97 vom 23. April 1997 in der Strafsache gegen BC, geborene █████ aus █████, Monika, geboren am ████ in ████, wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Blauth, Dr. Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ der Verhandlung, Richter am Landgericht █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ ███ als Verteidiger, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. August 1996 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ihr auf Verfahrensrügen und die Verletzung sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die formellen Rügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig oder offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge ist unbegründet. Näherer Erörterung bedarf neben einer Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 2 StGB nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat. Dies verneint der Senat.
1. Die Angeklagte hatte sich entschieden, sich von ihrem Ehemann, von dem sie des Öfteren bei tätlichen Auseinandersetzungen geschlagen worden war und der erhebliche Geldforderungen gegen sie geltend gemacht hatte, zu trennen, um auf Dauer mit dem Mitangeklagten zusammenleben zu können. Am Nachmittag des Tattages, dem 16. Dezember 1995, hatte sie in einem Waldgebiet nahe einem Wanderparkplatz entweder allein oder zusammen mit dem Mitangeklagten eine Repetierbüchse Winchester hinter einem Holzstapel versteckt. Am Abend befand sich das Ehepaar von einem Besuch auf der Nachhausefahrt, wobei die Angeklagte das Fahrzeug steuerte. Unter dem Vorwand, dringend austreten zu müssen, verließ sie die Landstraße, steuerte den Wanderparkplatz an und hielt gegen 20.30 Uhr mit laufendem Motor und aufgeblendeten Scheinwerfern in unmittelbarer Nähe des Holzstapels an. Sie ging hinter diesen, nahm das Gewehr zur Hand und wartete einige Minuten unschlüssig. Als ihr Ehemann ihr aus dem Auto zurief, wie lange es denn noch dauere, antwortete die Angeklagte, das Papier reiche nicht, er möge ihr noch ein paar Papiertaschentücher bringen. Ihr Ehemann, der wegen der Dunkelheit die Angeklagte nicht sehen konnte, ging nun in die Richtung, aus der er zuvor die Stimme vernommen hatte. Die Angeklagte konnte im Licht der Scheinwerfer seine Silhouette erkennen. Sie hielt die Waffe schräg nach vorne gerichtet; der Gewehrkolben lag auf dem oberen Rand ihres rechten Beckenknochens auf. Der Lauf des Gewehrs war auf die Brust ihres sich nähernden arglosen Ehemannes gerichtet. Als er noch 1 Meter bis 1,50 Meter von der Gewehrmündung entfernt war, sich nach vorne beugte und ihr seinen rechten Arm mit den Papiertaschentüchern entgegenstreckte, gab sie, ohne ein Wort zu sagen, einen Schuss auf ihn ab. Sie wollte ihren Ehemann in den Oberkörper treffen. Dabei hielt sie es für möglich, dass ihn der Schuss tödlich verletzte. Diese Folge nahm sie billigend in Kauf. Sie hat später angegeben, dass sie sich keine Gedanken darüber gemacht habe, wie es nach der Tat weitergehen solle (UA S. 34, 35).
Der Geschädigte, der lebensgefährlich in die Schulter getroffen wurde, fiel seitlich nach hinten auf die Baumstämme. Ihm gelang es, sich sofort aufzurappeln und wegzulaufen. Während er in die Dunkelheit floh, gab die Angeklagte noch zwei Schüsse ab. Die Kammer konnte nicht feststellen, in welche Richtung sie schoss. Sodann legte die Angeklagte das Gewehr in den Fußraum der Beifahrerseite und fuhr langsam zur Landstraße zurück. Ihr Ehemann hatte sich versteckt und abgewartet, bis sie davongefahren war. Dann wurde er von vorbeifahrenden Zeugen in eine Klinik gebracht und durch eine Notoperation gerettet.
Nach dem Verlassen des Tatortes rief die Angeklagte den Mitangeklagten an, teilte ihm mit, dass sie auf ihren Ehemann geschossen habe, und bat ihn, ihr dabei zu helfen, ihn zu suchen. Die Angeklagte holte den Mitangeklagten ab und fuhr zum Tatort zurück. Während der Mitangeklagte das Waldstück absuchte, fuhr die Angeklagte, das Gewehr immer noch im Fußraum der Beifahrerseite, langsam die Umgebung ab. Als ihr ein Polizeifahrzeug entgegenkam, beschleunigte die Angeklagte so stark, dass es ihr gelang, das sie verfolgende Polizeifahrzeug abzuhängen. Anschließend fuhren die Beamten zu dem Wanderparkplatz zurück und trafen dort auf den Mitangeklagten, der angab, spazieren zu gehen. In der Zwischenzeit hatte die Angeklagte die Winchesterbüchse, in der sich noch drei Schuss Munition befanden, in einem Straßengraben abgelegt.
2. Dass sich die Strafkammer bei diesem Sachverhalt in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts von dem versuchten heimtückischen Mord auseinandergesetzt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine solche Erörterung empfohlen hätte. Sie wäre nur dann aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten gewesen – und ihr Unterlassen würde einen Rechtsfehler darstellen, der insoweit zur Aufhebung des Urteils nötig würde –, wenn eine solche die Angeklagte begünstigende Möglichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt nahegelegen hätte. Das ist hier nicht der Fall. Offensichtlich ist, dass die Angeklagte von einem beendeten Mordversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist; denn sie hat keinen Versuch unternommen, ihren schwer verletzten Ehemann rechtzeitig ärztlicher Hilfe zuzuführen. Aber auch die Möglichkeit, dass die Angeklagte von einem unbeendeten Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist, liegt nach den getroffenen Feststellungen fern. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte angenommen haben könnte, ihr Ehemann, der nach dem Schuss seitlich nach hinten fiel, sei nicht getroffen oder durch den aus nächster Nähe gezielt auf den Oberkörper abgegebenen Schuss nur leicht verletzt worden, gibt es nicht. Auch das Verhalten der Angeklagten nach der Tat, insbesondere die Suche nach dem Tatopfer im Wald, macht nur Sinn, wenn die Angeklagte dessen schwere Verletzung für möglich hielt.
Den Erfolgseintritt für möglich hält der Täter, der die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (vgl. BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewissheit des Erfolgseintritts zu haben, noch muss er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, dass bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der Täter wahrgenommen hat, es auf der Hand liege, dass er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (vgl. BGHSt 39, 221, 231 – Großer Senat –).
3. Rechtsfehler im Rahmen der Strafzumessung deckt die Revision ebenfalls nicht auf. Eines Eingehens bedarf es nur auf die Rüge, das Schwurgericht hätte dem Umstand, dass sich die Eheleute wieder versöhnt haben, ein wesentlich stärkeres Gewicht beimessen müssen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der nachträglichen Versöhnung keine wesentlich mildernde Bedeutung zuerkannt hat. Es hat insoweit ausdrücklich das Bemühen der Angeklagten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erzielen, positiv berücksichtigt, als darin Reue und Bedauern über die Tat zum Ausdruck kamen.
Ein Sachverständigengutachten zum „Umfang des psychologischen Schadens“ bei dem Opfer einzuholen brauchte sich das Gericht nicht gedrängt zu sehen.
| Kutzer | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Miebach |