Aufhebung des Strafausspruchs wegen verwerteten Leugnens in der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 729/53
- Datum
- 21.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Leugnen eines Angeklagten stellt nicht ohne weiteres eine Verfahrensverletzung dar und rechtfertigt nicht allein eine Erhöhung der Strafe.
Leugnen ist in der Strafzumessung nur dann verwertbar, wenn sich daraus konkrete und überzeugende Rückschlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld oder die Gefährlichkeit des Täters ziehen lassen.
Eine widersprüchliche Wertung desselben Verhaltens (z. B. zugleich zu seinen Gunsten bei Anrechnung der Untersuchungshaft und zu seinem Nachteil bei Strafzumessung) ist unzulässig.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die zur Begründung erforderliche Rechtfertigung erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereicht wird und eine Wiedereinsetzung nicht bewilligt wurde.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Guido ████████ aus ████, geboren am ██████ ███ in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum versuchten schweren Raub
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 29. Juni 1953 des Landgerichts in Krefeld, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld, durch das er wegen Anstiftung zum versuchten schweren Raub verurteilt worden ist, Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde und der Rüge, das Verfahrensrecht sei verletzt, begründet. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Weise gerechtfertigt worden ist; das wegen dieser Fristversäumnis vom Angeklagten vorgelegte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 1953 verworfen worden.
Das Landgericht hat der Verurteilung des Angeklagten folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Der wegen Raubes bereits vorbestrafte Beschwerdeführer bestimmte zusammen mit einem anderen Mitangeklagten den rechtskräftig verurteilten Werner █████, einer Frau █████ auf der Straße die Handtasche zu entreißen. █████ kam dieser Aufforderung nach. Sein Versuch, Frau ████ die Handtasche mit Gewalt zu entwinden, scheiterte an dem Widerstand der Angegriffenen. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.
Die Revision wäre unbegründet, wenn nicht die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden wären. Nachdem das Landgericht den Werdegang des Angeklagten, seine Vorstrafe und den Umfang seiner strafbaren Tätigkeit gewürdigt hat, um ihm daraufhin mildernde Umstände zuzubilligen, zugleich aber auch das Maß seiner Schuld zu bestimmen, erörtert es sein Verhalten in der Hauptverhandlung. Dazu wird gesagt: „Die auszuwerfende Gefängnisstrafe musste empfindlich sein, da der Angeklagte bereits einmal wegen Raubes vorbestraft ist und er zum anderen auch nicht den Mut gefunden hat, in der Hauptverhandlung die Verantwortung für sein Verhalten auf sich zu nehmen.“ Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach, vor allem in den Entscheidungen BGHSt 3, 103 und 105/106, hervorgehoben hat, liegt im Leugnen eines Angeklagten kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Deshalb kann das Leugnen gegen den Angeklagten nicht als solches (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) zum Vorwurf gereichen, derart, dass es unabhängig von seiner Persönlichkeit eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen könnte. Etwas anderes gilt, wenn das Leugnen einen Schluss auf das Maß seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit zulässt. In diesem Zusammenhang darf es wegen seiner die Persönlichkeit kennzeichnenden Bedeutung für die Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden.
Eine solche Bedeutung war nach den Feststellungen des Tatrichters hier dem Leugnen des Angeklagten nicht ohne weiteres beizumessen. Wenn er nicht den Mut fand, die Verantwortung für seine Tat auf sich zu nehmen, so ist eine solche „Schwäche“, für sich genommen, weder ein Anzeichen für eine besondere Gefährlichkeit noch für das Fehlen jeglicher Einsicht. Vielmehr könnte das im Urteil beschriebene Verhalten darauf hinweisen, dass er nicht weit von einem Geständnis entfernt war. Dass sein Verhalten in der Hauptverhandlung jedenfalls kein besonders ungünstiges Licht auf seine Persönlichkeit und seine Schuld warf, hat der Tatrichter anscheinend auch selbst empfunden. Bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sei, bemerkt das Urteil, dass das zu geschehen habe, da sich der Angeklagte im Wesentlichen auf das reine Leugnen beschränkt habe. Eine solche Wertung des Leugnens in diesem Zusammenhang gestattet aber nicht, das gleiche Verhalten in ähnlichem Zusammenhang zur Begründung für eine höhere Gefängnisstrafe heranzuziehen. Dieser Rechtsfehler nötigte zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
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