Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen unbegründeter Befangenheitsrügen und Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 72/94
Datum
22.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Strafurteil wegen sexueller Nötigung und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Zentral war die Frage, ob Verfahrensfehler (Nichtaufnahme eines Schreibens, Zurückweisung von Befangenheitsgesuchen) vorliegen. Der BGH verwirft die Revision und die Beschwerde als unbegründet; die Rügen sind form- oder inhaltlich nicht tragfähig. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Schreiben, das der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen Verteidiger dient, muss nicht in die Verfahrensakte aufgenommen werden und begründet allein keinen Verstoß gegen § 147 Abs. 1 StPO.

2

Die Rüge einer rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Befangenheitsantrags ist nur zulässig und begründet, wenn der Ablehnungsantrag hinreichend bestimmt ist und objektiv gewichtige Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen.

3

Äußerungen des Vorsitzenden oder technische Maßnahmen (z. B. Abschalten eines Mikrofons) begründen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit; maßgeblich sind objektive, gewichtige Umstände, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit beeinträchtigen.

4

Die Rüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO verlangt eine substantielle Darlegung, gegen welche Person oder Entscheidung sich der Befangenheitsantrag richtet; unbestimmte oder präkludierte Angriffsgrundlagen können die Unzulässigkeit oder Erfolglosigkeit der Rüge begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 30. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 72/94 vom 22. Juni 1994 in der Strafsache gegen ████ aus █████████, geboren am ███ (©. C. ——) 1956 in █████ (Sri Lanka), wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1994 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. September 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 9. Februar 1994 bemerkt der Senat:

Soweit die Revision beanstandet, dass das nach Urteilsverkündung gefertigte Schreiben des Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 1993 nicht zu den Verfahrensakten genommen worden ist, liegt darin kein Verstoß gegen § 147 Abs. 1 StPO, da es der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen den Verteidiger und nicht der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten diente.

Durch die Zurückweisung des ersten Befangenheitsgesuches in der Sitzung vom 28. September 1993 (Anlage 1 zum Protokoll vom 28. September 1993) ist § 338 Nr. 3 StPO nicht verletzt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Revisionsrüge in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form begründet ist, da der Tenor des Befangenheitsantrags, insbesondere gegen welche Person er sich richtete, nicht mitgeteilt wird. Auch wenn man davon ausgeht, dass sich dies hinreichend aus der mitgeteilten Begründung ergäbe, ist die Rüge nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht den Antrag insgesamt als unzulässig im Sinne des § 26a Abs. 1 StPO behandeln durfte, da er jedenfalls unbegründet gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1). Der Senat entnimmt dem Protokoll über die mehrtägige Hauptverhandlung, dass die Atmosphäre zwischen Gericht und Verteidigung erheblich gespannt war. Vor diesem Hintergrund vermag die Äußerung des Vorsitzenden: „Ich verbitte mir Ihre Belehrungen!“, nachdem er vom Verteidiger bei der Ausübung seines Fragerechts unterbrochen worden war, die Besorgnis der Befangenheit ebensowenig zu begründen, wie das Abschalten des Mikrofons, nachdem der Verteidiger seine Lautstärke so gesteigert hatte, dass er auch ohne dieses technische Hilfsmittel von allen

Beteiligten gut zu verstehen war. Bei dieser Sachlage vermag auch der Umstand dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich der Verteidiger zur Unterstützung auf das einem Ablehnungsgesuch vom 21. September 1993 zugrundeliegende Geschehen bezogen hat. Auf diesen Sachverhalt kann das Gesuch vom 28. September 1993 als selbständigen Ablehnungsgrund nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht mehr gestützt werden; ihm käme allenfalls dann Bedeutung zu, wenn das frühere, jetzt präkludierte Geschehen einem zulässigen, grundsätzlich berechtigten Ablehnungsgrund ein erhöhtes Gewicht verleihen würde. Daran fehlt es hier jedoch. Mit der Revision wird auch nicht gerügt, dass das Ablehnungsgesuch vom 21. September 1993 zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, vielmehr wird dieses Prozessgeschehen nur im Rahmen der Beanstandung des Beschlusses vom 28. September 1993 (Anlage 2 des Protokolls) dem Revisionsgericht erläuternd „mitgeteilt“ (S. 10 der Revisionsbegründung), im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Dies gilt auch für die weiteren geschilderten Befangenheitsgesuche in dieser Sitzung.

Im Übrigen mag die Forderung des Vorsitzenden nach einer schriftlichen Abfassung der Begründung zwar rechtlich zu weitgehend gewesen sein, sie erfolgte jedoch im Interesse einer möglichst authentischen Unterrichtung der entscheidenden Richter über die Ablehnungsgründe des Angeklagten und lag daher auch wesentlich in seinem Interesse.

RußBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
Revision verworfen wegen unbegründeter Befangenheitsrügen und Verfahrensrügen — Themis