Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs bei Kreditkartenbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 72/92
Datum
15.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das LG-Urteil betreffend zahlreiche Kreditkartenbetrügereien als unbegründet (§349 Abs.2 StPO). Er stellt klar, dass ein Fortsetzungszusammenhang einen Gesamtvorsatz voraussetzt, der auf einen bestimmbaren Gesamterfolg gerichtet ist. Bloße fortgesetzte, gleichartige Taten ohne solchen Gesamtvorsatz genügen nicht. Ob einzelne Einkaufsfahrten fortgesetzte Handlungen sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der auf einen konkreten oder zumindest nach Größenordnung bestimmbaren Gesamterfolg gerichtet ist.

2

Der blosse Entschluss, gleichartige Taten wiederholt in gleicher Weise zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung.

3

Für die Anerkennung einer fortgesetzten Handlung sind neben dem Gesamtvorsatz auch objektive Voraussetzungen wie ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Teilakte erforderlich.

4

Die Frage, ob eng aufeinanderfolgende Einkaufsfahrten einen Fortsetzungszusammenhang bilden, ist eine tatrichterliche Wertungs- und Feststellungsfrage.

5

Ein rechtlicher Beurteilungsfehler in der Annahme einer fortgesetzten Tat kann nach §349 Abs.2 StPO unbeachtlich sein, wenn die Revisionsnachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 22. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 72/92 vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen Michael Davis aus ████, geboren am ██ 1956 in ███, wegen Fälschung von Vordrucken für Euroschecks u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 20 der Urteilsgründe wegen (nur) eines fortgesetzten Betruges – auch im Hinblick auf die wegen des Strafklageverbrauchs nicht vertretbaren „Sammelstraftaten“ (vgl. BGHSt 35, 14, 19) – rechtsfehlerhaft ist. Der Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte von einem gewissen „Tobi“ aufgrund einer sich entwickelnden Geschäftsbeziehung nach und nach fünf von verschiedenen Inhabern gestohlene Kreditkarten, die er mit einem „auf den fortgesetzten Gebrauch entwendeter fremder Kreditkarten gerichteten Vorsatz“ in mehreren Bundesländern in einer Reihe von Kaufhäusern und Geschäften, teils wiederholt, zum Einkauf verwendete, indem er sich als rechtmäßiger Karteninhaber ausgab und die Zahlungsbelege mit der jeweiligen gefälschten Unterschrift versah. Mit der ersten Karte tätigte er in der Zeit vom 21. Mai bis 26. Juli 1990 35 Einkäufe für insgesamt 10.583,92 DM, mit der zweiten Karte vom 2. Juni bis 31. Juli 1990 85 Einkäufe für insgesamt 20.515,33 DM, mit der dritten Karte vom 24. Juli bis 26. August 1990 51 Einkäufe für insgesamt 11.253,66 DM, mit der vierten Karte vom 9. bis 21. August 1990 16 Einkäufe für insgesamt 6.561,04 DM und mit der fünften Karte vom 24. August bis zu seiner Festnahme am 28. August 1990 11 Einkäufe für insgesamt 2.978,49 DM. Dabei verwendete der Angeklagte mitunter zwei Karten an einem Tag in einem Kaufhaus, nämlich die erste und die zweite, die zweite und die dritte sowie die dritte und die vierte. Das Landgericht hat die „198 Einsätze“ der fünf Kreditkarten, bei denen der Angeklagte „aus Sicherheitsgründen zum ganz überwiegenden Teil“ Zahlungsbeträge bis zu maximal 400/500 DM, also Beträge unter dem Kontrollanfrage-Limit der Eurocard- und Diner’s-Club-Vertragsunternehmen, wählte, als einen fortgesetzten Betrug gewertet. Es hat den Angeklagten wegen der Vielzahl der „knapp 200“ Einzelakte, der mit den Reisen durch mehrere Bundesländer bewiesenen „hohen Mobilität“, des hohen Gesamtschadens von über 50.000 DM sowie der Anzahl der Geschädigten nach § 263 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Annahme des Landgerichts, es handele sich lediglich um eine einzige (fortgesetzte) Tat, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs seit jeher von strengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (BGHSt 36, 105, 109). Zur inneren Tatseite ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen muss, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 100; 320, 321; 37, 45). Ein Gesamtvorsatz ist in dem Entschluss zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten in erprobter Art und Weise nicht zu sehen (vgl. u. a. BGHR StGB §H Gesamtvorsatz 30).

Nur einen solchen Entschluss zur wiederholten Begehung hatte der Angeklagte nach den Feststellungen gefasst. Er hatte weder einen hinreichend bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Gesamterfolg ins Auge gefasst, der der Tat das Gepräge gab (vgl. BGHR StGB §H Gesamtvorsatz 32), noch konnte er übersehen, wie lange und in welcher Zahl „Tobi“ ihm gestohlene Kreditkarten verkaufen würde, zumal die ihn vor „Tobi“ beliefernden Diebe verhaftet worden waren. Hinzu kommt, dass für den Gesamtablauf weder Ort noch Zeit vorweg überlegt waren und dass es an dem objektiven Erfordernis des engen räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Teilstücken für das Gesamtgeschehen fehlt. Soweit aus Formulierungen im Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1991 (5 StR 536/91, NStZ 1992, 189, 190, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) der Eindruck gewonnen werden sollte, ein Gesamtvorsatz bedürfe keiner „Begrenzung“ der Tatdauer, könne also auch ein „open-end-Vorsatz“ sein, würde das nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehen.

Die vom 5. Strafsenat in diesem Zusammenhang des nicht von Anfang an feststehenden Gesamterfolges genannten Entscheidungen betreffen die hier nicht in Rede stehende Erweiterung des Gesamtvorsatzes auf zusätzliche Einzelhandlungen vor Beendigung des letzten von mehreren Handlungsteilen (BGHR StGB §H Gesamtvorsatz 16, in dieser Entscheidung wurde eine fortgesetzte Handlung verneint, und aaO Gesamtvorsatz, erweiterter 15) oder Fallgestaltungen mit genugend bestimmtem Gesamterfolg (aaO Gesamtvorsatz 28: „überschaubarer Kreis von Grundstücken“, „Grundstückskarussell“ oder von Anfang an genau festgelegt; BGHR § 370 I Gesamtvorsatz 6: „konkret gerichtet auf die Angabe von ganz bestimmten Lieferungen“; aaO 9: „die Höhe der erforderlichen Zahlungen für diesen Zeitraum im Voraus ungefähr abschätzen“). Die Entscheidungen des 5. Strafsenats zu „institutionalisierten“ Steuerhinterziehungen können wegen der diesem Senat zugewiesenen Spezialmaterie hier außer Betracht bleiben.

Genau wie in den vom 5. Strafsenat genannten Entscheidungen des 4. Strafsenats sieht auch der 3. Strafsenat in dem Gesamtvorsatz, der auf einen Gesamterfolg mit einem für einen konkreten Zeitraum der Höhe nach wenigstens bestimmbaren Schaden gerichtet ist, ein entscheidendes Kriterium zur inneren Tatseite einer fortgesetzten Handlung (vgl. BGHR StGB §H Gesamtvorsatz 30: „immer so weitermachen“ reicht nicht, ferner u. a. aaO 14, 31, 33; ähnlich 1. und 5. Strafsenat u. a. aaO 13 und 9). Das für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ausreichend angesehene „eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem“ (vgl. u. a. BGHR BtMG § 29 I Fortsetzungszusammenhang 5, 7, 9) ist nicht auf andere Straftatbestände zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 1992 – 3 StR 74/92), so dass der Umstand des hehlerischen Erwerbs der Kreditkarten von nur einem Dieb zur Annahme einer fortgesetzten Handlung noch nichts besagt.

Allerdings ist auch der Revision nicht zuzustimmen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen (je Kreditkarte eine fortgesetzte Tat) erstrebt. Auch bezüglich jeder einzelnen Kreditkarte waren, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, weder der Vorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet noch die subjektiven und teils die objektiven Voraussetzungen zu einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfüllt.

Auf der anderen Seite liegt es nicht fern, dass bezüglich einzelner „Einkaufsfahrten“ des Angeklagten ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz, teils unter Verwendung von zwei Kreditkarten, gefasst worden war. So hat der Angeklagte mit der ersten Karte (Fälle I 3–7) am 29. Mai 1990 fünf Kaufhäuser in Harrislee, mit den beiden ersten Karten am 6. Juni 1990 (Fälle I 12 und II 5–6), am 8. Juni 1990 (Fälle I 14 und II 9–11) sowie am 9. Juni 1990 (Fälle I 15–16 und II 12–13, alle vier in einem Geschäft) Kaufhäuser in Hamburg aufgesucht. Bei den zehn Vorgängen am 28. und 29. Juni 1990 in Düsseldorf, Köln, Bochum und Dortmund (Fälle II 37–46) verwendete er nur die zweite Karte, ebenso bei den elf Vorgängen am 6. und 7. Juli 1990 in Elmshorn und Hamburg (Fälle II 57–67). Demgegenüber setzte er am 12. Juli 1990 in Kiel und Hamburg wieder beide Karten ein (Fälle I 28 und II 73–76, einmal beide in einem Geschäft). Am 12. Juli 1990 verwendete er zunächst in Hamburg, dann unterwegs zum Tanken, schließlich in Köln nur die zweite Karte (Fälle II 77–79) und dann am 13. Juli 1990 wieder beide in Köln und Düsseldorf, teils in einem Kaufhaus beide (Fälle I 29–32 und II 80–81). Ob und inwieweit solche „Einkaufsfahrten“ fortgesetzte Handlungen sind, weil die Teilakte in enger zeitlicher Folge mit in einem vorausgeplanten örtlichen Zusammenhang verübt werden und der Täter einen der Größenordnung nach überschaubaren Erfolg anstrebt (vgl. für die Einlösung von einem Geschädigten gestohlener Euroschecks BGHR StGB §H Gesamtvorsatz 7 a. E.), unterliegt tatrichterlicher Wertung. Es mag auf sich beruhen, dass das Landgericht – auch hinsichtlich anderer Kreditkarten – sich damit nicht auseinandergesetzt hat. Denn die unterbliebenen Feststellungen haben sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Zwar hat das Landgericht der Strafzumessung für die von ihm nur als eine Tat bewerteten Betrügereien den Strafrahmen für besonders schwere Fälle nach § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angeklagte unter den hier gegebenen besonderen Umständen ausnahmsweise (vgl. BGHSt 36, 320, 321) durch diese Strafrahmenwahl nicht beschwert. Das Landgericht hat diesen Strafrahmen nicht etwa wegen der einem Gesamtvorsatz anhaftenden wesentlich erhöhten kriminellen Energie angewendet. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht im Hinblick auf § 47 StGB für diese am Ende der Straftaten des Angeklagten stehenden Betrügereien jedenfalls Freiheitsstrafen verhängt hätte, wie es auch schon mit jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Hehlereitaten des Angeklagten am 7. und 9. Juni 1989 mit einem Gewinn für ihn von je 500 bis 1.000 DM getan hatte (Fälle II 11 und 12 der Urteilsgründe). Das gilt umso mehr, als das Landgericht ersichtlich aus Vereinfachungsgründen den Angeklagten in den Kreditkartenfällen (II 18 und 20 der Urteilsgründe) nicht auch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Urkundenfälschung verurteilt hat. Auch in den Fällen des Fälschens von Vordrucken für Euroschecks durch Farbkopien gestohlener echter Schecks und des Einlösens der Fälschungen mit der gestohlenen Euroscheckkarte (Fälle II 10 und 13 der Urteilsgründe) hat es Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie zwei Jahren lediglich nach § 152a StGB und nicht auch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschung ausgesprochen. Der Senat schließt bei dem Gesamtbild der Taten, das für das Landgericht erkennbar entscheidend war, sicher aus, dass das Landgericht bei der Verhängung einer bei zutreffender Bewertung der Kreditkartenbetrügereien wesentlich größeren Zahl von Einzelstrafen, die im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Betrügereien mit den Kreditkarten im Übrigen zusammenfassende Strafzumessungserwägungen ausgereicht hätten, auf eine niedrigere als auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

KutzerRuBRissing-van Saan
ZschockeltBlauth
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