Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 72/88
- Datum
- 23.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Sperrerklärung einer Innenverwaltung, die sich auf allgemeine Erwägungen stützt und nicht auf den Einzelfall bezieht, begründet nicht zwingend verfassungs- oder prozessrechtliche Eingriffsgründe zugunsten des Angeklagten.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Gegenvorstellungen gegen eine Sperrerklärung einzulegen, wenn die Sach- und Beweislage eine Entscheidung ohne solche Schritte rechtfertigt und der Beschuldigte in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Jeder unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 19. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 72/88 in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter J. L. N. aus M. (Spanien), 2. den Gelegenheitsarbeiter Buzian S., geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Spanien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 1988 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. August 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision weist zwar darauf hin, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 25. Juni 1987 die dem Lande bei einer Namensnennung des V-Mannes drohenden Nachteile auf allgemeine Erwägungen stütze, nicht auf den Einzelfall bezogen sei. Bei der hier gegebenen Sach- und Beweislage brauchte sich die Strafkammer jedoch nicht zu Gegenvorstellungen gedrängt zu sehen, zumal der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Kutzer | Ruß | Detter | |||
| Krauth | Harms |