Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 72/88
Datum
23.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitgegenstand war unter anderem eine Sperrerklärung des Innenministeriums und die Frage möglicher Gegenvorstellungen. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil keine Rechtsfehler vorliegen; die Sperrerklärung war nicht einzelfallbezogen und die Kammer musste ohne Antrag in der Hauptverhandlung keine Gegenvorstellungen einlegen. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Sperrerklärung einer Innenverwaltung, die sich auf allgemeine Erwägungen stützt und nicht auf den Einzelfall bezieht, begründet nicht zwingend verfassungs- oder prozessrechtliche Eingriffsgründe zugunsten des Angeklagten.

3

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Gegenvorstellungen gegen eine Sperrerklärung einzulegen, wenn die Sach- und Beweislage eine Entscheidung ohne solche Schritte rechtfertigt und der Beschuldigte in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

4

Jeder unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 19. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 72/88 in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter J. L. N. aus M. (Spanien), 2. den Gelegenheitsarbeiter Buzian S., geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Spanien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. August 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Revision weist zwar darauf hin, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 25. Juni 1987 die dem Lande bei einer Namensnennung des V-Mannes drohenden Nachteile auf allgemeine Erwägungen stütze, nicht auf den Einzelfall bezogen sei. Bei der hier gegebenen Sach- und Beweislage brauchte sich die Strafkammer jedoch nicht zu Gegenvorstellungen gedrängt zu sehen, zumal der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KutzerRußDetter
KrauthHarms