Treffer
BGH Urteil

Revision: Fahrlässige Tötung im Kreuzungsverkehr – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 728/51
Datum
31.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung im Kreuzungsverkehr verurteilt; seine Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht klargestellt hat, in welchem Zeitpunkt die Missachtung des Vorfahrtsrechts für den Angeklagten erkennbar war und ob bei der gegebenen Entfernung und Geschwindigkeit ein Ausweich- oder Bremsmanöver möglich gewesen wäre. Es fehle an konkreten Feststellungen und Berechnungen zur Kausalität. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer bleibt der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des § 1 StVO unterworfen; er darf aber bis zum Vorliegen erkennbarer Anhaltspunkte, dass der andere die Vorfahrt nicht beachtet, auf das Einhalten des Vorrechts vertrauen.

2

Der Vorfahrtberechtigte muss seine Geschwindigkeit nicht vermindern, solange keine Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, dass das Vorfahrtsrecht nicht beachtet wird.

3

Zur Feststellung des ursächlichen Verschuldens ist zu ermitteln, in welchem Augenblick die Missachtung des Vorfahrtsrechts für den Vorfahrtberechtigten erkennbar wurde und ob in diesem Moment durch Bremsen oder Ausweichen der Zusammenstoß noch verhindert werden konnte.

4

Gerichtliche Schlussfolgerungen über Vermeidbarkeit eines Unfalls bedürfen konkreter Feststellungen oder nachvollziehbarer Berechnungen; bloße gefühlsmäßige Beurteilungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Fritz S ██, geboren am █ 1919 in ███, Kreis ████, wohnhaft daselbst, Neue █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Juni 1951, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1 und 9 StVO zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der vorfahrtsberechtigte Angeklagte mit seinem LKW in unverminderter Geschwindigkeit von 40 km/h auf der ████████ in die Kreuzung mit der █████████ Landstraße gefahren. Er hat dabei weder geradeaus noch nach links, sondern ausschließlich nach rechts geschaut und deshalb den vom Mitangeklagten ██████████ geführten Lieferwagen Marke Opel-Blitz, der, von links her auf der ███████████ Landstraße in die Kreuzung fahrend, in der Fahrbahn des Angeklagten etwas rechts von der Fahrbahnmitte durch ████████████ zum Halten gebracht worden war, erst in dem Augenblick gesehen, in dem die beiden Fahrzeuge zusammenstießen. Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte hätte, als er in die Kreuzung fuhr, seine Geschwindigkeit verringern müssen. Die Geschwindigkeit von 40 km/h sei für diese gefährliche Kreuzung bei leicht vereister Fahrbahn zu hoch gewesen. Außerdem hätte er die Fahrbahn im Auge behalten und sich davon überzeugen müssen, dass die Kreuzung frei war. Wenn er dies getan hätte, so hätte er den verkehrswidrig auf der Mitte seiner Fahrbahn in der Kreuzung stehenden Opel-Blitz in einer so großen Entfernung sehen können, dass er, wenn er schon seinen LKW nicht hätte abbremsen, so doch durch einen kleinen Steuerausschlag nach rechts den Zusammenstoß vermeiden können. Durch sein verkehrswidriges Verhalten habe er grob fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 1 und 9 Abs. 2 StVO verstoßen und den durch den Zusammenstoß verursachten Tod der im Opel-Blitz mitfahrenden Angestellten █████████████ fahrlässig mitverschuldet.

Soweit die Revision geltend macht, ██████████ habe nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung den LKW des Angeklagten bereits zu Beginn des die beiden Fahrbahnen der ████████ und █████████ trennenden Grünstreifens bemerkt, stehen dem die im Revisionsverfahren unangreifbaren Urteilsfeststellungen entgegen, dass er den LKW erst gesehen hat, als er sich in Höhe der Mitte des etwa 20 bis 25 m breiten Grünstreifens befand. Ferner weisen die auf das Sachverständigengutachten gestützten Ausführungen des Urteils darüber, dass der Angeklagte mit seinem LKW sehr wohl eine Geschwindigkeit von 40 km/h fahren konnte und auch gefahren ist, keinen Widerspruch auf. Endlich kann der Revision auch darin nicht beigepflichtet werden, dass die Vorschrift des § 1 StVO auf den Angeklagten schon deshalb nicht anwendbar sei, weil für das Vorfahrtrecht § 13 StVO eine spezielle Regelung treffe.

Die in § 1 StVO aufgestellte Pflicht der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer gilt auch für den Vorfahrtberechtigten (RGSt 73, 187 [190]), soweit das Vorfahrtrecht besteht, kann der Vorfahrtberechtigte allerdings darauf vertrauen, dass ihm der andere die Vorfahrt überlassen werde. Der Vorfahrtberechtigte ist nicht verpflichtet, den anderen ständig im Auge zu behalten und abzuwarten, ob er seiner Verpflichtung genügen werde. Vielmehr kann er seine Geschwindigkeit beibehalten in dem Vertrauen darauf, dass der andere ihn vorbeilassen werde. Erst wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Recht von dem anderen nicht beachtet werde, muss er in Beachtung des § 1 StVO das tun, was nach Lage der Sache geboten ist, um niemanden zu schädigen, zu behindern oder zu belästigen (RG VAE 1937, 58 Nr. 68).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes: Der Angeklagte hatte nach links freie Sicht. Er hätte also, wenn er sein Augenmerk auch nach links gerichtet hätte, den Opel-Blitz mindestens in demselben Augenblick sehen können, in dem der Mitangeklagte ██████████ den Wagen erblickte. In diesem Zeitpunkt befand sich der Opel-Blitz in Höhe der Mitte des Grünstreifens, also 10 bis 12,50 m von der linken Fluchtlinie der Fahrbahn des Angeklagten, der Angeklagte mit seinem LKW seinerseits 50 m von der Kreuzung entfernt. Der Angeklagte wäre, wenn er den Opel-Blitz auf diese Entfernung gesehen hätte, noch nicht verpflichtet gewesen, an die Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu denken und Vorsorge dagegen zu treffen. ██████████ fuhr mit einer Stundengeschwindigkeit von 20–25 km/h. Bei durchschnittlicher Verzögerung und mittlerer Reaktions- und Bremsansprechzeit beträgt der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h 9,4 m. Selbst wenn man den Anhalteweg für ██████████ mit Rücksicht auf die leichte Vereisung der █████████ Landstraße auf 12 m veranschlagt, so durfte der Angeklagte in diesem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass ██████████ nicht in seine Fahrbahn gelangen, sondern den Opel-Blitz vorher zum Halten bringen werde. Er hätte seine Fahrt deshalb vorerst unverändert fortsetzen können, ohne seine Fahrgeschwindigkeit, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 9 Abs. 1 StVO lag, zu mindern. Erst in dem Augenblick, in dem er erkennen konnte, dass es ██████████ nicht gelingen werde, den Opel-Blitz an der linken Fluchtlinie der ████████ zum Stehen zu bringen, war er verpflichtet, Vorkehrungen gegen den nunmehr drohenden Zusammenstoß zu treffen. Wenn er in diesem Augenblick den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können, so wäre der Umstand, dass er die Fahrbahn vor sich nicht beachtete, sondern nur nach rechts Ausschau hielt und deshalb nicht bemerkte, wie der Opel-Blitz in seine Fahrbahn geriet, für den Unfall ursächlich gewesen. Wäre er dagegen in diesem Augenblick mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr imstande gewesen, den Zusammenstoß zu vermeiden, so wäre der Umstand, dass er nicht gesehen hatte, wie der Opel-Blitz über die Fluchtlinie hinaus auf die ████████ geriet, für den Zusammenstoß nicht ursächlich gewesen. Um diese Frage beantworten zu können, muss festgestellt werden, wie nahe der Angeklagte in dem Augenblick, in dem der Opel-Blitz auf die ████████ geriet, von ihm entfernt war. Nur dann lässt sich beurteilen, ob der Angeklagte, wenn er in diesem Augenblick den Opel-Blitz gesehen hätte, den Unfall noch hätte vermeiden können. Die Notwendigkeit, nach rechts Ausschau zu halten, ob aus der von dieser Seite her als Einfallstraße lebhaft befahrenen und wegen vorgeauter Häuser schlecht einzusehenden █████████ Landstraße Gefahr drohe, entband den Angeklagten nicht, die vor ihm liegende Fahrbahn im Auge zu behalten.

Auch das Landgericht geht davon aus, dass dem Angeklagten ein Verschulden an dem Zusammenstoß und seinen Folgen nur dann zur Last fallen würde, wenn ihm in dem Augenblick, in dem die „Missachtung“ seines Vorfahrtrechts für ihn erkennbar war, nicht mehr die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, geeignete Maßnahmen zur Abwendung des Unfalls zu treffen. In welchem Augenblick die „Missachtung“ des Vorfahrtrechts für den Angeklagten nach der Ansicht des Landgerichts erkennbar war, ist den Ausführungen des Urteils nicht zu entnehmen. Es wird dargelegt, der Angeklagte habe den Opel-Blitz mit dem Mitangeklagten ██████████ und dessen verkehrswidriges Stehen auf der Mitte der Fahrbahn bereits in so großer Entfernung sehen können, dass er, selbst wenn er nicht mehr hätte abbremsen können, durch einen kleinen Steuerausschlag nach rechts den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Hier bleibt offen, ob das Landgericht lediglich auf den Augenblick abstellt, in dem der Angeklagte den Opel-Blitz in seiner Fahrbahn hätte stehen sehen können, oder ob das Landgericht seiner Schlussfolgerung den Zeitpunkt zugrunde legt, in dem der Angeklagte, wenn er nach links ausgeschaut hätte, den Opel-Blitz sich der Kreuzung nähern sehen konnte, also etwa den Zeitpunkt, in dem der Opel-Blitz die Höhe der Mitte des Grünstreifens der ████████ erreicht hatte und ██████████ seinerseits den LKW des Angeklagten erblickte.

Letzteres wäre falsch, da, wie bereits dargelegt, in diesem Zeitpunkt der Angeklagte darauf vertrauen durfte, der Opel-Blitz werde sein Vorfahrtrecht nicht beeinträchtigen. Ferner fehlen Feststellungen darüber, wie weit der Angeklagte in dem Augenblick, in dem ihm die „Missachtung“ seines Vorfahrtrechts erkennbar war, sich noch von dem Opel-Blitz entfernt befand, und inwiefern er durch Änderung seiner Fahrweise in diesem Augenblick den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht die dahingehende Schlussfolgerung, ohne eine genaue Berechnung vorzunehmen, auf Grund gefühlsmäßiger Beurteilung der Verkehrslage gewonnen hat.

Nach allem lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung nach der Sachlage überhaupt möglich war. Dieser Mangel gibt dazu Anlass, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Es wird in der neuen Verhandlung zu erörtern sein, wie weit der Angeklagte in dem Augenblick, in dem der Opel-Blitz auf die Fahrbahn der ████████ geriet, noch von der Kreuzung entfernt war, ob er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h, die er bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten konnte, in der Lage war, seinen LKW vor dem Opel-Blitz abzubremsen oder, wenn dies nicht möglich war, durch einen Steuerausschlag nach rechts dem Opel-Blitz auszuweichen, ohne sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Dabei wird auch ermittelt werden müssen, wie die ████████ vor und in der Kreuzung zur Zeit des Unfalls beschaffen war, insbesondere ob sie ebenfalls eine leichte Schneedecke oder Vereisung aufwies.

Dr. NeumannKraussBusch
KoenigerScharpenseel
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