Revision verworfen: Unterbringung nach verminderter Zurechnungsfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 726/53
- Datum
- 14.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund eines bereits vorliegenden Gutachtens von der notwendigen Überzeugung zu einer entscheidungserheblichen Tatsachenfrage ausgeht.
Die Nichtentscheidung über einen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen begründet keinen Verfahrensfehler, sofern das Gericht die streitige Frage in den Gründen substantiiert behandelt und keine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Hemmnisse vorliegen.
Bei Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB kann die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt gerechtfertigt sein, wenn erhebliche künftige Straftaten zu erwarten sind und die therapeutische Sicherung nur im Rahmen stationärer Unterbringung erreicht werden kann.
Abweichende frühere Gutachten verpflichten das Gericht nicht zwingend zur Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, wenn das aktuelle Gutachten für die Entscheidung überzeugend ist und das Gericht seine Beweiswürdigung hinreichend darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 23. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den stellenlosen Vertreter Gerhard H ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ █████ ███ in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Juli 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und fortgesetzten Notbetruges und Betruges sowie wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50.– DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt. Ferner ist seine Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt angeordnet worden. Seine Revision richtet sich nur gegen die Anordnung der Unterbringung und macht hierzu Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist im Ergebnis unbegründet.
1.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger im Schlussvortrag zunächst „unter Freisprechung zu 2 und 3 milde Bestrafung“, sodann hilfsweise „Einholung eines Obergutachtens“ und ferner „Aufhebung des Unterbringungsbefehls“ beantragt. Der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist weder in der Hauptverhandlung noch ausdrücklich in den Gründen des Urteils beschieden worden. Dies rügt die Revision mit dem Anführen, der Antrag habe bezweckt festzustellen, dass der Beschwerdeführer voll zurechnungsfähig sei. Dafür, dass der Antrag diesen Zweck hatte und vom Gericht so verstanden worden ist, spricht der Umstand, dass der Vorsitzende, soweit das Protokoll ersehen lässt, durch keine Frage auf nähere Erklärungen hingewirkt hat. Hätte in der Tat der Vorsitzende eine Erläuterung oder Ergänzung des Antrages verlangt und wäre der Angeklagte diesem Verlangen nicht nachgekommen, so würde das in dem Protokoll oder in den Urteilsgründen erwähnt worden sein. Die Annahme, dass dem Landgericht nicht unbekannt geblieben ist, worüber der Obergutachter gehört werden sollte, findet weiter ihre Bestätigung in dem Antrag auf Aufhe-
bung des Unterbringungsbefehls in Verbindung mit dem Umstand, dass der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. Scheurle den Beschwerdeführer als vermindert zurechnungsfähig bezeichnet hatte. Es lag also ein Beweisantrag vor, der aber nur für den Fall gestellt war, dass das Landgericht den Angeklagten nicht für voll zurechnungsfähig ansehen werde.
Das Landgericht hat zu dem Antrag in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen, sich jedoch mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Dabei ist es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Scheurle zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte infolge Zusammentreffens von anlagebedingter Psychopathie und einem Gehirnschaden vermindert zurechnungsfähig im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB sei. Es hat also auf Grund des Gutachtens dieses Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten vollen Zurechnungsfähigkeit, nämlich die verminderte Zurechnungsfähigkeit, bereits für erwiesen erachtet. Es war nach § 244 Abs. 4 StPO befugt, aus diesem Grunde den Beweisantrag abzulehnen. Von den in § 244, Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 StPO genannten Umständen, die in diesem Falle gleichwohl der Ablehnung des Beweisantrages entgegenstehen könnten, war ersichtlich keiner gegeben. Auch die Revision trägt in dieser Richtung nichts vor. Ihre Behauptung, zwei in früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten erstattete Gutachten seien bei nahezu übereinstimmenden Untersuchungsbefunden unabhängig voneinander zu völlig abweichenden Ergebnissen gekommen, erfordert eine Einschränkung. Der Sachverständige Dr. [REDACTED] (Kis 4/50) hat im Strafverfahren vor dem Landgericht in Bayreuth den Beschwerdeführer für zurechnungsunfähig angesehen, während sich im Jahre 1951 der Direktor der Heil- und Pflegeanstalt in Erlangen anschloss, der den Angeklagten als einen pseudologistischen Psychopathen, jedoch als voll zurechnungsfähig bezeichnete. Die Tatsache dieser abweichenden Beurteilung brauchte das Landgericht nicht dazu zu veranlassen, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn es der Überzeugung war, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. Scheurle die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zutreffend beantworten zu können. Nach allem unterliegt es keinem Zweifel, dass das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt hätte, wenn es ihn, wie verfahrensrechtlich geboten, beschieden hätte. Das Urteil kann deshalb nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen.
2.) Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer die Straftaten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Auch in Zukunft sind erhebliche Straftaten von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil seine Charakteranlage ihn bei der geringsten Versuchung wieder erliegen und straffällig werden lassen wird. Die Vorstrafen haben keinen Rückhalt auf ihn gemacht. Nach der Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt Erlangen wurde er alsbald wieder straffällig. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte durch eine psychotherapeutische Behandlung bessert werde, wird vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bejaht, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Behandlung im Rahmen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt durchgeführt wird, weil er sich bei seinem bisherigen unsteten und haltlosen Lebenswandel einer privaten psychotherapeutischen Behandlung entziehen würde. Er steht völlig allein da. Zu seinen Eltern, die im Saarland wohnen, kann er nicht zurückkehren, weil ihm die Behörden die Hinreise verweigern. Sonstige Angehörige, die sich seiner annehmen würden, sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen begegnet die Ansicht des Landgerichts, ein anderer Ausweg zur Sicherung der Allgemeinheit als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sei nicht gegeben, keinen rechtlichen Bedenken.
3.) Nach allem ist die Revision unbegründet.
| Busch | Rothberg | Dr. Arndt | |||
| Koeniger | Maass |