Meineid/Beihilfe: Kein Fortsetzungszusammenhang zwischen § 153 und § 154 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 726/51
- Datum
- 25.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) und Meineid (§ 154 StGB) scheidet aus, wenn die Ausführungshandlungen ungleichartig sind.
Wer in Kenntnis der tatsächlichen Umstände eine Person als Zeugen für eine unwahre Tatsachenbehauptung benennt und deren Falschaussage sowie Eidesleistung in der Verhandlung nicht verhindert, kann dadurch Beihilfe zum Meineid leisten.
Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn der Tatrichter aufgrund bereits eingeholter sachkundiger Gutachten die behauptete Tatsache als widerlegt ansieht und ein weiteres Gutachten nicht erforderlich erscheint.
Die Strafmilderung nach § 157 StGB ist einem Teilnehmer (Anstifter/Gehilfe) nicht zu gewähren.
Wird das Verfahren hinsichtlich eines rechtlich selbständigen Tatanteils eingestellt, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung hiervon beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 18. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die ███████████ Annemarie ██, geboren am █ in ████████████████████, 2.) den Keune Karl, geboren am █ in ████████████████████, wegen Meineids,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 18. April 1951 wird a) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit die Angeklagte der uneidlichen Falschaussage bzw. der Beihilfe hierzu beschuldigt sind, b) das Urteil im Strafausspruch aufgehoben,
2.) Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ██████████ ist wegen eines in sich fortgesetzten Meineids zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, der Angeklagte ███ unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen fortgesetzter Beihilfe zu dem Meineid zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit der Revision und rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind nur teilweise von Erfolg.
I.
Die verfahrensrechtlichen Rügen sind nicht begründet.
Fehl geht zunächst der von beiden Revisionen erhobene Vorwurf, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO dadurch verletzt, dass es den von dem Verteidiger des Angeklagten ███ gestellten Hilfsantrag abgelehnt habe. Dieser war darauf gerichtet, einen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand der Angeklagten ██████ bei Ablegung des Geständnisses im Ermittlungsverfahren am 13. Mai 1950 zu hören. Den Antrag hat das Landgericht, nachdem die beiden hierzu vernommenen Sachverständigen ihr Gutachten dahin abgegeben hatten, die Angeklagte ██████ habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine Bewusstseinsstörung gehabt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass angesichts der Sachkunde der beiden gutachtlich gehörten Ärzte die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht notwendig erschienen sei. Damit ist, zumal wenn die diesem Satz vorangehenden Urteilsausführungen zu seiner Auslegung mit herangezogen werden, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil der mit dem Antrag behaupteten Tatsache, die Angeklagte ██████ sei bei Ablegung des Geständnisses nicht im vollen Besitz ihrer Geisteskräfte gewesen, bereits erwiesen sei. Das Landgericht hat sonach den Antrag in rechtlich zulässiger Weise ablehnend beschieden.
Die Revisionen ziehen die Zulässigkeit der Ablehnung in Zweifel, indem sie geltend machen, die abgegebenen Gutachten seien in sich widersprüchlich. Dafür spreche die Wendung des Urteils, die Sachverständigen hätten ihr Gutachten auch dahin erstattet, dass ihr der Angeklagten ██████ apathischer und ratloser Zustand erst eine Folge ihres Geständnisses gewesen sein könne. Hierin ist jedoch entgegen der Auffassung der Revisionen kein Widerspruch zu der gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen zu finden, die Angeklagte ██████ habe bei der polizeilichen Vernehmung am 13. Mai 1950 keine Bewusstseinsstörung gehabt. Damit ist nämlich nicht, wie die Revisionen meinen, offen geblieben, ob der apathische und ratlose Zustand der Angeklagten ██████ nicht auch schon im Zeitpunkt der Abgabe des Geständnisses bestanden habe, sondern nur eine Erklärung dafür gegeben worden, auf welche Ursache jene erst später aufgetretene Apathie und Ratlosigkeit zurückgeführt werden könne.
Den Gutachten steht auch nicht der Inhalt des ärztlichen Zeugnisses des Sachverständigen Dr. ████ vom 10. Februar 1951 entgegen. Darin ist nicht, wie die Revision der Angeklagten █████ behauptet, bescheinigt worden, die Angeklagte ██████ sei bereits am 1. Januar 1950 wegen hochgradiger Neurasthenie behandelt worden, sondern die Behandlung habe im Mai, Juni und Juli 1950 stattgefunden.
Die von der Revision der Angeklagten █████ vorgebrachten angeblichen Mängel bei der Vorbereitung und Erstattung der Gutachten vermögen den behaupteten Verfahrensverstoß gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Die ständige Anwesenheit eines ärztlichen Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist im Gesetz ebensowenig vorgeschrieben wie eine körperliche Untersuchung des zu Begutachtenden. Darüber, ob ein medizinischer Sachverständiger, ohne während der ganzen Hauptverhandlung zugegen gewesen zu sein und ohne eine körperliche Untersuchung vorgenommen zu haben, ein Gutachten abgeben vermag, muss dieser selbst nach seinen pflichtgemäßen Ermessen befinden. Glaubt er, auch ohne Innehaltung der von der Revision als fehlend bemängelten Voraussetzungen sein Gutachten erstatten zu können, so ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, das so abgegebene Gutachten im Rahmen des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts der Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung zu verwerten. Hält er es für überzeugend, so ist er, auch unter dem Gesichtspunkt der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht, nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zu hören.
2.) Die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen gehen ebenfalls fehl.
Von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, die die Revision der Angeklagten █████ geltend macht, kann nicht die Rede sein. Gegen diesen Grundsatz würde das Landgericht nur dann verstoßen haben, wenn erkennbar bei ihm Zweifel an der Schuld der Angeklagten offengeblieben wären und es trotzdem zu einer Verurteilung gekommen wäre. Dafür ergeben jedoch die Urteilsgründe nicht den mindesten Anhaltspunkt.
3.) Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten ███ sind die Ehescheidungsakten ████ ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Der dieserhalb erhobene Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht ist also unbegründet.
4.) Dasselbe gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen die §§ 251, 253 StPO. Die Vorschrift des § 251 StPO kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil der Assessor ██████, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, als Zeuge vernommen und seine Vernehmung nicht durch die Verlesung eines Schriftstücks ersetzt worden ist. Auch aus § 253 StPO ist ein Verbot der Verlesung der früheren dienstlichen Äußerung des Zeugen und der sich hierauf beziehenden Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen. Eine derartige Verlesung zur Stützung des Gedächtnisses des Zeugen lässt § 253 StPO ausdrücklich zu.
II.
In sachlicher Hinsicht hat das Landgericht mit Recht
1.) angenommen, dass die Angeklagte ██████, die in dem Ehescheidungsrechtsstreit ███████████ als Zeugin gehört worden ist, durch ihre falsche uneidliche Aussage am 14. September 1949 den Tatbestand des § 153 StGB und durch ihre falschen, eidlichen Bekundungen am 11. Januar und am 1. März 1950 jeweils die Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite verwirklicht hat.
Insoweit hat auch die Revision der Angeklagten ██████ keine besonderen Einwendungen erhoben.
Dasselbe gilt für die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte ███ sei der Beihilfe zu dem strafbaren Handeln der Angeklagten ██████ schuldig. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte ███ als Prozesspartei in Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge die Mitangeklagte ██████ als Zeugin dafür benannt, dass zwischen ihnen nichts vorgefallen sei. Obwohl er in allen drei Terminen, in denen die Angeklagte ██████ als Zeugin vernommen worden ist, zugegen war, hat er weder deren falsche uneidliche Aussage noch deren Eidesleistungen verhindert. Darin liegt eine bewusste Förderung der Handlungsweise der Angeklagten ██████. Somit hat das Landgericht Beihilfe zum Meineid zutreffend bejaht.
Mit ihrem Vorbringen, nicht der Angeklagte ███, sondern dessen Ehefrau habe in dem Ehescheidungsverfahren die Angeklagte ██████ als Zeugin benannt, befindet sich die Revision in Widerspruch zu dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt und kann aus diesem Grunde damit nicht gehört werden.
2.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die falsche uneidliche Aussage der Angeklagten ██████ und die nachfolgenden Meineide bildeten eine fortgesetzte Tat. Zwischen § 153 und § 154 StGB ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht möglich, weil die Ausführungshandlungen ungleichartig sind (BGHSt 1, 380; 2, 235). Somit kann nur zwischen den beiden Meineidstaten eine fortgesetzte Handlung in Betracht kommen. Die falsche uneidliche Aussage bleibt eine den nachfolgenden Meineiden gegenüber selbständige Tat und ist als solche zu würdigen.
Das führt, da die Tat am 14. September 1949 begangen worden ist, zur Einstellung des Verfahrens auf Grund der Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StrFG). Das Landgericht hat gegen die Angeklagte ██████ auf eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt. Da diese in Art und Höhe gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil der Angeklagten geändert werden darf, darf in einer neuen Hauptverhandlung als Einzelstrafe für das Vergehen aus § 153 StGB keine Strafe verhängt werden, die die in § 3 Abs. 1 StrFG vorgesehenen Grenzen übersteigt. Demnach ist, soweit die Angeklagte ██████ der uneidlichen Falschaussage schuldig ist, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
Soweit das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Meineidshandlungen bejaht hat, sind keine Bedenken zu erheben. Aus den Urteilsgründen ist nicht zu ersehen, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwischen den Meineidsakten davon beeinflusst sein könnte, dass das Landgericht in rechtsirriger Weise die falsche uneidliche Aussage in den „fortgesetzten Meineid“ einbezogen hat. Im Übrigen hat das Landgericht die für eine Fortsetzungstat maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zutreffend beachtet, so dass das Urteil in seinem Schuldspruch wegen fortgesetzten Meineids nicht zu beanstanden ist.
3.) Diese Rechtserwägungen treffen im Wesentlichen auch auf den Angeklagten ███ zu. Eine fortgesetzte Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und zum Meineid, wie das Landgericht sie angenommen hat, war rechtlich nicht möglich. Das Landgericht hätte gegen den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zu zwei selbständigen Handlungen erkennen müssen.
Soweit die Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage geleistet ist, ist auch hier die Einstellung des Verfahrens geboten. Zwar hat das Landgericht gegen den Angeklagten ███ eine Strafe von acht Monaten Gefängnis ausgesprochen. Dadurch würde es an sich rechtlich nicht gehindert sein, in der neuen Hauptverhandlung wegen der Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage eine Einzelstrafe festzusetzen, die die in § 3 Abs. 1 StrFG vorgesehene Grenze überschreiten könnte. Da das Landgericht aber als Strafe für die gesamte Tätigkeit des Angeklagten ███ schlechthin eine achtmonatige Gefängnisstrafe für ausreichend erachtet hat, ist nicht damit zu rechnen, dass es wegen der Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage allein auf eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis erkennen wird. Da demnach nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu erwarten ist, ist insoweit das Verfahren gegen den Angeklagten ███ ebenfalls einzustellen.
Im Übrigen ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte ███ habe sich der fortgesetzten Beihilfe zu dem fortgesetzten Meineid der Mitangeklagten ██████ schuldig gemacht, rechtsirrtumsfrei. Das Urteil lässt insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Daher ist die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen fortgesetzter Beihilfe zu dem fortgesetzten Meineid im Urteilsspruch zutreffend zum Ausdruck gebracht, so dass dieser auch hinsichtlich des Angeklagten ███ im Schuldspruch keiner Änderung bedarf.
4.) Wegen der teilweisen Einstellung des Verfahrens muss das Urteil gegen beide Angeklagte im Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung möglicherweise zu einer anderen Strafbemessung gekommen wäre. Daher ist die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird hinsichtlich der Angeklagten ██████ mit zu prüfen sein, ob diese bei ihrer zweiten Vernehmung die Unwahrheit etwa deshalb gesagt haben könnte, um sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der früheren uneidlichen falschen Aussage zu entziehen.
Bei der Bemessung der Strafe des Angeklagten ███ hat das Landgericht zu Unrecht die Vorschrift des § 157 StGB herangezogen. Die Strafmilderung aus § 157 StGB kann dem Teilnehmer nicht gewährt werden (BGHSt 1, 23, 28). Bei der Neufestsetzung der Strafe bleiben aber die durch § 358 Abs. 2 StPO gezogenen Schranken zu beachten.
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