Revision gegen Betrugsurteil: Aufhebung in Teilen, Zurückverweisung wegen abgelehntem Beweisantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 72/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Beweisantrag verstandener Hilfsbeweisantrag darf nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen abgelehnt werden.
Der Tatrichter darf die Ablehnung eines Beweisantrags nicht dadurch rechtfertigen, dass er das Gegenteil der zu belegenden Tatsache bereits als erwiesen annimmt (unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung).
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Beweiserhebung ist auf den zeitlichen Bezug der behaupteten Tatsachen abzustellen; die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Beweise für Zeitpunkte nach dem von der Partei genannten Datum entscheidungserheblich sein können.
Die Beurteilung der Fortsetzungszusammenhangsfrage obliegt der tatrichterlichen Würdigung und wird von der Revision nur überprüft, wenn die Feststellungen unvereinbar oder offenbar fehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Sch—, den Ingenieur Helmuth Rudolf ██████ █████████, geboren am 13.7.18 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Rusch, Bundesrichter Maak, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter;
███████████████ als Vertreter ███ █████████████████████, Hilfsarbeiter im █████████ Justizdienst █ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in den Fällen █████ und H verurteilt worden ist, ferner ██ ████████████████████ und hinsichtlich des Ehrverlustes.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und acht Geldstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und ausgesprochen, dass die erlittene Untersuchungshaft „auf die erkannte Strafe“ angerechnet wird.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer macht hier geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seinen Hilfsbeweisantrag abgelehnt, den Betriebprüfer Dr. ███, den Schreinermeister ██ und den Ingenieur ███ als Zeugen darüber zu hören, dass der Angeklagte von ihnen mit vorbereitenden Arbeiten für die Gründung einer Genossenschaft „Bol“ beauftragt worden sei, dass ihm hierdurch Auslagen in Höhe von rund 4.900 DM entstanden seien und dass ihm dieser Betrag spätestens bei der Gründung der Genossenschaft am 27. November 1954 erstattet werden sollte.
Das Landgericht habe diese Beweise deshalb nicht erhoben, weil es dem Angeklagten die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht geglaubt habe; damit habe es den § 244 StPO verletzt.
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten bei seinem Schlussvortrag – nachdem er in erster Linie die Freisprechung des Angeklagten in diesen Fällen beantragt hatte – den Hilfsantrag gestellt:
„Die Fälle KC>, HC), █████ und SCT █████ abzutrennen und weitere Ermittlungen anzustellen, vornehmlich Vernehmung der Zeugen O>, ██ und ██ darüber, ob das Bol-Projekt tatsächlich akut war.“
Der Wortlaut dieses Verlangens könnte die Annahme nahelegen, dass damit gar kein wirklicher Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag gestellt worden ist. Ob das eine oder das andere der Fall ist, ist durch Auslegung des Antrags zu ermitteln, wobei entscheidend ist, was der Antragsteller gemeint und wie ihn das Gericht verstanden hat. Bei der Auslegung müssen die Darlegungen des Urteils berücksichtigt werden, durch die der Antrag abgelehnt worden ist. Diese lassen erkennen, dass die Strafkammer selbst den Antrag als Beweisantrag angesehen hat. Das liegt auch deshalb nahe, weil der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen dahin eingelassen hat, dass ihm mit der Gründung der Genossenschaft Ansprüche in Höhe von rund 4.000 DM gegen diese zustünden.
Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten muss daher als echter Hilfsbeweisantrag angesehen werden. Als Beweisantrag durfte er nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe abgelehnt werden.
Das Landgericht hat jedoch zur Begründung der Ablehnung einmal ausgeführt, es glaube dem Angeklagten nicht, dass er für die Gründung der Genossenschaft 4.000 DM ausgelegt und eine entsprechende Forderung gegen diese gehabt habe. Mit dieser Begründung konnte die Strafkammer die Ablehnung des Antrags nicht rechtfertigen, weil sie damit das Gegenteil der erst zu beweisenden Tatsache bereits als erwiesen ansieht; sie hat damit in unzulässiger Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen.
Zur weiteren Begründung der Ablehnung des Beweisantrags führt der Tatrichter aus, selbst dann, wenn die Einlassung des Angeklagten über seine Auslagen für die „Bol“ nicht eine bloße Phantasterei seien, sei die Beweiserhebung nicht notwendig, weil der Angeklagte nach seinen eigenen Einlassungen keine feste Gehaltszusage gehabt habe; die in seinem Verhalten liegende Zusicherung künftiger Zahlungsfähigkeit habe daher jeder sachlichen Berechtigung entbehrt; vor dem 27. November 1954 habe der Angeklagte auch nach seiner eigenen Darstellung Geld nicht zu erwarten gehabt.
Auch diese Erwägung begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht will damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Dabei ist aber außer Acht gelassen, dass es an der inneren Tatseite des Betrugs fehlen kann, wenn der Angeklagte geglaubt hat, Ansprüche gegen die „Bol“ zu haben, die ihn zur Erfüllung seiner Zahlungszusagen in Stand setzten. Ob er das annehmen konnte, konnte erst die Erhebung der beantragten Beweise ergeben.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung jedenfalls vor dem 27. November 1954 kein Geld zu erwarten hatte, kann die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtfertigen, soweit er erst für einen nach diesem Datum liegenden Zeitpunkt Zahlung versprochen hat. Das kann in den Fällen XCD und HCD zutreffen.
In dem Fall ██ hat er nach den Urteilsfeststellungen Rückzahlung der Darlehen für „Herbst 1954“ versprochen. Hierunter kann man auch noch eine Zeitspanne nach dem 27. November 1954 rechnen.
In dem Fall Ho7 ist nicht eindeutig festgestellt, für welchen Zeitpunkt der Angeklagte die Verpflichtungen eingegangen ist, die zur Schädigung der Firma um 40 DM geführt haben sollen. Hinsichtlich des Kaufs der Schreibmaschine vermögen die unter Beweis gestellten Tatsachen den Beschwerdeführer allerdings nicht zu entlasten, da er hier eine Anzahlung von 79 DM für den 9. Oktober 1954 und monatliche Ratenzahlungen von 57,50 DM ab 2. November 1954 versprochen hat; somit lagen wenigstens diese beiden Zahlungstermine vor dem 27. November 1954, also vor dem Zeitpunkt, in dem er nach seiner eigenen unter Beweis gestellten Behauptung frühestens mit Geldzahlungen von der „Bol“ rechnen konnte. Dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des Kaufs der Schreibmaschine anderweit Geldmittel nicht zur Verfügung standen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest.
Die Schadensberechnung der Firma HC) enthält auch Beträge für Setzkosten für die vom Angeklagten bestellten Drucksachen. Das Urteil lässt nicht erkennen, für wann die Lieferung der Drucksachen vereinbart war. Es kann nicht mit Sicherheit dem Urteil entnommen werden, dass diese vor dem 27. November 1954 von dem Angeklagten abzunehmen und zu bezahlen waren. Solange dies nicht festgestellt ist, kann auch für diesen Fall die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags nicht damit begründet werden, dass der Angeklagte jedenfalls vor dem 27. November 1954 kein Geld zu erwarten hatte.
In diesen beiden Fällen kann das Urteil daher auf der unzulässigen Ablehnung des Beweisantrags beruhen. Es muss also insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann dagegen die unterlassene Beweiserhebung nicht für die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen ██████ und ██ ██████████ gewesen sein. Im Fall Bac ergeben die Urteilsfeststellungen klar, dass der Beschwerdeführer, der nach der Überzeugung der Strafkammer zahlungsunfähig war, Zahlungsverpflichtungen für einen vor dem 27. November 1954 liegenden Zeitpunkt übernommen hat, die er nicht erfüllen konnte. Das gleiche gilt vom Fall ███ █ ███, in dem die Mietschuld spätestens am 31. Oktober 1954 hätte gezahlt werden müssen.
Von den übrigen Fällen sind von der Revision nur die Fälle ███ und KrC____>>_ im Schuldspruch angefochten. In diesen beiden Fällen kann das Urteil ebenfalls nicht auf dem Verfahrensverstoß beruhen, weil der Angeklagte hier auf Grund seines Geständnisses verurteilt worden ist.
Die Verfahrensrüge führt daher nur zur Aufhebung des Urteils in den Fällen ███ und Ho7 mit den zugrundeliegenden Feststellungen. Infolge dessen müssen auch die Gesamtstrafe und der an sie sich knüpfende Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden (vgl. RGSt 68, 176).
II. Die Sachrüge
1. Hier beanstandet die Revision ausdrücklich nur, dass die Strafkammer zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen I< und ████ ██ verneint habe. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Es liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, aus dem Umstand, dass die Bekanntschaft des Angeklagten mit diesen beiden Frauen ein Ergebnis des Zufalls war, den Schluss zu ziehen, dass die Taten nicht auf einem schon bei der ersten Betrugshandlung vorhandenen, hinreichend bestimmten Gesamtvorsatz des Beschwerdeführers beruhen. Hierfür spricht auch die Feststellung des Tatgerichts, dass der Angeklagte einen Teil des von Frau Kr███ erlangten Geldes zur Rückzahlung eines Teilbetrages von 40 DM an Frau I██ verwendet hat.
2. Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge nur Bedenken in allen Fällen, die schon auf Grund der Verfahrensrüge aufgehoben werden musste. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird das Gericht hier näher erörtern müssen, ob die Vorspiegelung des Angeklagten für die Vermögensverfügung der Frau ███ ursächlich war, da diese nach den Feststellungen des Urteils erklärt hat, dass sie sich nicht betrogen fühle.
Unklar ist auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, da nicht erkennbar ist, ob diese auf die verhängte Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet worden ist. Dies wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung klarstellen müssen.
| Busch | Glanzmann | Maak | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |